Rechtserhaltende Benutzung

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Rechtserhaltende Benutzung ist ein Begriff aus dem Markenrecht. Nach Ablauf einer 5-jährigen Benutzungsschonfrist ist es notwendig, eine Marke im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, damit die Rechte daran erhalten bleiben.

Eine Marke wird rechtserhaltend benutzt, wenn sie für die Kennzeichnung oder Bewerbung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, in ernsthaftem Umfang eingesetzt wird.

Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke ist Voraussetzung dafür, dass die Marke sich als älteres Recht in einem Widerspruchs- oder Löschungsverfahren oder bei Verletzung einer Marke gegen die Nichtbenutzungseinrede behaupten kann. In einem Widerspruchsverfahren ist nach § 43 Abs. 1 S. 2 MarkenG jedoch auch die Benutzung der älteren Marke im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch innerhalb der letzten fünf Jahre glaubhaft zu machen, wenn die ursprüngliche Schonfrist bereits abgelaufen ist.[1] Mithin ist im Widerspruchsverfahren jeweils auf den korrekten Benutzungszeitraum der älteren Marke abzustellen.

Eine nichtbenutzte Marke kann wegen Verfalls gelöscht werden (§ 49 MarkenG).

Ob eine Marke nach § 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt wurde, ist eine Rechtsfrage.[2] So hat das Landgericht Düsseldorf entschieden, dass die Marke „Testarossa“ des Herstellers Ferrari zu löschen ist.[3]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Bundespatentgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2009, Az.: 24 W (pat) 40/08. Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft, abgerufen am 12. Juni 2017.
  2. BGH, Beschluss vom 16. März 2000 - I ZB 43/97 - "Bayer/BeiChem"
  3. Ferrari verliert Kultmarke Testarossa. Spiegel Online, abgerufen am 2. August 2017.