Resolution 1970 des UN-Sicherheitsrates

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UN-Sicherheitsrat
Resolution 1970
Datum: 26. Februar 2011
Sitzung: 6491
Kennung: S/RES/1970 (Dokument)

Abstimmung: Dafür: 15 Dagegen: 0 Enthaltungen: 0
Gegenstand: Situation in Libyen
Ergebnis: Angenommen

Zusammensetzung des Sicherheitsrates 2011:
Ständige Mitglieder:

China Volksrepublik CHN Frankreich FRA Vereinigtes Konigreich GBR Russland RUS Vereinigte Staaten USA

Nichtständige Mitglieder:
Bosnien und Herzegowina BIH Brasilien BRA Kolumbien COL Deutschland DEU Gabun GAB
Indien IND Libanon LBN Nigeria NGA Portugal POR Sudafrika ZAF

Die Resolution 1970 des UN-Sicherheitsrates ist eine Resolution, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf seiner 6491. Sitzung am 26. Februar 2011 einstimmig angenommen hat. Mit der Resolution, die aufgrund von Artikel 41 im Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen verabschiedet wurde und deswegen völkerrechtlich verbindlich ist, reagierte das Gremium auf die Entwicklung der Situation in Libyen und verhängte Wirtschaftssanktionen gegen den nordafrikanischen Staat. Diese umfassen ein Waffenembargo, ein Reiseverbot für Muammar al-Gaddafi und einige seiner Familienmitglieder sowie hochrangige Angehörige seiner Regierung. Bankkonten Libyens und der Personen auf der Liste in der Anlage der Resolution wurden eingefroren.

Ferner verwies der Sicherheitsrat die Situation gemäß Art. 13 des Rom-Status an den Internationalen Strafgerichtshof, der somit internationale Kernverbrechen im Rahmen seiner Zuständigkeit verfolgen kann, die seit dem 15. Februar 2011 im Zusammenhang mit diesem Konflikt begangen wurden. Hierbei wurden auch die libyschen Behörden angewiesen, mit dem Gerichtshof zu kooperieren.

Mit dem Resolutionstext gehen die Mitglieder des Sicherheitsrates davon aus, dass die „weitverbreiteten und systematischen Angriffe, die derzeit in der Libysch-Arabischen Dschamahirija gegen die Zivilbevölkerung stattfinden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkommen kann“.

Der Sicherheitsrat verlangte mit der Resolution ein sofortiges Ende der Gewalt und Schritte, die geeignet sind, „die berechtigten Forderungen der Bevölkerung“ zu erfüllen. Die Vereinten Nationen fordern die libyschen Behörden auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit ausländischer Personen in Libyen zu gewährleisten und denen die Ausreise zu erleichtern, die das Land verlassen wollen. Außerdem wird verlangt, dass Libyen ausländischen humanitären und medizinischen Helfern die Einreise ermöglicht und eine sichere Passage von Hilfsgütern sicherstelle. Schließlich verlangte das Gremium eine Aufhebung von Beschränkungen für die Medien.

Reiseverbot im Ausland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dem Reiseverbot unterliegen 16 Personen, die der Regierung angehören und/oder dem Regime nahestehen:

Bankkonten eingefroren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Einfrierung der Bankguthaben erstreckt sich auch auf die folgenden sechs Mitglieder der Gaddafi-Familie:

  • Aischa al-Gaddafi
  • Hannibal Muammar al-Gaddafi
  • Khamis al-Gaddafi
  • Muammar al-Gaddafi
  • Mutasim-Billah al-Gaddafi
  • Saif al-Islam al-Gaddafi

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]