Lex Apuleia de sponsu

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Die lex Apuleia de sponsu war ein frühes römisches Gesetz, das Ausgleichsansprüche der Bürgen bei gesamtschuldnerischer Haftung regelte. Die Bestimmung griff, sobald einer der Bürgen vom Gläubiger stärker in Anspruch genommen worden war, als es seine Haftungsquote vorgab.[1] Tatbestandliche Voraussetzung war, dass als Hauptverbindlichkeit eine Stipulationsschuld vorlag, mithin ein abstraktes Versprechen im Sinne eines Verbalkontraktes.

Der älteste Typ der Stipulationsbürgschaft war die sponsio. Sie war dem römischen Bürger vorbehalten. Nichtbürger bürgten über die fidepromissio. Zum Ende der Republik etablierte sich noch die fortschrittlichere fideiussio. Die Rechtsordnungen des (vor-)/klassischen Rechts erleichterten die ursprünglich strenge Einzelhaftung des Bürgen zunehmend, denn sie ebneten den Weg für eine solidarische Mithaftung.[2] Anders als im heutigen deutschen Recht (§ 767 Abs. 1, Satz 1 BGB), waren Bürgschaften nicht akzessorisch, der Umfang der Bürgschaftsschuld war vom Umfang der Hauptverbindlichkeit nicht abhängig.[3]

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Gaius, Institutiones 3, 122.
  2. Max Kaser: Das Römische Privatrecht. Erster Abschnitt: Das altrömische, das vorklassische und klassische Recht (= Handbuch der Altertumswissenschaft. Zehnte Abteilung, Dritter Teil, Dritter Band, Erster Abschnitt). 2. Auflage. C. H. Beck, München 1955, § 155, S. 552–558 (553 f.)
  3. Werner Flume: Studien zur Akzessorietät der römischen Bürgschaftsstipulationen. Dissertation, Bonn 1931. S. 64 ff.