Rotamanual

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Ein Rotamanual ist das Protokollbuch eines Rotanotars.

Der Rotanotar trug in das Rotamanual alle Vorgänge ein, die mit den Verfahren zu tun hatten, die vor dem Auditor causarum sacri palatii, dem Rotarichter, anhängig waren, mit dem er zusammenarbeitete, und die dieser ihm zur Bearbeitung zugewiesen hatte.[1] Die Einträge erfolgten chronologisch, nicht im sachlichen Zusammenhang der jeweiligen causa. Allerdings konnte ein Notar eine Zusammenstellung aller einen bestimmten Prozess betreffenden Schriftstücke anlegen, die dann einer Prozeßpartei ausgehändigt wurden und daher im Rotarchiv nicht überliefert sind. Urteile wurden im Manual nicht verzeichnet.

Im Archiv der Sacra Romana Rota[2] beginnt die Serie der Manualia mit dem Jahr 1464, bis 1517, dem Jahr von Luthers Thesenanschlag, sind 113 Bände erhalten. Für die Jahre von 1433 bis 1439 sind drei Manualien erhalten, die Notare des vom Basler Konzil 1432 nach dem Vorbild der römischen Rota eingerichteten Gerichts angelegt haben.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Hermann Hoberg: Die Protokollbücher der Rotanotare von 1464 bis 1517. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung. Bd. 39, 1953, S. 177–227 (Digitalisat)
  • Erich Meuthen: Rota und Rotamanuale des Basler Konzils. Mit Notizen über den Rotanotar Johannes Wydenroyd aus Köln. In: Erwin Gatz (Hrsg.) Römische Kurie. Kirchliche Finanzen. Vatikanisches Archiv. Studien zu Ehren von Hermann Hoberg (= Miscellanea Historiae Pontificiae. Bd. 46). Univ. Gregoriana Ed., Rom 1979, S. 473–518
  • Hans-Jörg Gilomen (Bearb.): Die Rotamanualien des Basler Konzils. Verzeichnis der in den Handschriften der Basler Universitätsbibliothek behandelten Rechtsfälle. Niemeyer, Tübingen 1998 Besprechung von Per Ingesman in Quellen und Forschungen aus italienischen Archiven und Bibliotheken. Bd. 80, 2000, S. 745–746 Digitalisat
  • Gero Dolezalek: Rechtsprechung der Sacra Romana Rota, unter besonderer Berücksichtigung der Rotamanualien des Basler Konzils. In: Martin Bertram (Hrsg.): Stagnation oder Fortbildung? Aspekte des allgemeinen Kirchenrechts im 14. und 15. Jahrhundert (= Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts in Rom. Bd. 108). Niemeyer, Tübingen 2005, ISBN 3-484-82108-6, S. 133–157

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Markus Wesche: Concilium Basileense – Konzil von Basel 1431–1439 (Geschichtsquellen des deutschen Mittelalters, Version August 2010), S. 5 (online bei doczz.net und yumpu.com; ehemaliges Angebot bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften (Memento vom 27. Juni 2018 im Internet Archive))

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Ein Rotarichter verfügte über vier Notare, von denen er einen selbst bestellen konnte, die anderen wurden vom Papst, vom Vizekanzler und vom Kamerar ernannt.
  2. Seit 1927 als Depositum im Vatikanischen Archiv, vgl. Karl August Fink: Das Vatikanische Archiv. Einführung in die Bestände und ihre Erforschung. 2., vermehrte Auflage. Rom 1951, S. 122–124; Hoberg, Protokollbücher S. 180