Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

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Das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (kurz: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder RVG) ist seit dem 1. Juli 2004 die gesetzliche Grundlage der Abrechnung der Vergütung der Rechtsanwälte. Das RVG ersetzt ab dem genannten Zeitpunkt die bisher geltenden Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und gilt für Aufträge, die nach dem 30. Juni 2004 gegenüber Rechtsanwälten erteilt werden.

Basisdaten
Titel: Gesetz über die Vergütung
der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte
Kurztitel: Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
Abkürzung: RVG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Kostenrecht
FNA: 368-3
Datum des Gesetzes: 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718, 847)
Inkrafttreten am: 1. Juli 2004
Letzte Änderung durch: Art. 5 G vom 6. Juli 2009
(BGBl. I S. 1696, 1699)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
(Art. 13 G vom 6. Juli 2009)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung.

Mit der Verabschiedung des RVG im Jahr 2004 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, das Kosten- und Vergütungsrecht einfacher und transparenter zu machen. Das neue Rechtsanwaltsvergütungsgesetz soll für Rechtsanwälte Anreize schaffen, ihre Mandanten verstärkt bei außergerichtlichen Streitbeilegungen zu unterstützen, um dadurch die Arbeitsbelastung der Gerichte zu verringern. Außerdem soll sich die Höhe der Vergütung mehr als bisher am Umfang und an der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit orientieren.

Die gesetzlich geregelten Gebührensätze für Rechtsanwälte, die - abgesehen von geringfügigen Änderungen im Rahmen der Umstellung auf Euro - seit 1994 unverändert waren, wurden auch 2004 nicht erhöht. Vielmehr soll eine Erhöhung der Vergütung durch die geänderte Gebührenstruktur eintreten. Nach Ansicht des Bundesjustizministeriums erhöht sich die Vergütung von Rechtsanwälten durch den Erlass des RVG um 14 Prozent. Viele Rechtsschutzversicherer gehen dagegen von einer Erhöhung der Vergütung um mehr als 20 Prozent aus.

Die wesentlichen Unterschiede des RVG im Vergleich zur bisherigen gesetzlichen Regelung sind:

  • Höhere Vergütung von Anwälten bei außergerichtlicher Streitbeilegung
  • Geringere Vergütung von Anwälten bei Beweisaufnahmen vor Gericht
  • Geringere Vergütung von Anwälten bei einvernehmlicher Scheidung
  • Höhere Vergütung von Anwälten bei Strafverteidigung und bei Vertretung in bestimmten Bußgeldverfahren

Zur Annäherung und Gleichsetzung der Abrechnung der Anwaltsgebühren wurde das RVG ähnlich wie das Gerichtskostengesetz in zwei Teile geteilt. Das RVG besteht aus dem Gesetzesteil mit den allgemeinen Regelungen und aus einem Vergütungsverzeichnis, in dem die jeweiligen Tatbestände geregelt sind, für die Gebühren anfallen.

Für Anwaltsnotare gilt, soweit sie nicht als Rechtsanwalt, sondern als Notar tätig werden, die Regelung der Gebühren in der Kostenordnung, nicht das RVG.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Aufbau des RVG

Das RVG gilt gem. § 1 RVG für die anwaltliche Tätigkeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Gleiches gilt für Mitglieder etwa einer Antwalts-GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft.

Das RVG gliedert sich in neun Abschnitte, an welches sich das Vergütungsverzeichnis als Anlage 1 anschließt.

