Revierbeamter

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Ein Revierbeamter,[1] auch als Bergrevierbeamter[2] oder als königlicher Revierbeamter bezeichnet,[3] war ein Bergbeamter, der entweder die bergbehördlich erste Instanz bildete oder nicht bildete.[1] Die Einteilung als unterste Instanz hing zum einen davon ab, zu welcher Zeit der Revierbeamte tätig war.[2] Zum anderen war auch entscheidend, in welchem Land der Revierbeamte tätig war.[1]

Unterschiedliche Einordnung in der Hierarchie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bis in die 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts bildeten die Revierbeamten in Preußen die unterste bergbehördliche Instanz, sie unterstanden somit direkt dem Oberbergamt. Gegen Ende des 18. Jahrhunderts wurden anstelle des Revierbeamten die Bergämter als untere Behörde eingeführt und die Revierbeamten diesen Bergämtern unterstellt.[4] Im Jahr 1861 trat das Kompetenzgesetz[ANM 1] in Kraft, wodurch nun wieder die Revierbeamten die unterste Instanz bildeten.[2] Mit Inkrafttreten des ABG wurde diese bergbehördliche Hierarchie beibehalten.[5] Diese dreistufige Einteilung der Bergbehörden – Minister als oberste Instanz, Oberbergamt als mittlere Instanz und Revierbeamter als unterste Instanz – hatte sich in Preußen gut bewährt, sodass sie ins ABG eingebaut wurde.[2] Anders war das in Sachsen. So waren in Sachsen-Meiningen die Revierbeamten für die Handhabung der Bergpolizei und für die Wahrnehmung der staatlichen Rechte zuständig. Im Königreich Sachsen war der Revierbeamte ein Beamter oder Aufseher bei einer Revieranstalt. Eine eigene bergbehördliche Instanz bildete der Revierbeamte in Sachsen nicht.[1] Im Laufe des 20. Jahrhunderts wurde die Stelle des Revierbeamten gänzlich abgeschafft[ANM 2] und an die Stelle der Revierbeamten wurde wieder das Bergamt gesetzt.[6]

Aufgaben und Befugnisse[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Aufgaben und Befugnisse der Revierbeamten wurde durch Instruktionen für königliche Revierbeamte klar geregelt.[7] So wurde in 1824 eine Anweisung für die Revierbeamten erlassen, nach welcher sie die Grubenbeamten und Bergleute bei Verfehlungen bestrafen sollten.[8] Im Jahr 1839 wurde eine Instruktion für die Revierbeamten erlassen, in der die Aufgaben und Befugnisse der Revierbeamten geregelt waren.[3] Insbesondere hatten die Revierbeamten die Leitung des Grubenbetriebs auf den Bergwerken ihres Distrikts inne. Außerdem unterstand ihnen die Haushaltsführung der ihnen unterstellten Bergwerke.[7] Es war in der Instruktion klar geregelt, dass sämtliche Steiger, Schichtmeister und auch sämtliche anderen Grubenbeamten dem Revierbeamten unterstellt waren und seinen Anweisungen Folge zu leisten hatten.[3] Zusätzlich hatte der Revierbeamte auch die bergpolizeilichen Aufgaben wahrzunehmen.[7] Hierbei musste er insbesondere Unglücksfälle auf Betrieben, die in seinem Bereich lagen und der Bergaufsicht unterstanden, bei denen es schwerverletzte Personen oder durch einen Unfall getötete Personen gab, untersuchen. Aus den Erkenntnissen aus diesen Unfällen wurden gutachterliche Stellungnahmen erstellt und Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger ähnlich gelagerter Unfälle aufgezeigt.[2] Der Revierbeamte hatte auch berggerichtliche Aufgaben wahrzunehmen.[7] Außerdem musste er in den Betrieben seiner Zuständigkeit Aufgaben der Gewerbeaufsichtsbeamten wahrnehmen und Vorschriften, die auch für den Bergbau galten, wie z. B. den Jugendschutz, die Arbeitszeitregelungen und die Beschäftigung von Frauen überwachen.[2]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. a b c d Heinrich Veith: Deutsches Bergwörterbuch mit Belegen. Verlag von Wilhelm Gottlieb Korn, Breslau 1871.
  2. a b c d e f Karl Heinz Bader, Karl Röttger, Manfred Prante: 250 Jahre märkischer Steinkohlenbergbau. Ein Beitrag zur Geschichte des Bergbaues, der Bergverwaltung und der Stadt Bochum. Studienverlag Dr. N. Brockmeyer, Bochum 1987, ISBN 3-88339-590-0, S. 82–86.
  3. a b c Instruction für die königlichen Revierbeamten der Steinkohlenreviere. Gedruckt bei G. D. Bädeler, Essen 1839, S. 1–4.
  4. R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts. 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Springer-Verlag Berlin-Heidelberg-New York, Berlin 1970, S. 17.
  5. Allgemeines Berggesetz für die Preußischen Staaten. In Kraft vom 1. October 1865, Verlag von R. L. Friderichs, Elberfeld 1865, S. 36–37.
  6. Jens Heckl, Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Quellen zum Bergbau in Westfalen. Digital Print Witten, Düsseldorf 2010, ISBN 978-3-932892-28-8, S. 32–35.
  7. a b c d Walter Gantenberg, Rolf Köhling, Wilhelm Spieker: Kohle und Stahl bestimmten ihr Leben. Der Bergbau im Wattenscheider Süden, 1. Auflage, Klartext-Verlag, Essen 2000, ISBN 3-88474-281-7, S. 28.
  8. Anweisung in welchen Fällen und wie die Grubenbeamten und Bergleute von den königlichen Revierbeamten zu bestrafen sind. Gedruckt bei G. D. Bädeler, Essen 1824, S. 2–8.

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. In diesem Gesetz wurde die Kompetenz der Oberbergämter neu geregelt und ihre Zuständigkeiten erweitert. Die Bergämter wurden wieder abgeschafft, an ihre Stelle traten wieder die Revierbeamten als unterste Instanz. Außerdem wurde mit dem Kompetenzgesetz das Hüttenwesen aus dem Bergrecht ausgegliedert. (Quelle: R. Willecke, G. Turner: Grundriß des Bergrechts.)
  2. Der erste Schritt in diese Richtung war das in 1942 in Kraft getretene Reichsberggesetz. Die dreistufige Gliederung der Berghörde blieb jedoch bestehen, nur dass anstelle des Revierbeamten wieder das Bergamt trat. (Quelle: Jens Heckl, Landesarchiv Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Quellen zum Bergbau in Westfalen.)