Iniunctum nobis

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Mit der Päpstlichen Bulle Iniunctum nobis vom 13. November 1564 wurde durch Papst Pius IV. das Trienter Glaubensbekenntnis in Text und Form festgelegt.

Verpflichtung zum Glaubensbekenntnis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dieses, mit der Bulle festgeschriebene, Glaubensbekenntnis sollte der Abwehr von Irrlehren dienen. So legte diese Bulle – die auf dem Konzil von Trient erarbeitet wurde – fest, dass alle Priester vor ihrer Weihe und bei Übernahme eines neuen Amtes diese „Professio Fidei Tridentina“ ablegen müssen. Damit verbunden war die Gehorsamsleistung gegenüber dem Papst und der römisch-katholischen Kirche.

Glaubensbekenntnis im ursprünglichen Wortlaut[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ich N. N. glaube und bekenne mit fester Überzeugung alles und jedes, was in den Glaubens-Symbolen, dessen sich die heilige Römische Kirche bedient enthalten ist, nämlich:

Ich glaube an einen Gott, den allmächtigen Vater, Schöpfer Himmels und der Erde, alles sichtbaren und Unsichtbaren;

und an einen Herrn Jesum Christum, den eingeborenen Sohn Gottes, vor aller Zeit vom Vater geboren, Gott von Gott, Licht vom Licht, wahrer Gott vom wahren Gotte, erzeugt, nicht erschaffen, mit dem Vater eines Wesens, durch den alles erschaffen ist;

und der, wegen uns Menschen und wegen unserem Heile vom Himmel gestiegen, durch den Heiligen Geist aus Maria der Jungfrau Fleisch angenommen hat und Mensch geworden ist;

auch für uns gekreuzigt worden, unter Pontius Pilatus gelitten hat und begraben worden ist;

und am dritten Tage wieder auferstand nach der Schrift und auffuhr in den Himmel;

zur Rechten des Vaters sitzet und von dannen wieder kommen wird mit Herrlichkeit, zu richten die Lebendigen und die Toten und dessen Reich kein Ende haben wird.

Und an den Heiligen Geist, den Herrn und Lebendigmacher, der vom Vater und Sohne ausgeht, der mit dem Vater und Sohne zugleich angebetet und verherrlicht wird, der durch die Propheten geredet hat

und an eine heilige, allgemeine und apostolische Kirche.

Ich bekenne die eine Taufe zur Nachlassung der Sünden und erwarte die Auferstehung der Toten und ein zukünftiges ewiges Leben, Amen.

Ich lasse zu und umfange festiglichst die apostolischen und kirchlichen Überlieferungen und die übrigen Beobachtungen und Verordnungen der nämlichen Kirche.

Eben so lasse ich zu die Heilige Schrift nach demjenigen Sinne, den gehabt hat und hat die heilige Mutter, die Kirche, welcher es zukommt, über den wahren Sinn und die Erklärung der heiligen Schriften zu urteilen. Und ich will sie nie anders, als nach der einmütigen Übereinstimmung der Väter annehmen und erklären.

Auch bekenne ich, dass es wahrhaft und eigentlich sieben Sakramente des neuen Bundes gebe, welche von Jesus Christus unserm Herrn eingesetzt und zum Heile des Menschengeschlechte, obwohl nicht alle Allen einzeln notwendig sind;

Nämlich: die Taufe, die Firmung, das Sakrament des Altars, die Buße, die letzte Ölung, die Priesterweihe und die Ehe und dass dieselben eine Gnade mitteilen und aus ihnen die Taufe, die Firmung und die Priesterweihe, ohne Gottesschändung nicht wiederholt werden dürfen.

Auch die angenommenen und bestätigten Gebräuche der Katholischen Kirche in der feierlichen Verwaltung aller obengenannten Sakramente nehme ich zu und lass ich zu.

Ich umfange und nehme an alles und jedes, was in dem hochheiligen Kirchenrate von Trient von der Erbsünde und Rechtfertigung bestimmt und erklärt worden ist.

