Knödellinie

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Darstellung einer Knödellinie nach PlanzV

Als Knödellinie oder Perlschnurlinie wird in Deutschland die zeichnerische Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Nutzungen innerhalb von Bebauungsplänen bezeichnet. Die Darstellung wird in der Planzeichenverordnung (PlanzV) definiert. Unterschiedliche Nutzungen können verschiedenartige Baugebiete oder Maße der baulichen Nutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sein.[1]

Die Begriffe selbst werden nicht in den genannten Verordnungen verwendet, die Planzeichenverordnung zeigt lediglich eine zeichnerische Darstellung.[2] In Ermangelung einer Definition im Range öffentlichen Rechtes haben sich die Begriffe jedoch etabliert.[3][4][5][6]

In Österreich gibt es den Begriff nicht, da eine Parzelle des Grundbuchs beziehungsweise Katasters immer auch genau eine Art der baulichen Nutzung hat (es gibt nur durchgezogene Linien, allfällig sind zu einem Grundbuchskörper zusammengehörige Parzellen unterschiedlicher Nutzung an der Grenze mit «~» markiert).

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. § 1 Abs. 4 und § 16 Abs. 5 der Baunutzungsverordnung
  2. PlanzV 90, Anlage zur Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts vom 18. Dezember 1990, Nr. 15.14 (Memento des Originals vom 9. Oktober 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bergischgladbach.de
  3. Stadt Leuna, Amtsblatt Nr. 27/2008, S. 3 (PDF; 214 kB) (Memento des Originals vom 8. Oktober 2014 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.leuna-stadt.de
  4. Stadt Wiesloch, Bebauungsplanentwurf Äußere Helde, Legende (PDF; 166 kB)
  5. Bundesverwaltungsgericht, Az. 4 BN 19.05, Beschluss vom 2. Juni 2005 (PDF; 25 kB)
  6. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Az. 3 S 261/10, Urteil vom 13. Dezember 2012