Medaillenverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz deutscher Euro-Gedenkmünzen
Kurztitel: Medaillenverordnung
Früherer Titel: Verordnung über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Marken
Abkürzung: MedaillenV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 10 MünzG
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Münzrecht
Fundstellennachweis: 690-2-2
Ursprüngliche Fassung vom: 13. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3520)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1975
Letzte Neufassung vom: 31. Oktober 2005
(BGBl. I S. 3117)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
5. November 2005
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Medaillenverordnung, abgekürzt MedaillenV oder MedVO, ist eine Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Herstellung und den Vertrieb von Medaillen und Münzstücken zum Schutz der deutschen Euro-Gedenkmünzen in Deutschland.

Urteile[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied in einem Urteil vom 20. März 2001 (Aktenzeichen: 3 U 3914/00):

Herstellung und Verbreitung von Einkaufswagen-Chips in der Größe und Stärke eines 1-DM-Stücks verstoßen bei bewusstem und planmäßigem Vorgehen gegen § 3 Medaillenverordnung, § 1 UWG.[1]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Urteil des OLG Nürnberg zu Einkaufswagen-Chips in Münzgröße, 20. März 2001