Negative Rechtskraft

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Negative Rechtskraft[1] bedeutet, dass rechtsgeschäftlich begründete dingliche Rechte ohne Grundbucheintrag keinen Bestand haben (absolutes Eintragungsprinzip), abgesehen von den Ausnahmen des ausserbuchlichen Rechtserwerbs (relatives Eintragungsprinzip).

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Negative Rechtskraft › Grundbuchrecht. Abgerufen am 2. Februar 2021.