Muter

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Als Muter oder Muther bezeichnete man im Bergbau den ersten Finder eines Minerals, der für eine bestimmte Lagerstätte das Bergwerkseigentum beantragte.[1] Abgeleitet wurde der Name von dem Begriff Muten, was so viel wie „förmlich um etwas ersuchen“ bedeutet. Ein Muter war also jemand, der im Bergbau förmlich um die Verleihung einer Fundgrube oder einer Maßen ersuchte.[2]

Formalitäten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Voraussetzung, damit ein Muter überhaupt tätig werden konnte, war der Besitz eines gültigen Schürfscheines. Dieser Schürfschein wurde durch das Bergamt ausgestellt. Erst durch den Schürfschein erhielt ein Bergmann die Genehmigung, auf fremdem Grund und Boden nach Bodenschätzen zu suchen.[3] Nach den alten Berggesetzen konnte der sogenannte Bergbaulustige, sobald er eine Lagerstätte entblößt hatte, für diese dann die Mutung einlegen. Dazu musste er einen sogenannten Muthzettel in zweifacher Ausführung bei der zuständigen Behörde einreichen, diese war nach den alten Berggesetzen entweder das Bergamt oder das Berggericht.[4] Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten musste dieses beim Oberbergamt erfolgen. Nach der sächsischen Bergordnung von 1851 hatte der Muter nach einer gültigen Mutung einen rechtlichen Anspruch auf die Verleihung des von ihm gemuteten Grubenfeldes. In einigen Berggesetzen gab es auch das Finderecht, dieses wurde dann später, insbesondere im österreichischen Berggesetz, abgeschafft.[5] Die Mutung wurde dann je nach Bergrevier entweder durch den Bergmeister oder den Bergvogt bestätigt. War der Muter aus Kostengründen nicht in der Lage, das verliehene Grubenfeld allein zu betreiben, so musste er zusammen mit anderen Bergbaulustigen eine Gewerkschaft bilden.[6]

Lagerstättensuche[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Lagerstättensuche erfolgte in der Regel durch gezielte Schürfarbeiten. Es war aber auch möglich, dass ein Grundbesitzer rein zufällig auf seinem Grund und Boden eine Lagerstätte fand. Dann hatte er in einigen Bergbaurevieren das Recht, innerhalb von acht Tagen als Finder von seinem Vorrecht Gebrauch zu machen. Fand ein Bergbautreibender in seiner eigenen Grube ein neues Mineral, so konnte er auch hierfür eine Mutung einlegen.[7][8] Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts war es sogar gang und gäbe, Lagerstätten durch Rutengehen oder Rutenschlagen mittels einer Wünschelrute zu erkunden. Hierfür wurden oftmals spezielle Wünschelrutengänger angeheuert, um den genauen Platz der Lagerstätte zu finden. Das Schürfen nach den Bodenschätzen unternahm dann wieder der Schürfer.[9] Eine weitere Möglichkeit der Lagerstättensuche war das Muten bereits bestehender Grubenfelder. Wenn eine Zeche nicht bergmännisch bebaut wurde, konnte sie auf Antrag eines neuen Muters durch Freifahrung wieder frei gemacht werden.[10] Auch Zechen, die aufgrund von Nichtzahlung der Rezessgelder ins Bergfreie gefallen waren, konnte ein neuer Muter muten.[11]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Erklärendes Wörterbuch der im Bergbau in der Hüttenkunde und in Salinenwerken vorkommenden technischen und in Salinenwerken vorkommenden technischen Kunstausdrücke und Fremdwörter. Verlag der Falkenberg'schen Buchhandlung, Burgsteinfurt 1869.
  2. J. F. L. Ch. Jahn: Bereicherung des Hochdeutschen Sprachschatzes versucht im Gebiethe der Sinnverwandtschaft. bey Adam Friedrich Böhme, Leipzig 1806.
  3. H. Gräff, L. v. Rönne, C. F. Koch, H. Simon, A. Wenzel (Hrsg.): Ergänzungen und Erläuterungen des Allgemeinen Landrechtes für die preußischen Staaten durch Gesetzgebung und Wissenschaft. Fünfter Band, bei Georg Philipp Aderholz, 1849.
  4. Johann Ferdinand Schmidt: Versuch einer systematisch geordneten Darstellung des Bergrechtes im Königreiche Böhmen. Erster Band, Druck und Papier von Gottlieb Haase Söhne, Prag 1833.
  5. J. Zentner, A. Renand, G. Spohn (Hrsg.): Magazin für die badische Rechtspflege und Verwaltung. V. Band, Verlag von Tobias Löffler, Mannheim 1861.
  6. Bruno Kerl: Der Oberharz. Druck und Verlag der Schweigerschen Buchhandlung, Clausthal 1852.
  7. Berggesetz für das Königreich Bayern vom 20. März 1869. Franz'sche Buch- und Kunsthandlung, München 1869.
  8. Carl Friedrich Gottlob Freiesleben: Der Staat und der Bergbau mit vorzüglicher Rücksicht auf Sachsen. Zweite Auflage, Verlag von Otto Wigand, Leipzig 1839.
  9. Johann Gottfried Jugel: Geometria Subterranea. Neue verbesserte Ausgabe, Buchhändler Johann Paul Kraus, Wien 1773.
  10. Carl Johann Bernhard Karsten, H. von Dechen: Grundriss der deutschen Bergrechtslehre mit Rücksicht auf die französische Berggesetzgebung. Hande- und Spener'sche Buchhandlung, Berlin 1828.
  11. Johann Ferdinand Schmidt: Versuch einer systematisch geordneten Darstellung des Bergrechtes im Königreiche Böhmen. Erster Band, Druck und Papier von Gottlieb Haase Söhne, Prag 1833