Justizdienst

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Justizdienst bezeichnet in Deutschland eine Gruppe von Laufbahnen für Beamte, die verwandte Vor- und Ausbildungen voraussetzen (Fachrichtung/Laufbahnrichtung). Das das Laufbahnrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (Art. 74 Abs. 1 i. V. m. Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG), variiert die Ausgestaltung Justizdienste zwischen diesen.

Bund[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Bund hat keine Laufbahnen des Justizdienstes eingerichtet (§ 6 Abs. 2 BLV), da die meisten Justizbehörden Länderbehörden sind. Die für den Justizdienst typischen Aus- und Vorbildungen sowie Tätigkeiten ordnet der Bund der Laufbahngruppe des nichttechnischen Verwaltungsdienstes zu.[1]

Länder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nordrhein-Westfalen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das größte Bundesland Nordrhein-Westfalen hat beispielsweise folgende Laufbahnen des Justizdienstes eingerichtet:

Berlin[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Land Berlin besteht gemäß Laufbahngesetz (LfbG) die Laufbahnfachrichtung Justiz und Justizvollzugsdienst. Die ehemals eigenständigen Laufbahnen wurden zu Laufbahnzweigen der Laufbahnfachrichtung. sind folgende alte Laufbahnen zugeordnet:

  • Amtsanwaltsdienst
  • allgemeiner Justizdienst
  • allgemeiner Justizvollzugsdienst
  • Gerichtsvollzieherdienst
  • Justizwachtmeisterdienst
  • Krankenpflegedienst an Justizvollzugsanstalten
  • Rechtspfleger
  • Werkdienst an Justizvollzugsanstalten

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundeslaufbahnverordnung vom 1. Dezember 2017: Anlage 2. (PDF) In: verwaltungsvorschriften-im-internet.de. Juris, 1. Dezember 2017, abgerufen am 5. Januar 2023.