Losvergabe

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Losvergabe ist ein Begriff aus dem deutschen Vergaberecht.

Definition[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Losvergabe bezeichnet die Aufteilung eines öffentlichen Auftrags in Teil- oder Fachlose. Sie ist das Antonym zur Gesamtvergabe.

Rechtliche Bedeutung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im deutschen Vergaberecht sind öffentliche Auftraggeber nach § 97 Abs. 4 S. 2 GWB grundsätzlich verpflichtet, einen öffentlichen Auftrag in Losen aufgeteilt zu vergeben. Eine Gesamtvergabe ist nach § 97 Abs. 4 S. 3 GWB ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Malte Müller-Wrede: Grundsätze der Losvergabe unter dem Einfluss mittelständischer Interessen, NZBau 2004, S. 643.