Leistungsgefahr

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Die Leistungsgefahr (seltener Lieferungsgefahr[1]) ist ein Rechtsbegriff aus dem Allgemeinen Schuldrecht. Sie betrifft die Frage, wer in einem synallagmatischen Vertrag im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und vollständiger Erfüllung i. S. d. § 362 BGB[1] die Gefahr des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstandes trägt. Für den Schuldner der Hauptleistung bezeichnet sie das Risiko, die versprochene Leistung weiterhin bewirken (oder Ersatz leisten) zu müssen,[1] für den Gläubiger umgekehrt die Gefahr, den Anspruch auf die versprochene Leistung zu verlieren.

Der Leistungsgefahr steht die Preisgefahr gegenüber.

Stückschuld[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach dem BGB ist zwischen Stückschuld und Gattungsschuld zu unterscheiden. Bei einer Stückschuld trägt die Leistungsgefahr grundsätzlich der Gläubiger der Hauptleistung,[2] da der Schuldner bei Untergang der Sache (verschuldensunabhängig) nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht frei wird.

Beispiel: Käufer K und Verkäufer V einigen sich über den Verkauf des Krokodils des V. Erschlägt nun vor Übergabe ein Meteorit das Krokodil, muss V nach § 275 Abs. 1 BGB nicht leisten.

Gattungsschuld[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Gattungsschuld trägt hingegen der Schuldner der Hauptleistung die Leistungsgefahr.[3] Bis zum Untergang der gesamten Gattung trifft ihn die Pflicht, die vereinbarte Ware zu beschaffen (soweit sie am Markt verfügbar ist).[4]

Beispiel: K und V, der einen Zoohandel betreibt, einigen sich über den Verkauf von einem Krokodilkäfig. Wird nun der Krokodilkäfig vor Übergabe durch einen Meteoriteneinschlag im Geschäft des V zerstört, bleibt er gleichwohl zur Leistung verpflichtet und muss anderweitig einen Käfig nach mittlerer Art und Güte (§ 243 I BGB) beschaffen.

Ändert sich die Gattungsschuld durch Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB in eine Stückschuld, so geht die Leistungsgefahr auf den Gläubiger über (Gefahrübergang).[5] Ebenso geht die Leistungsgefahr nach § 300 Abs. 2 BGB über, wenn der Gläubiger die angebotene Ware nicht annimmt,[6] und zwar selbst dann, wenn keine Konkretisierung eingetreten ist.[6] Nach der herrschenden Meinung ist aber die Aussonderung der Sache erforderlich.[7][8]

Historische Herleitung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die heutigen Gefahrtragungsregeln beruhen auf der Klausel bona-fides der actio empti. Die römischen Juristen verteilten damit das Risiko des nachträglichen Untergangs einer Sache oder deren nachträgliche Verschlechterung zwischen den Parteien. Danach trug der Verkäufer einer Sache die Gefahr für dolus und culpa, wohingegen der Käufer vollumfänglich für Zufall haftete.[9]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Dagmar Coester-Waltjen: Verzögerungsgefahr, Sachgefahr, Leistungsgefahr, in: Jura 2006, 829–833.
  • Stephan Lorenz: Leistungsgefahr, Gegenleistungsgefahr und Erfüllungsort beim Verbrauchsgüterkauf – BGH, NJW 2003, 3341, zudem in: JuS 2004, 105–107.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b c Vergleiche Christian Berger, in: Othmar Jauernig (Hrsg.): Bürgerliches Gesetzbuch, 12. Auflage 2007, Vorbemerkungen zu den §§ 446, 447 Rn. 3.
  2. Martin Schmidt-Kessel, in: Hanns Prütting, Gerhard Wegen, Gerd Weinreich (Hrsg.): BGB – Kommentar, 2. Auflage 2007, § 243 Rn. 1; § 275 Rn. 3.
  3. Martin Schmidt-Kessel, in: Hanns Prütting, Gerhard Wegen, Gerd Weinreich (Hg.): BGB – Kommentar, 2. Auflage 2007, § 243 Rn. 1.
  4. Martin Schmidt-Kessel, in: Hanns Prütting, Gerhard Wegen, Gerd Weinreich (Hg.): BGB – Kommentar, 2. Auflage 2007, § 243 Rn. 7.
  5. Vgleiche Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht, 30. Auflage 2004, § 8 Rn. 6.
  6. a b Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Allgemeines Schuldrecht, 30. Auflage 2004, § 27 Rn. 13.
  7. So BGH WM 1975, 917 (920); Günther Hönn: Zur Dogmatik der Risikotragung im Gläubigerverzug bei Gattungsschulden, in: AcP 177 (1977), 385 (390 ff.); Brigitta Jud, in: Hanns Prütting, Gerhard Wegen, Gerd Weinreich (Hrsg.): BGB – Kommentar, 2. Auflage 2007, § 300 Rn. 7.
  8. A. A. Jan Schröder: Zur Auslegung des § 300 Abs. 2 BGB in: MDR 1973, 466 (467); Andreas Schlüter: Der praktische Fall – Bürgerliches Recht – Die antiken Bauernschränke, in: JuS 2001, 1190 (1191 f.).
  9. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 236–239.