Lagebericht

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Der Lagebericht ist bei mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften neben dem Jahresabschluss mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang Bestandteil der Berichtspflichten laut Handelsgesetzbuch (HGB). Der Bericht soll die derzeitige und zukünftige Situation des Unternehmens hinsichtlich der Chancen und Risiken darstellen. Es muss ein den „tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild“ (§ 289 HGB) vermittelt werden.

[Bearbeiten] Berichtsteile

Gemäß den deutschen Rechnungslegungsstandards (hier: DRS 15) unterliegt der Lagebericht den konstitutionellen Kriterien der Klarheit und Übersichtlichkeit.

Untergliederung:

  • Geschäfts- und Rahmenbedingungen
  • Ertragslage
  • Vermögenslage
  • Finanzlage

[Bearbeiten] gesetzliche Lageberichtspflicht

Den Lagebericht müssen erstellen:

  • große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§§ 264 Abs. 1 S. 1, 267 HGB) → z. B. die AG, GmbH, Ltd.
  • große und mittelgroße Personengesellschaften, in denen keine natürliche Person als Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar voll haftet (§§ 264a, 264.1, 267 HGB) → z. B. GmbH & Co. KG, Ltd. & Co. KG
  • nach § 5.2 Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtige Unternehmen, Genossenschaften (§ 336 HGB), Kreditinstitute (§ 340a.1 HGB) und Versicherungsunternehmen (§ 341a.1 HGB).[1]

Seit 2005 (ab Geschäftsbericht 2006) sind große Kapitalgesellschaften verpflichtet, für den Unternehmenserfolg wichtige nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in die Lageberichterstattung einzubeziehen. So müssen zumindest Angaben über den Geschäftsverlauf und die Lage des Unternehmens (wirtschaftliche Rahmenbedingungen, Marktanteile, Produktionsprogramm) enthalten sein.

Freiwillige Berichte:

Der Überblick soll Gläubigern das Bild aus Bilanz und GuV abrunden.

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Merkblatt: http://www.urs-beratung.de/Download_PDF/lagebericht.pdf
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