Der erste Abschnitt des RVG regelt das Gebührensystem.
Der zweite Abschnitt enthält Gebührenvorschriften wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Insbesondere enthält § 13 RVG die Berechnungsformel für die Wertgebühren.
Der dritte Abschnitt definiert, was dieselbe Angelegenheit, verschiedene oder besondere Angelegenheiten sind. Demnach fallen Gebühren für eine Tätigkeit nur einmal oder mehrmals an.
Der vierte Abschnitt bestimmt den Gegenstandswert im Grundsatz und für einzelne Verfahren.
Abschnitt fünf befasst sich mit Gebühren für außergerichtliche Beratung und Vertretung. Dort in § 34 RVG insbesondere die Anweisung zur Hinwirkung auf eine Vergütungsvereinbarung und die Festlegung der maximalen Erstberatungsgebühr.
Der sechste Abschnitt befasst sich u.A. mit Verfahren vor den Verfassungsgerichten und dem EuGH.
Der siebte Abschnitt enthält Regelungen für Pauschalgebühren in Straf- und Bußgeldsachen für besondere Fälle.
Der achte Abschnitt regelt Fälle der Beiordnung von Anwälten, etwa Pflichtverteidiger, mit den von § 13 RVG abweichenden Wertvorschriften gem. § 49 RVG.
Der neunte Abschnitt schließt mit Übergangs- und Schlussvorschriften.
Weiter zentral ist sodann das als Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG angefügte Vergütungsverzeichnis (VV).

[Bearbeiten] Gebührenarten des RVG

Das RVG richtet sich bei der Höhe der Gebühren nach zwei Berechnungsformen. Es gibt Betragsgebühren und Gebühren, die vom Gegenstandswert abhängig sind.

[Bearbeiten] Betragsgebühren

Bei Betragsgebühren ist der in Ansatz zu bringende Betrag in Euro im Gebührenverzeichnis genannt. Sogenannte Betragsrahmengebühren geben einen Rahmen in Euro an.

Nach Betragsgebühren wird vorwiegend im Strafrecht und im Sozialrecht abgerechnet. Hier gibt es für bestimmte Tätigkeiten − z. B. die Wahrnehmung eines Termins vor einem bestimmten Gericht − einen Rahmen, innerhalb dessen die Gebühr je nach Dauer und Schwierigkeit festgesetzt wird.

[Bearbeiten] Satzgebühren

Vom Gegenstandswert abhängige Gebühren werden als Satzgebühren bzw. Satzrahmengebühren bezeichnet. Im Vergütungsverzeichnis ist entweder ein fester Satz oder ein Satzrahmen genannt. § 13 RVG bestimmt, wie hoch ein Satz (also eine 1,0 Gebühr) je nach Gegenstandswert ist. Demnach kann je nach Gebührensatz die entsprechende Gebühr berechnet werden.

[Bearbeiten] Der Gegenstandswert

§ 23 RVG bestimmt als allgemeine Wertvorschrift, wonach sich der Gegenstandswert richtet. Im gerichtlichen Verfahren bestimmt sich demnach der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese sind in den §§ 39-60 GKG geregelt. Subsidiär gelten die §§ 3-9 der ZPO.

[Bearbeiten] Berechnung der Gebühren

Im Zivilrecht richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem Wert, den der Streit für den Mandanten hat (so genannter Streitwert). Bei einer Forderung wird dies regelmäßig die Höhe der Forderung ohne Zinsen und Nebenkosten sein. Anhand des Streitwertes wird eine einfache Gebühr anhand einer Tabelle ermittelt. Für jede Tätigkeit kann der Rechtsanwalt anhand des Vergütungsverzeichnisses (VV) nun einen Faktor für die geleisteten Tätigkeiten bestimmen. So beträgt der Faktor für eine Klageerhebung 1,3, der Faktor für eine außergerichtliche Vertretung zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren.

[Bearbeiten] Rechtsprechung

Seit dem 1. Juli 2006 ist der Bereich der Honorierung der außergerichtlichen Tätigkeit dereguliert. Dementsprechend besteht in diesem Bereich seither Verhandlungsspielraum der Vertragsparteien. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hält sogar eine Werbung mit einem Pauschalhonorar von 20 EUR incl. MwSt. für die außergerichtliche Rechtsberatung von Verbrauchern für zulässig[1].

[Bearbeiten] Quellen

  1. OLG Stuttgart, Urt. v. 28.12.2006 - 2 U 134/06 -

[Bearbeiten] Weblinks

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