Ich bekenne auf gleiche Weise, dass in der Messe Gott ein wahres, eigentliches und versöhnliches Opfer für die Lebendigen und Abgestorbenen dargebracht werde und dass in dem heiligsten Altarsakramente wahrhaft, wirklich und wesentlich der Leib und Blut zugleich mit der Seele und Gottheit Unseres Herrn Jesu Christi da sei und die ganze Wesenheit des Brotes in den Leib und die ganze Wesenheit des Weines in das Blut verwandelt werde. Welche Verwandlung die Katholische Kirche Transsubstantiation nennt.

Ich bekenne, dass auch nur unter einer Gestalt Christus ganz und unversehrt und das wahre Sakrament empfangen werde.

Ich nehme fest an, dass es ein Fegfeuer gebe und dass die daselbt aufbehaltenem Seelen durch die Hilfsleistungen der Gläubigen erleichtert werden;

auf gleiche Weise, auch, dass sie, zugleich mit Christus herrschenden Heiligen verehrt und angerufen werden dürfen und dass ihr Gebet Gott für uns darbringen und dass auch ihre Reliquien zu verehren seien.

Ich behaupte festiglichst, dass die Bilder Christi, der steten Jungfrau Gottesgebärerin, so wie die anderen Heiligen, gehalten und beibehalten und ihnen die gebührende Ehre und Verehrung erwiesen werden dürfe.

Auch bestätige ich, dass die Gewalt der Ablässe von Christus in der Kirche hinterlassen worden und der Gebrauch derselben dem christlichen Volke höchst heilsam sei.

Ich anerkenne die heilige Katholische und apostolische Kirche, als die Mutter und Lehrerin aller Kirchen;

Und verspreche und schwöre dem Römischen Papste, dem Nachfolger des heiligen Apostelfürsten Petrus und Stellvertreter Jesu Christi, wahren Gehorsam. Eben so nehme ich an und bekenne ich zweifellos alles übrige, was von den heiligen Kanons und ökumenischen Konzilien und besonders von dem hochheiligen Kirchenrathe von Trient überliefert, bestimmt und erklärt worden ist.

Und zugleich verdamme, verwerfe und verfluche ich ebenfalls alles entgegengesetzte und durchaus alle von der Kirche verdammten, verworfenen und verfluchten Irrlehren.

Diesen wahren, katholischen Glauben, außer dem niemand kann selig sein und den ich gegenwärtig freiwillig bekenne und wahrhaftig halte, verspreche, gelobe und schwöre ich N. N. gleichfalls unversehrt und unverletzt bis zum letzten Atemzug des Lebens, mit dem Beistande Gottes, standhaftest beizubehalten und zu bekennen und dafür, so viel an mir, zu sorgen, dass er von meinen Untergebenen oder denjenigen, über welche die Obsorge mir in meinem Amte zukommt, gehalten, gelehrt und gepredigt werde: Also helfe mir Gott und dieses heilige Evangelium Gottes!
(Quelle:[1])

Glaubensbekenntnis „Professio Fidei“ in der aktuellen Fassung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz hat am 14. März 2000 beschlossen, auf eine eigene Übersetzung von Professio fidei und Iusiurandum fidelitatis zu verzichten und künftig in den deutschen Diözesen die von Rom vorgegebenen Texte zu verwenden. Die im Folgenden abgedruckten deutschen Übersetzungen können somit in Deutschland künftig anstelle der lateinischen Texte verwendet werden.[2]

Formel, die zu verwenden ist, wenn das Ablegen des Glaubensbekenntnisses rechtlich vorgeschrieben ist:

