Sperrerklärung

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Eine Sperrerklärung ist nach dem deutschen Strafprozessrecht die Erklärung einer obersten Dienstbehörde, dass das Bekanntwerden bestimmter Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines Bundeslandes Nachteile bereiten würde. Geregelt ist die Sperrerklärung in § 96 StPO.

Grundsätzlich führt der Grundsatz der Amtshilfepflicht nach Art. 35 Abs. 1 GG dazu, dass eine Behörde, deren Akten oder Erkenntnisse für ein laufendes Strafverfahren von Bedeutung sind, verpflichtet ist, die Akten dem Gericht vorzulegen, beziehungsweise seine Kenntnisse auf Anfrage zu offenbaren. Für Fälle, in denen das Bekanntwerden dieser Informationen Nachteile für das Wohl des Staates haben könnte, wird durch die Sperrerklärung die Möglichkeit geschaffen, die entsprechenden Informationen gleichwohl geheim zu halten.

Die Sperrerklärung ist im Verwaltungsrechtsweg überprüfbar.

Im Strafprozess führt die Sperrerklärung zunächst dazu, dass das jeweilige Beweismittel im Rechtssinne unerreichbar ist, so dass ein auf seine Verwertung abzielender Beweisantrag abgelehnt werden kann und die Nichtverwertung des Beweismittels keinen Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht begründet.

Soweit die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch eingeschränkt werden, ist dies allerdings durch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung und die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zu kompensieren.