Kollationspflichten (römisches Recht)

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Kollationspflichten (collatio bonorum) resultierten aus einem vom Prätor begründeten erbrechtlichen Institut des römischen Honorarrechts. Das Pflichtenprogramm traf den Abkömmling eines Verstorbenen bei der Erbteilung gegenüber den miterbenden anderen Abkömmlingen, um eine unbillige Ungleichheit der Vermögenslage zu verhindern. Inhaltlich wurden unter den Miterben Vermögenswerte ausgeglichen.

Seinen Ursprung hatte das Institut im frührepublikanisch-altrömischen Recht. Weiterentwickelt wurde es im nachklassischen Recht der späteren Kaiserzeit. Noch heute finden sich Kollationspflichten in verschiedenen modernen Rechtsordnungen.[1]

Mit der collatio emancipatum (Emanzipatenkollation) wurde eine Schwäche des Rechts der Emanzipation korrigiert. Nach den Vorgaben des ius civile wurde zwischen emanzipierten und nicht emanzipierten Hauskindern erbrechtlich unterschieden. Während nicht emanzipierte Kinder – sie waren sui heredes – erbten, wurden emanzipierte Kinder – also Kinder, die einen eigenen Hausstand begründet hatten – nicht berücksichtigt. Dieser Rechtszustand des ius civile konnte durch überlagerndes ius honorarium korrigiert werden. Das prätorische Erbrecht sah insoweit vor, dass emanzipierte Kinder in den Nachlassbesitz eingewiesen werden (bonorum possessio). Vom Honorarrecht profitierten nur gesetzliche Erben und Noterbberechtigte.

Die Besitzeinweisung führte zur Gleichstellung aller Hauskinder. Allerdings wurde mit umgekehrten Vorzeichen für die nicht emanzipierten Hauskinder nunmehr ein Missstand geschaffen. Da sie vermögensunfähig waren, konnten sie kein eigenes Vermögen aufbauen; sie erwarben stets automatisch für den Hausherrn. Damit erhöhten sie aber auch die Erbmasse des Erblassers. Anders die emanzipierten Kinder, sie konnten für eigene Rechnung erwerben. Nun waren nicht emanzipierte Hauskinder schlechter gestellt, was als unbillig erachtet wurde. Die collatio emancipatum diente nun dazu, diese Unbilligkeit mittels Ausgleichung zu beseitigen. Der Ausgleich bestand darin, dass der Emanzipierte eine bestimmte Quote aus seinem Vermögen in die Erbmasse zu bezahlen zu versprechen hatte. Entscheidungshilfe und Sorgfaltsmaßstab waren treugläubiges Ermessen (boni viri arbitratu).[2]

Einem ähnlichen Zweck diente die collatio dotis (dos = Mitgift) zum Ausgleich unter Geschwistern.[3] Sie wurde genauso als Vorauszahlung auf den Erbschaftsanteil betrachtet wie die donatio propter nuptias, die Zuwendungen des Ehemanns an die Frau zur Witwenvorsorge zum Gegenstand hatte.[4]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Im deutschen BGB: §§ 2050 ff. BGB; im schweizerischen ZGB: Art. 626 ff. ZGB.
  2. Cassius Dio (Iulius Paulus), Digesten 37.6.2.5.
  3. Ulpian, Digesten 37.7.1. pr.
  4. Die donatio ante nuptias beziehungsweise donatio propter nuptias war die Bezeichnung für ein Geschenk, das im Hinblick auf die Ehe gemacht wurde; zwar lag die Verwaltung beim Ehemann, nicht aber die alleinige Verfügungsgewalt, denn hierzu bedurfte es der Zustimmung der Ehefrau. Vgl. hierzu: Osvaldo Cavallar, Julius Kirshner: Jurists and Jurisprudence in Medieval Italy: Texts and Contexts. University of Toronto Press, Toronto 2020, S. 832.