Protokoll von 1972 zum Einheitsabkommen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Protokoll von 1972 zum Einheitsabkommen
über Betäubungsmittel

Titel (engl.): Protocol Amending the Single Convention on Narcotic Drugs
Datum: 25. März 1972
Inkrafttreten: 8. August 1975
Fundstelle: Chapter VI 18. UNTS
Fundstelle (deutsch): SR 0.812.121.01
Vertragstyp: Multinational
Rechtsmaterie: Betäubungsmittel
Unterzeichnung: 54
Ratifikation: 125 (1. Nov. 2012) Aktueller Stand

Deutschland: Ratifikation 20. Februar 1975
Liechtenstein: Ratifikation 24. November 1999
Österreich: Beitritt 1. Februar 1978 (BGBl. Nr. 531/1978)
Schweiz: Ratifikation 22. April 1996
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Vertragsfassung.

Im März 1972 fand in Genf eine Konferenz zur Änderung des Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel von 1961 (Suchtgiftkonvention) statt. Die Änderungen wurden in einem Protokoll festgehalten, das am 25. März 1972 verabschiedet wurde. Es trat am 8. August 1975 aufgrund der Ratifikation oder des Beitritts von 40 Vertragsparteien in Kraft.

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Protokoll von 1972 enthält keine wesentlichen inhaltlichen Neuerungen gegenüber dem Einheitsabkommen. Es präzisierte die geltenden Pflichten der Vertragsparteien über die Sammlung und Auswertung von Daten über Betäubungsmittel. Der Suchtstoffkontrollrat wurde um zwei zusätzliche Mitglieder erweitert, sein Aufgabenbereich wurde klarer bestimmt und die Kontrollmassnahmen zur Einhaltung des Einheitsabkommens wurden verschärft.

Vertragsparteien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein Staat kann nur Vertragspartei des Protokolls von 1972 werden, wenn er das Einheitsabkommen ratifiziert hat. Ein Staat, der nach Inkrafttreten des Protokolls Vertragspartei des Einheitsabkommen wird, gilt auch als Vertragspartei des Protokolls, sofern er keine anderslautende Absichtserklärung kund tut (Art. 19 des Protokolls).

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]