Landesstudierendenvertretung

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Eine Landesstudierendenvertretung ist in Deutschland ein Zusammenschluss von Studierendenvertretungen in einem Bundesland zur Vertretung gemeinsamer Interessen gegenüber Landesregierung und -gesetzgeber. In einigen Bundesländern (Brandenburg[1], Mecklenburg-Vorpommern[2], Sachsen[3], Thüringen[4]) sind diese Vertretungen im Landeshochschulgesetz verbindlich festgeschrieben; Rheinland-Pfalz[5] und Sachsen-Anhalt[6] sehen ferner die Möglichkeit ihrer Bildung vor. In den übrigen Bundesländern bestehen diese Zusammenschlüsse auf freiwilliger Grundlage.

In den westdeutschen Bundesländern werden diese Zusammenschlüsse traditionell als Landes-ASten-Konferenz (LAK)[7][8][9][10] oder -Treffen (LAT)[11] bezeichnet.

Liste der Landesstudierendenvertretungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bundesland Landesstudierendenvertretung Website Rechtliche Grundlage Kommentar
Baden-Württemberg Baden-Württemberg Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg (LaStuVe BaWü)
LandesAStenKonferenz Baden-Württemberg (LAK BaWü)
https://lastuve-bawue.de/ vereinsrechtlich (Förderverein der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg e.V.) – freiwilliger Zusammenschluss[12] Die LandesAStenKonferenz ist das Legislativorgan der Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg.[13]
Bayern Bayern Landes-ASten-Konferenz Bayern (LAK Bayern) http://lak-bayern.de freiwilliger Zusammenschluss[14]
Berlin Berlin LandesAstenKonferenz Berlin (LAK Berlin) https://lak-berlin.de freiwilliger Zusammenschluss[15]
Brandenburg Brandenburg Brandenburgische Studierendenvertretung (BrandStuVe) http://brandstuve.org § 16 Abs. 6 BbgHG[1]
Bremen Bremen Landes-ASten-Konferenz Bremen (LAK Bremen) https://www.lak-bremen.de freiwilliger Zusammenschluss[16]
Hamburg Hamburg Landes-ASten-Konferenz Hamburg (LAK Hamburg)[17]
Hessen Hessen Landes Asten Konferenz Hessen (LAK Hessen) nicht zu verwechseln mit der Landesstudierendenvertretung Hessen, die die Landesvertretung der Fachschulstudierenden ist
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Landeskonferenz der Studierendenschaften Mecklenburg-Vorpommern (LKS M-V) § 25 Abs. 6 LHG M-V[2]
Niedersachsen Niedersachsen LandesAStenKonferenz Niedersachsen (LAK Niedersachsen) https://www.lak-niedersachsen.de freiwilliger Zusammenschluss[18]
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen Landes-ASten-Treffen Nordrhein-Westfalen (LAT NRW) https://latnrw.de freiwilliger Zusammenschluss[19]
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz LandesAStenKonferenz Rheinland-Pfalz (LAK RLP) https://www.lak-rlp.org § 107 Abs. 5 HochSchuG[5]
Saarland Saarland Landes-ASten-Konferenz Saarland
Sachsen Sachsen Konferenz Sächsischer Studierendenschaften (KSS) https://www.kss-sachsen.de/ § 28 SächsHSFG[3]
Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt Studierendenrätekonferenz Sachsen-Anhalt (SRK St) § 65 Abs. 6 HSG LSA[6]
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein Landes-ASten-Konferenz Schleswig-Holstein https://lak-s-h.de freiwilliger Zusammenschluss[20]
Thüringen Thüringen Konferenz Thüringer Studierendenschaften (KTS) https://www.kts-thueringen.de § 75 ThürHG[4]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b § 16 Abs. 6 Brandenburgisches Hochschulgesetz im Wortlaut: „Die Studierendenschaften der Brandenburger Hochschulen können zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen eine Landeskonferenz der Studierendenschaften bilden. Zur Vertretung der Angelegenheiten der Studierendenschaften wählt diese einen Sprecherrat. Die Landeskonferenz ist vor dem Erlass oder der Änderung von hochschulrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die die Belange Studierender berühren, von der für Hochschulen zuständigen obersten Landesbehörde oder, wenn der Gesetzentwurf aus der Mitte des Landtages kommt, von dem zuständigen Ausschuss des Landtages rechtzeitig zu informieren und anzuhören.“ (Gesetzestext online. Abgerufen am 28. Mai 2021.)
