Ortsrecht

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Das Ortsrecht ist einerseits das subjektive Recht einer kommunalen Gebietskörperschaft (inbs. Gemeinde), Satzungen und Verordnungen zu erlassen. Andererseits ist es als objektives Recht die Gesamtheit der derart erlassenen Satzungen und Verordnungen. Andere Bezeichnungen sind Gemeinderecht, Kommunalrecht oder Stadtrecht. Das Ortsrecht ist Ausfluss der Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung gem. Art. 28 Abs. 2 GG.

Die Möglichkeiten richten sich in Deutschland insbesondere nach der Gemeindeordnung und speziellen Vorschriften wie z. B. solchen des Baugesetzbuchs oder des Straßen- und Wegerechts.

Manche Rechtssatzungen enthalten auch Bußgeldbewehrungen.

Beschlussfassung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Satzungen werden im Gemeindeparlament (Gemeinderat, Stadtrat, Kreistag) beraten und beschlossen.

Ausgestaltungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Beispiele für Ortsrecht sind:

Allgemeine Verwaltung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Hauptsatzung, Verwaltungsgebührensatzung, Satzung über Bürgerbegehren

Finanzwesen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechnungsprüfungssatzung, Hundesteuersatzung, Kurtaxensatzung, Jagdsteuersatzung

Vergaberecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge wird in Vergabevorschriften geregelt.

Marktrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Marktgebührenordnung, Lebensmittelmarktsatzung

Hilfsdienste[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Gebührenordnung Rettungsdienst, Satzung zur Erhebung von Gebühren bei Leistungen der Feuerwehr, Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau

Bildung, Kunst[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Theatersatzung, Schulordnung, Mietordnung für Schulräume und schulische Einrichtungen, Volkshochschulsatzung

Personenbeförderung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Taxi(tarif)ordnung, Krankenwagensatzung

Straßenverkehrsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Parkgebührenordnung, Stellplatzablösesatzung

Entsorgung/Versorgung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Entwässerungs- und Entsorgungssatzung, Gebührenordnung Straßenreinigung

Umweltschutz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Satzung zum Schutz des Baumbestandes

Sozialwesen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Obdachlosengebührensatzung, Jugendamtssatzung, Viehseuchensatzung

Baurecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bebauungsplan, Satzung zum Schutz des Straßenbildes, Vorgartensatzung, Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen

Eigenbetriebe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Satzung betreffend der Stadtsparkasse, Bäderordnung, Stiftungssatzungen (KdöR)

Wegerecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Gebietskörperschaft kann die Gemeinnutzung von öffentlichem Grund definieren und sanktionieren.

Beispiele: Die Landeshauptstadt München verbietet das unerlaubte Musizieren im Bereich des Altstadtfußgängerbereiches. siehe auch: Wegerecht

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]