Kaffeerestaurant

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Das Kaffeerestaurant ist eine typisch österreichische Form einer Gaststätte.

In einem Kaffeerestaurant wird zu den Hauptessenszeiten, also mittags und abends, ein normaler Restaurantbetrieb mit ausgiebigen Speisen angeboten, im Unterschied zu Restaurants aber nach den Mahlzeiten nicht zugesperrt, sondern nur die Küche geschlossen und normaler Kaffeehausbetrieb mit Ausschank und kleinen Speisen geboten,[1] teils bis spätabends, wobei der Gast kaffeehaustypisch zum längeren Verweilen animiert wird.[2] Auch sind Kaffeerestaurants oft früher geöffnet als Restaurants, manchmal auch schon zu Frühstückszeiten. Diese Form gehört zur gehobeneren Gastronomie.[2]

Kaffeerestaurants sind eine der grundlegenderen Betriebsarten nach § 111 Abs 5 Gewerbeordnung.[1]

Der Begriff geht auf die französische – und auch mediterrane – Gastronomie zurück. Dort verweilen Gäste typischerweise viel länger nach dem Essen, und es ist auch in Landrestaurants bis in die oberste Kategorie üblicherweise möglich, nur einen Nachmittagskaffee einzunehmen oder abends nach den Essenszeiten zu kommen. Auch boten Cafés schon früh zusätzlich gehobenere Küche,[3] die Bezeichnung Café-Restaurant als Kombination ist verbreitet. Die französische Schreibung findet sich auch in Österreich. Auch das typisch französische Bistro, ursprünglich eine Imbissstube, und ähnliche modern übertragene Formen können den Charakter eines Kaffeerestaurants annehmen.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b Gastgewerbe & Betriebsarten. Infoblatt der Wirtschaftskammer Niederösterreich, 2016, Kaffeerestaurant. S. 10 (pdf (Memento des Originals vom 10. Januar 2018 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.wko.at, wko.at) − Sperrstunde beispielsweise in Niederösterreich (Landesrecht) spätens 5.00 Uhr früh.
  2. a b Dieser Sachverhalt wurde vom Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung explizit festgestellt: „[…] Die besondere Eigentümlichkeit eines solchen [d.i.: eines Kaffeerestaurants] besteht darin […], daß es in der äußeren Erscheinungsform einem Kaffeehaus gleicht und nur in den Stunden der Hauptmahlzeiten, wenn die Tische gedeckt und Speisekarten aufgelegt werden, einem Restaurant ähnlich ist. Es hebt sich von einem Restaurant dadurch ab, daß dort auch die Leistungen eines Kaffeehauses erbracht werden, die sich nicht etwa in der Verabreichung von Kaffee […] im wesentlichen im Anschluß an im Betrieb eingenommene Mahlzeiten erschöpfen.“ Erkenntnis VwGH 1738/71 vom 12. Jänner 1972 (online, ris.bka);
    zum Begriff des Kaffeehauses gehört insbesondere etwa das Aufliegen von Tageszeitungen und andere Maßnahmen, den Gast zu einem langen Verweilen zu animieren;
    zum Begriff des Restaurants als Lokal gehobenerer Qualität vergl. Erkenntnis VwGH 1303/67 vom 11. September 1968, VwSlg 7394 A/1968.
  3. Albert Hirsch: Paris und seine vorzüglichsten Umgebungen. Verlag E.A. Fleischmann, München 1867, C Kaffeehäuser und Kaffeerestaurants. S. 29 ff (Digitalisat, Google, vollständige Ansicht).