  2. a b § 25 Abs. 6 Gesetz über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Wortlaut: „Die im Land Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Studierendenschaften bilden zur Wahrnehmung ihrer gemeinsamen Interessen die Landeskonferenz der Studierendenschaften. Die Studierendenparlamente wählen dazu jeweils zwei stimmberechtigte Vertreter ihrer Studierendenschaften in die Landeskonferenz. Die Landeskonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung mit zwei Dritteln der Stimmen ihrer Mitglieder. Die Landeskonferenz kann den Studierendenschaften keine Weisung erteilen.“ (Gesetzestext online. Abgerufen am 28. Mai 2021.)
  3. a b § 28 Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz im Wortlaut: „Die Studentenräte bilden die Konferenz der Sächsischen Studentenräte. Zur Vertretung ihrer Angelegenheiten wählt sie einen Landessprecherrat. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung von zwei Dritteln der Studentenräte der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 bedarf. Die Konferenz der Sächsischen Studentenräte ist zu allen Gesetzen und Rechtsverordnungen, die den Regelungsbereich dieses Gesetzes berühren, zu hören.“ (Gesetzestext online. Abgerufen am 28. Mai 2021.)
  4. a b § 75 Thüringer Hochschulgesetz im Wortlaut: „Die aus Studierendenschaften der Hochschulen gebildete Konferenz Thüringer Studierendenschaften vertritt die Belange der Studierenden gegenüber dem Ministerium und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zu Regelungen, die die Studierenden betreffen. Näheres zu ihren Aufgaben, ihrer Zusammensetzung sowie ihrer Vertretung nach außen kann sie durch ein Regelwerk festlegen, welches der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der zentralen Organe der Studierendenschaften bedarf.“ (Gesetzestext online. Abgerufen am 28. Mai 2021.)
  5. a b § 107 Abs. 5 Hochschulgesetz (Rheinland-Pfalz) im Wortlaut: „Für ihre Zusammenarbeit können die Studierendenschaften aller Hochschulen des Landes eine Konferenz der Allgemeinen Studierendenausschüsse bilden. Dieser wird bei wesentlichen Änderungen des Hochschulgesetzes die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.“ (Gesetzestext online. Abgerufen am 28. Mai 2021.)
  6. a b § 65 Abs. 6 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt im Wortlaut: „Die Studierendenräte der Hochschulen können eine Konferenz der Studierendenräte bilden. Zur Vertretung der Angelegenheiten der Konferenz der Studierendenräte wählt diese einen Sprecherrat.“ (Gesetzestext online. Abgerufen am 28. Mai 2021.)
  7. LAK. In: LandesAStenKonferenz Baden-Württemberg. Abgerufen am 10. Juni 2020.
  8. Aktuell. In: LandesAStenKonferenz Berlin. Abgerufen am 12. Dezember 2018.
  9. Aktuelles. In: LAK Niedersachsen. Abgerufen am 12. Dezember 2018.
  10. Willkommen. In: Landes ASten Konferenz Schleswig-Holstein. Abgerufen am 12. Dezember 2018.
  11. Startseite. In: Landes-ASten-Treffen Nordrhein-Westfalen. Landesweite Interessenvertretung der Studierendenschaften NRW. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 11. Dezember 2018; abgerufen am 12. Dezember 2018.
  12. Impressum. Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg, abgerufen am 27. Mai 2021.
  13. Über uns. Landesstudierendenvertretung Baden-Württemberg, abgerufen am 27. Mai 2021.
  14. Vgl. Präambel der Geschäftsordnung der LAK Bayern in der Fassung der Vierzehnten Änderungssatzung vom 14.12.2020. Abgerufen am 27. Mai 2021.
  15. Impressum. LandesAstenKonferenz Berlin, abgerufen am 28. Mai 2021.
  16. Landes-ASten-Konferenz Bremen. Abgerufen am 28. Mai 2021.
  17. Landesvertretungen der Studierendenschaften. freier zusammenschluss von student*innenschaften, abgerufen am 12. Februar 2023.
  18. Satzung. LandesAStenKonferenz Niedersachsen, Juni 2020, abgerufen am 28. Mai 2021.
  19. Über uns. Landes-ASten-Treffen Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 28. Mai 2021.
  20. Wer wir sind. Landes-ASten-Konferenz Schleswig-Holstein, abgerufen am 28. Mai 2021.