Kleiner Kriegsverbrecherprozess (Kopenhagen)

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Als Kleiner Kriegsverbrecherprozess wird das von 1948 bis 1949 geführte Gerichtsverfahren vor dem Kopenhagener Amtsgericht gegen den früheren Gestapochef Karl Heinz Hoffmann und weitere acht deutsche Angeklagte bezeichnet. Sie wurden für in Dänemark während der deutschen Besatzung Dänemarks begangene Verbrechen verurteilt, wobei drei im Berufungsverfahren freigesprochen wurden.

Rechtsgrundlage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dänemark trat im September 1945 dem Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. August 1945 zur Strafverfolgung der Hauptkriegsverbrecher bei. Am 12. Juli 1946 wurde in Anlehnung an das IMT-Statut und das norwegische Gesetz zur Verfolgung von Kriegsverbrechern das dänische Kriegsverbrechergesetz, das Berufungsmöglichkeiten zuließ, in Kraft gesetzt. Der dänische Gesetzgeber ging weiter als das IMT-Statut, ließ aber den Anklagepunkt der Verschwörung aus. Kriegsverbrechen waren demnach Verbrechen, die gegen die Vorschriften des Völkerrechts verstießen sowie dänische Interessen beschädigt hatten. Weiterhin sollten bestraft werden:[1][2]

Verbrechen gegen die Menschheit wie Mord, Mißhandlung von Zivilisten, Gefangenen und Seefahrern, Tötung von Geiseln, Plünderung von öffentlichem und privatem Eigentum, Raub von Geld oder anderen Werten, Eingriffe in die Staatsverwaltung, Anordnung kollektiver Strafen, Sprengung oder andere Zerstörung, alles soweit die Handlung in Widerstreit mit den für Besetzung und Krieg geltenden völkerrechtlichen Regeln verübt worden ist, sowie ferner für Deportation oder andere Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in Widerspruch mit dänischen Rechtsgrundsätzen.[3]

Prozess[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Prozess fand vor dem Kopenhagener Amtsgericht (Byret) statt und das Urteil wurde am 27. Januar 1949 verkündet. Die Berufungsverhandlung fand vor dem Oberlandesgericht Ost (Østre Landsret) statt und das Urteil erging am 19. Januar 1950.[4]

Angeklagte und Urteile
Angeklagter Funktion Anklagepunkte Urteil Amtsgericht Urteil Berufung
Karl Heinz Hoffmann Leiter der Gestapo Todesstrafe 20 Jahre
Georg Scherdin Leiter des SD 6 Jahre Freispruch
Hans Pahl Leiter des SD 8 Jahre Freispruch
Otto Schwerdt Petergruppe Gegenterror; Mord an Kaj Munk Todesstrafe 24 Jahre
Alfred Naujocks SD-Führer, Petergruppe Gegenterror 15 Jahre 4 Jahre
Karl Zechenter Kripochef Kopenhagen 6 Jahre Freispruch
Hans Wäsche SD-Führer Gegenterror 20 Jahre 16 Jahre
Louis Nebel Petergruppe Mord an Kaj Munk 12 Jahre 16 Jahre
Otto Wagner Petergruppe ? 7 Jahre

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Matthias Bath: Danebrog gegen Hakenkreuz, Der Widerstand in Dänemark 1940-1945, S. 329 f.
  2. Karl Christian Lammers: Späte Prozesse und milde Strafen, S. 359.
  3. Karl Christian Lammers: Der «große» Kriegsverbrecherprozeß und seine Folgen, S. 359.
  4. Matthias Bath: Danebrog gegen Hakenkreuz, Der Widerstand in Dänemark 1940-1945, S. 330 ff.