Schwerbehindertenausweisverordnung

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Basisdaten
Titel: Schwerbehindertenausweisverordnung
Abkürzung: SchwbAwV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 3 Abs. 5 Satz 5 SchwbG idF d. Bek. vom 8. Oktober 1979 (BGBl. I S. 1649), Art. 2 Abs. 2 Satz 1
UnBefG vom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989) iVm § 4 Abs. 5 Satz 5 SchwbG
Rechtsmaterie: Sozialrecht
Fundstellennachweis: 871-1-9
Ursprüngliche Fassung vom: 15. Mai 1981
(BGBl. I S. 431)
Inkrafttreten am: 1. November 1981
Letzte Neufassung vom: 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1739)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
1. Juli 1991
Letzte Änderung durch: Art. 52 G vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3932, 4026)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2025
(Art. 90 G vom 20. August 2021)
GESTA: H006
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die deutsche Schwerbehindertenausweisverordnung ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung. Sie regelt das Aussehen und die Gestaltung des Schwerbehindertenausweises.

Mit der Vierten Verordnung zur Durchführung des Schwerbehindertengesetzes vom 15. Mai 1981[1] wurde das Aussehen von Schwerbehindertenausweisen erstmals in der ganzen Bundesrepublik vereinheitlicht. Vorher stellte jedes Versorgungsamt seine eigenen Schwerbehindertenausweise aus, was im länderübergreifenden Verkehr für schwerbehinderte Menschen erhebliche Schwierigkeiten mit sich brachte. Alte, vor Inkrafttreten der Verordnung ausgestellte Schwerbehindertenausweise konnten bis längstens zum 31. Dezember 1985 verlängert werden.

Mit Inkrafttreten des SGB IX zum 1. Juli 2001 erhielt die Verordnung die Überschrift Schwerbehindertenausweisverordnung.[2]

Der Schwerbehindertenausweis wird nach dem in der Anlage zur SchwbAwV abgedruckten Muster 1 ausgestellt. Dieses enthält das Aussehen des alten, papiernen Schwerbehindertenausweises (auslaufend).[3] Muster 2 enthält das Aussehen des Beiblattes zum Ausweis für Schwerbehinderte, die die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen können, Muster 3 das Aussehen einer Wertmarke zum Beiblatt, Muster 4 regelt den Ausweis für Kriegsbeschädigte mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die aufgrund der Besitzstandswahrung weiterhin zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung berechtigt sind. Muster 5 regelte ehemals das Aussehen des Streckenverzeichnisses der Deutschen Bundesbahn. Nach dem Wegfall der Nahverkehrsbegrenzung enthält Muster 5 den Schwerbehindertenausweis im Scheckkartenformat, der seit dem 1. Januar 2013 ausgestellt wird.[4][5]

Außerdem regelt die Verordnung, welche Merkzeichen ein Schwerbehindertenausweis enthalten kann. Die einzelnen Merkzeichen sind in §§ 2, 3 SchwbAwV aufgeführt.

Die Gültigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises beträgt längstens fünf Jahre.[6] Wenn eine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden. Für Kinder unter 10 Jahren wird die Gültigkeitsdauer bis zur Vollendung des 10., für Jugendliche im Alter zwischen 10 und 15 Jahre bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres befristet. Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen ist die Gültigkeitsdauer an die Befristung im Aufenthaltstitel oder der Arbeitserlaubnis gebunden.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BGBl. I S. 431
  2. Art. 56 Nr. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, BGBl. I S. 1046 1131
  3. Aussehen des Behindertenausweises behindertenausweis.org, abgerufen am 23. Juni 2018
  4. Der Schwerbehindertenausweis Website des Seh-Netz e.V., abgerufen am 23. Juni 2018
  5. Carina Frey: Neuer Behindertenausweis: Plastik gegen die Diskriminierung Der Spiegel, 19. Dezember 2012
  6. Urteil: Kein Schwerbehindertenausweis "auf ewig" Website des VdK, 12. August 2015