Räumungsverkauf

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Räumungsverkauf in Neuss (2017)

Ein Räumungsverkauf ist im Einzelhandel eine Sonderveranstaltung mit teilweise erheblichen Preisnachlässen auf Handelswaren, die aus einem bestimmten Anlass einmalig stattfindet.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Als bestimmter Anlass kommen Feuer-, Sturm-, Wasser- oder vergleichbare Sachschäden in Frage,[1] aber auch ein Umbau mit dem Ziel einer Räumung des Lagerbestandes.

Rechtsfragen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Nr. 15 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist „die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen“ eine unzulässige geschäftliche Handlung.[2] Der Unternehmer darf mithin nicht wahrheitswidrig einen Räumungsverkauf ankündigen, wenn es hierzu keinen Anlass gibt.

Wirtschaftliche Aspekte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der vollständige Lagerumschlag ist erforderlich, weil eine (temporäre) Schließung des Ladens keinen Abverkauf mehr zulässt. Der Räumungsverkauf darf nicht mit dem Ausverkauf wegen Aufgabe des Gewerbebetriebs (Liquidation) verwechselt werden.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Werner Pepels, Gabler Lexikon Vertrieb und Handel, 1998, S. 226
  2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Anhang (zu § 3 Absatz 3), auf gesetze-im-internet.de