Schlussabnahme

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Schlussabnahme steht für:

  • Abnahme im Vertragsrecht, die körperliche Entgegennahme einer Kaufsache oder eines hergestellten Werks und Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß
  • Bauabnahme im Bauordnungsrecht, die Überprüfung eines bezugsfertigen Bauwerks durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf seine Übereinstimmung mit den Bestimmungen in der Baugenehmigung