Niederlassungserlaubnis

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Im deutschen Ausländerrecht ist die Niederlassungserlaubnis ein Aufenthaltstitel nach dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das für Bürger aus Staaten gilt, die nicht zur Europäischen Union (EU) gehören. EU-Bürger und ihre Angehörigen bekommen hingegen unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Freizügigkeitsgesetz, die es ihnen ermöglicht, sich in Deutschland endgültig niederzulassen.

Die Niederlassungserlaubnis wird zum Zwecke der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet erteilt und ist unbefristet. Darüber hinaus berechtigt sie sowohl zur Beschäftigung als Arbeitnehmer als auch zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die Niederlassungserlaubnis kann daher als die rechtlich stärkste Form eines der drei Arten des Aufenthaltstitels (Visum -> Aufenthaltserlaubnis -> Niederlassungserlaubnis) bezeichnet werden (vgl. § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG).

Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG:

  1. der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  2. die Sicherung des Lebensunterhalts
  3. der Nachweis von mindestens 60 Monaten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
  4. die grundsätzliche Straffreiheit
  5. die Erlaubnis zur Beschäftigung als Arbeitnehmer
  6. der Besitz der Kenntnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit
  7. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
  8. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland
  9. ausreichender Wohnraum.

Von diesen einzelnen Voraussetzungen gibt es jeweils Ausnahmen und ergänzende Regelungen. So gibt es beispielsweise die Möglichkeit zum Absehen von den Voraussetzungen der Nr. 2, 3, 7 und 8 bei Ausländern mit körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen.

Neben der grundsätzlichen Vorschrift des § 9 Aufenthaltsgesetz zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gibt es noch einige Sondervorschriften, nach denen ebenfalls (unter erleichterten Bedingungen) Niederlassungserlaubnisse erteilt werden können:

  • Hochqualifizierte (§ 19 AufenthG)
  • Selbständige Erwerbstätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG)
  • Humanitäre Gründe (§ 26 Abs. 3 und 4 AufenthG)
  • Familiäre Lebensgemeinschaften mit Deutschen (§ 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG)
  • Ehemalige Deutsche (§ 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG)

Die Gebühren für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestimmen sich nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) und betragen zwischen 85,00 € und 200,00 € (§ 44 AufenthV), wobei auch Befreiungen und Ermäßigungen möglich sind (§ 52 AufenthV).

[Bearbeiten] Siehe auch

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