Ich, N.N., glaube fest und bekenne alles und jedes, was im Glaubensbekenntnis enthalten ist:
Ich glaube an den einen Gott, den Vater den Allmächtigen, der alles geschaffen hat, Himmel und Erde, die sichtbare und die unsichtbare Welt.
Und an den einen Herrn Jesus Christus, Gottes eingeborenen Sohn, aus dem Vater geboren vor aller Zeit:
Gott von Gott, Licht vom Licht, wahrer Gott vom wahren Gott, gezeugt, nicht geschaffen, eines Wesens mit dem Vater; durch ihn ist alles geschaffen.
Für uns Menschen und zu unserem Heil ist er vom Himmel gekommen, hat Fleisch angenommen durch den Heiligen Geist von der Jungfrau Maria und ist Mensch geworden.
Er wurde für uns gekreuzigt unter Pontius Pilatus, hat gelitten und ist begraben worden, ist am dritten Tage auferstanden nach der Schrift und aufgefahren in den Himmel.
Er sitzt zur Rechten des Vaters und wird wiederkommen in Herrlichkeit, zu richten die Lebenden und die Toten; seiner Herrschaft wird kein Ende sein.
Ich glaube an den Heiligen Geist, der Herr ist und lebendig macht, der aus dem Vater und dem Sohn hervorgeht, der mit dem Vater und dem Sohn angebetet und verherrlicht wird, der gesprochen hat durch die Propheten, und die eine, heilige, katholische und apostolische Kirche.
Ich bekenne die eine Taufe zur Vergebung der Sünden.
Ich erwarte die Auferstehung der Toten und das Leben der kommenden Welt. Amen.
Fest glaube ich auch alles, was im geschriebenen oder überlieferten Wort Gottes enthalten ist und von der Kirche als von Gott geoffenbart zu glauben vorgelegt wird, sei es durch feierliches Urteil, sei es durch das ordentliche und allgemeine Lehramt.
Mit Festigkeit erkenne ich auch an und halte an allem und jedem fest, was bezüglich der Lehre des Glaubens und der Sitten von der Kirche endgültig vorgelegt wird.
Außerdem hange ich mit religiösem Gehorsam des Willens und des Verstandes den Lehren an, die der Papst oder das Bischofskollegium vorlegen, wenn sie ihr authentisches Lehramt ausüben, auch wenn sie nicht beabsichtigen, diese in einem endgültigen Akt zu verkünden.[2]

Treueid bei der Übernahme eines kirchlichen Amtes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Formel, die für jene Gläubigen zu verwenden ist, die in can. 833, Nn. 5-8 (Codex Iuris Canonici)[3] genannt sind:

Ich, N.N., verspreche bei der Übernahme des Amtes eines..., dass ich in meinen Worten und in meinem Verhalten die Gemeinschaft mit der katholischen Kirche immer bewahren werde.
Mit großer Sorgfalt und Treue werde ich meine Pflichten gegenüber der Universalkirche wie auch gegenüber der Teilkirche erfüllen, in der ich berufen bin, meinen Dienst nach Maßgabe der rechtlichen Vorschriften zu verrichten.
Bei der Ausübung meines Amtes, das mir im Namen der Kirche übertragen worden ist, werde ich das Glaubensgut unversehrt bewahren und treu weitergeben und auslegen; deshalb werde ich alle Lehren meiden, die dem Glaubensgut widersprechen.
Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche befolgen und fördern und alle kirchlichen Gesetze einhalten, vor allem jene, die im Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind.
In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten, was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen oder als Leiter der Kirche festsetzen.
Ich werde den Diözesanbischöfen in Treue zur Seite stehen, um den apostolischen Dienst, der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist, in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.
So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien, die ich mit meinen Händen berühre.[2]

Varianten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Varianten im 4. und 5. Absatz der Formel des Treueids für jene, die in can. 833, Nr. 8[3] genannt sind:

Ich werde die Disziplin der Gesamtkirche fördern und zur Einhaltung aller kirchlichen Gesetze anhalten, vor allem jener, die im Codex des kanonischen Rechtes enthalten sind.
In christlichem Gehorsam werde ich dem Folge leisten, was die Bischöfe als authentische Künder und Lehrer des Glaubens vortragen oder als Leiter der Kirche festsetzen.
Unter Wahrung der Anlage und der Zielsetzung meines Instituts werde ich den Diözesanbischöfen gerne beistehen, um den apostolischen Dienst, der im Namen und im Auftrag der Kirche auszuüben ist, in Gemeinschaft mit eben dieser Kirche zu verrichten.[2]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Empfohlene Übersetzung des Bischofs von Basel von 1832
  2. a b c d Glaubensbekenntnis – Professio Fidei
  3. a b Ablegung des Glaubensbekenntnisses (Cann. 833 Nn. 5-8)

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Rudolf Fischer-Wollpert: Wissen Sie Bescheid – Lexikon religiöser und weltanschaulicher Fragen. Verlag Friedrich Pustet, Regensburg, 3. Auflage 1982, ISBN 3-7917-0738-8

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]