Rampenwinkel

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Rampenwinkel
Rampe im Unimog-Museum in Kuppenheim, befahren von einem Unimog

Als Rampenwinkel eines mehrachsigen Fahrzeugs bezeichnet man den maximalen Winkel, den eine schiefe Ebene („Rampe“) haben darf, so dass das Fahrzeug mit niedriger Geschwindigkeit von der Rampe über eine nicht abgerundete Kante auf eine sich oberhalb befindende waagerechte Ebene fahren kann, ohne dass es auf der Rampenkante aufsetzt.

In der Richtlinie 92/53/EWG ist der Rampenwinkel wie folgt definiert:[1]

„Der Rampenwinkel ist der kleinste spitze Winkel zwischen zwei rechtwinklig zur mittleren Längsebene des Fahrzeugs liegenden Ebenen, die bei statischer Belastung tangential an die Reifen der Vorderräder bzw. die Reifen der Hinterräder angelegt sind und deren Schnittpunkt den starren unteren Teil des Fahrzeugs ausserhalb der Räder berührt.“

Der Rampenwinkel ist umso größer, je geringer der Radstand und desto höher die Bodenfreiheit ist.

Da der Radstand an einem Fahrzeug in der Regel nicht verändert werden kann, kommen zur Erhöhung des Rampenwinkels die Höherlegung der Karosserie oder die Montage von Reifen mit größerem Durchmesser in Betracht. Wie bei fast allen solchen und ähnlichen Maßnahmen zur Erhöhung der Geländegängigkeit verändern diese jedoch die Fahrdynamik des Fahrzeugs. So lassen beide genannten Varianten den Fahrzeugschwerpunkt nach oben wandern und ändern die Fahrwerksgeometrie, wodurch sich etwa das Bremsverhalten und vor allem die Eigenschaften bei Kurvenfahrt erheblich verändern können.

Berechnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der maximale Rampenwinkel r in Grad kann mit

approximiert werden, wobei z die Bodenfreiheit und w den Radstand darstellt.

Weitere Maße[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. OJ L, 31992L0053, 10. August 1992, Anhang II, Nr. 4.5.3 (europa.eu [abgerufen am 10. Juni 2021]).