Landeerlaubnis

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Das Wort Landeerlaubnis unterscheidet sich in seiner Bedeutung in der umgangssprachlichen Verwendung bzw. in Gesetzestext und Fachsprache.

Umgangssprachliche Verwendung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Umgangssprachlich wird der Begriff für die Erlaubnis auf einem Flugplatz landen zu dürfen verwendet. (In der Fachsprache wird der Begriff Landefreigabe verwendet: Die Landefreigabe – engl. landing-clearance – ist in der Luftfahrt die von der zuständigen Flugsicherungsstelle erteilte Genehmigung, eine Landung mit einem Luftfahrzeug durchführen zu dürfen. Gegenstück ist die Startfreigabe.).

Eine weitere Differenzierung wäre die „vorhergehende Genehmigung“ PPR, die eine Art Absprache zwischen dem verantwortlichen Piloten und dem anzufliegenden Flugplatz/-hafen ist und vor allem Sonderflughäfen und Sonderflugplätze betrifft.

Sowie der Begriff Landegenehmigung, der sich auf internationale Beziehungen und territoriale Entscheidungen bezieht.

Regelung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Regelungen betreffen Starts und Landungen außerhalb von Flughäfen und Flugplätzen.

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 25 geregelt:[1]

„1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist. Luftfahrzeuge dürfen außerdem auf Flugplätzen

  1. außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen oder
  2. außerhalb der Betriebsstunden des Flugplatzes oder
  3. innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für den Flugplatz

nur starten und landen, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt und die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt hat. Die Erlaubnis nach Satz 1, 2 oder 3 kann allgemein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen verbunden und befristet werden. (2) Einer Erlaubnis und Zustimmung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn

  1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des Luftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist,
  2. die Landung auf einer Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse im Sinne von Absatz 4 erfolgt oder
  3. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist; das Gleiche gilt für den Wiederstart nach einer solchen Landung mit Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlandung.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhindern. (3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den Start oder die Landung entstandenen Schadens nach den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 beanspruchen. (4) Wer eine Landestelle an einer Einrichtung von öffentlichem Interesse nach Anhang II ARO.OPS.220 in Verbindung mit Anhang IV CAT.POL.H.225 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nutzt, bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird vom Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und befristet werden. (5) § 30 Absatz 2 bleibt unberührt.“

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • § 9 LFG LFG – Luftfahrtgesetz:[2]

„Außenlandungen und Außenabflüge

§ 9. (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(2a) Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Abs. 2 bleiben unberührt.

(3) Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche Interessen, die das Interesse am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung überwiegen, nicht entgegenstehen.

(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs. 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen über dicht besiedeltem Gebiet (Z 18 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2338, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 1) gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Fortbewegung mit eigener Kraft von Luftfahrzeugen am Boden.“

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Aussenlandeverordnung AuLaV 748.132.3[3]

„1. Titel: Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraussetzungen Aussenlandungen und diesen dienende Bauten und Anlagen zulässig sind. 2 Als Aussenlandung gilt das Abfliegen oder Landen ausserhalb von Flugplätzen sowie das Aufnehmen oder Absetzen von Personen oder Sachen ausserhalb von Flugplätzen, wenn das Luftfahrzeug keinen Bodenkontakt hat. 3 Diese Verordnung gilt nur für zivile, bemannte Luftfahrzeuge. 4 Für den Bau und Betrieb folgender Landestellen sowie für das Abfliegen und Landen auf ihnen gilt diese Verordnung nicht: a. Landestellen bei Spitälern sowie andere Landestellen zur Hilfeleistung; es gilt Artikel 56 der Verordnung vom 23. November 19943 über die Infra-struktur der Luftfahrt (VIL); b. Gebirgslandeplätze; es gelten Artikel 8 Absätze 3–5 LFG und Artikel 54 VIL. 5 Sie gilt auch nicht für Aussenlandungen im Rahmen von öffentlichen Flugveran-staltungen; es gelten die Artikel 85–91 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19734 (LFV).

Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten:

  • a) Gewerbsmässiger Flug: Flug nach Artikel 100 Absätze 1 und 2 LFV5;
  • b) Personentransporte zu touristischen oder sportlichen Zwecken: gewerbs-mässige Personentransporte, die:
    • 1. der Ausübung einer Freizeitaktivität mit überwiegendem Vergnügungs-charakter dienen, oder
    • 2. keinen engen Bezug zum Ort aufweisen, an dem die Aussenlandungen stattfinden, und deren Ausgangspunkt oder Ziel oberhalb von 1100 m über Meer liegt;
  • c) Flüge zu Arbeitszwecken: gewerbsmässige Flüge unter Ausschluss der Personentransporte zu touristischen und sportlichen Zwecken; Flüge, die von Unternehmen zu eigenen Zwecken durchgeführt werden, werden dabei als gewerbsmässige Flüge behandelt;
  • d) Nacht: Zeit zwischen dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung und dem Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung;
  • e) Feiertage: Neujahr, Auffahrt, 1. August und Weihnachtstag sowie die nach dem jeweiligen kantonalen Recht den Sonntagen gleichgestellten Tage;
  • f) Wohngebiet: Siedlungsgebiet oder Gruppe von mindestens zehn bewohnten Gebäuden, einschliesslich des Gebiets im Umkreis von 100 m um die Häuser. 2. Titel: Gemeinsame Bestimmungen für Aussenlandungen bei allen Kategorien von Flügen 1. Kapitel: Zulässigkeit

Art. 3: Grundsatz

    • 1 Aussenlandungen sind zulässig, sofern diese Verordnung keine Einschränkungen vorsieht.
    • 2 Sie bedürfen einer Bewilligung der jeweils zuständigen Stelle, sofern diese Verordnung dies allgemein (2. Titel) oder für einzelne Kategorien von Flügen (3. Titel) vorsieht.

Art. 4: Vorbehaltenes Privatrecht – Die Rechte der an einem Grundstück Berechtigten insbesondere auf Abwehr von Besitzesstörungen und Ersatz ihres Schadens bleiben vorbehalten.“

Nachtflugregelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Österreich gibt es kein generelles Nachtflugverbot. Es gibt einen Mediationsvertrag zwischen Flughafen Wien, Austro Control, Austrian Airlines Group, den Ländern, Umweltanwaltschaften, Gemeinden und Bürgerinitiativen, welche den Nachtflugbetrieb beschränken.[4] In Österreich durften während der Nacht An- und Abflüge auf den Flughäfen Innsbruck, Salzburg, Linz, Graz, Klagenfurt nur mit Flugzeugen mit Strahlantrieb erfolgen. Salzburg hat von den neuen Regelungsmöglichkeiten der Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) Gebrauch gemacht, nachdem am Morgen von 6.00 bis 7.00 Uhr und am Abend von 21.00 bis 23.00 Uhr nur Bewegungen der neuen (lärmarmen) Generation der Kap. 3 Flugzeuge[5] zugelassen sind.[6]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als Maßnahme gegen den Fluglärm sind Starts- und Landungen grundsätzlich zwischen 22 Uhr und 6 Morgens untersagt.[7]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 25 gesetze-im-Internet.de; abgerufen am 18. Oktober 2023
  2. § 9 LFG LFG - Luftfahrtgesetz jusline.at; abgerufen am 18. Oktober 2023
  3. 748.132.3 – Verordnung über das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen lexfind.ch; abgerufen am 18. Oktober 2023
  4. Nachtflugbeschränkungen noiselab.casper.aero; abgerufen am 18. Oktober 2023
  5. Kapitel-3-Flugzeuge adv.aero; abgerufen am 18. Oktober 2023
  6. Luftverkehr und Lärmschutz – Ist-Stand im internationalen Vergleich Grundlagen für eine österreichische Regelung (2005) arbeiterkammer.at; PDF; Seite 77; abgerufen am 18. Oktober 2023
  7. Massnahmen gegen Fluglärm bafu.admin.ch; abgerufen am 18. Oktober 2023