Trauung per Stellvertreter
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Eine Trauung per Stellvertreter war eine besondere Zeremonie der Trauung in Abwesenheit des Bräutigams. Ein Stellvertreter des Bräutigams (ein Gesandter bzw. Diplomat) vollzog „per procurationem“ dabei formell die Eheschließung. Eine ebenfalls gebräuchliche Bezeichnung dieser Art des Eheschluss ist die „Handschuhehe“.
So wurde z. B. 1490 die 13-jährige Anna von Bretagne dem deutschen Kronprinzen Maximilian angetraut. Dabei entblößte sein Gesandter, Wolfgang von Pollheim, in Gegenwart des gesamten bretonischen Hofes sein Bein bis zu den Knien und schob es in das Bett der schlafenden Prinzessin. Damit galt die Ehe auch als vollzogen.[1] Diese wurde später mit päpstlichem Dispens aus dynastischen Gründen für ungültig erklärt.
Ein weiteres jüngeres Beispiel zeigt, dass diese Praxis - wenn auch weniger spektakulär - auch im ausgehenden 17. Jahrhundert noch üblich war. Herzog Johann II. von Jülich und Berg gedachte nach dem Tode seiner ersten Frau, Erzherzogin Maria Anna Josepha († 1687), sich neu zu vermählen. Daher schickte er 1691 den Freiherrn von Wachtendonk nach Florenz zur Brautwerbung. Dort sollte dieser die Tochter des Großherzogs der Toskana, Cosimo III. de Medici, Anna Maria Louisa de’ Medici, für ihn werben. Nachdem die Werbung Erfolg hatte, vertrat ihr Bruder, der Erbprinz Ferdinando de Medici, am 29. April 1691 den Bräutigam bei der vorläufigen Hochzeit in Florenz, die am 5. Juni 1691 in Ulm an der Donau mit der regelrechten Hochzeit abgeschlossen wurde.[2]
Selbst im 18. Jahrhundert fanden weitere Trauungen per procurationem statt. Marie Antoinette war wohl eines der prominentesten Beispiele. Am 19. April 1770 fand die Trauung in der Wiener Augustinerkirche statt. Auch hier vertrat der Bruder, in diesem Fall Erzherzog Ferdinand, den eigentlichen Bräutigam. Nach der Reise nach Frankreich fand erst am 16. Mai die eigentliche Vermählung von Marie Antoinette und dem Dauphin Louis Auguste, dem späteren Ludwig XVI. in der Schlosskapelle von Versailles durch den Erzbischof von Reims statt.[3]
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[Bearbeiten] Siehe auch
- Caroline Mathilde von Hannover
- Henrietta Maria von Frankreich
- Ferntrauung, Handschuhehe, Stellvertreterhochzeit
[Bearbeiten] Literatur
- Uthmann, Jörg von: Die Diplomaten. Affären und Staatsaffären von den Pharaonen bis zu den Ostverträgen, München 1988, insb. S. 107.
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ Uthmann, Jörg von: Die Diplomaten. Affären und Staatsaffären von den Pharaonen bis zu den Ostverträgen, München 1988, S. 107. Vgl. auch: Maike Vogt-Lüerssen: Margarete von Österreich: Die burgundische Habsburgerin und ihre Zeit, Books on Demand 2004, S. 167f., ISBN 978-3833403781
- ↑ Franz Gruss: Geschichte des Bergischen Landes, NA Bücken & Bücken: Bergisch Gladbach 2007, S. 247.
- ↑ Peter C. Hartmann (Hg.): Französische Könige und Kaiser der Neuzeit. Von Ludwig XII. bis Napoleon III. 1498-1870, 2. Aufl. Beck: München 2006, S. 276f. ISBN 3-406-54740-0
[Bearbeiten] Stellvertreterhochzeit
Unter Stellvertreterhochzeit versteht man eine Hochzeit, bei der entweder Braut oder Bräutigam nicht persönlich anwesend ist, sondern sich von einem Repräsentanten vertreten lässt. Die Stellvertreterhochzeit war bis in das 19. Jahrhundert an europäischen Fürstenhöfen üblich, besonders am Hofe der Habsburger in Wien und Madrid. Eine ebenfalls gebräuchliche Bezeichnung dieser Art des Eheschluss ist die „Handschuhehe“.
Politische Allianzen wurden durch Heiraten zwischen den herrschenden Familien geschlossen. War solch eine Allianz vereinbart, so konnte es aber durchaus eine Weile dauern, bis die Braut auf die Reise zu ihrem oftmals in einem fernen Land lebenden Bräutigam geschickt wurde. Dabei war nicht nur die reine Reisezeit zu bedenken, die bei den damals notorisch schlechten Straßenverbindungen schon lange genug war. Prinzessinnen konnten auch nur mit einem standesgemäßen Gefolge reisen, das schon mal mehrere hundert Personen umfassen konnte, so dass eine solche Reise auch eine logistische Herausforderung darstellte, deren Planung Zeit in Anspruch nahm. Diese Reise endete erst mit der feierlichen Übergabe der Braut an der Landesgrenze des Landes des Bräutigams (der rémise).
Wollte man die politische Allianz schon befestigen, bevor sich Braut und Bräutigam persönlich gegenüberstanden (oft zum ersten Mal in ihrem Leben), feierte man eine Stellvertreterhochzeit.
Die Stellvertreterhochzeit stand dabei juristisch zwischen der Verlobung und der wirklichen Heirat. Anders als bei der Verlobung, die juristisch gesehen einen Vertrag (ein gegenseitiges Eheversprechen) darstellt, der auch einseitig und vor allem ohne Beteiligung der Kirche wieder gelöst werden konnte, konnte eine per Stellvertreterhochzeit geschlossene Ehe nur von der Kirche annulliert werden. Anders als nach der wirklichen Eheschließung war diese Annullierung allerdings ohne große Probleme möglich, vor allem auch deshalb, da eine Ehe nach kanonischem Recht erst als geschlossen galt, wenn die Hochzeit gefeiert und die Ehe vollzogen wurde (durch Geschlechtsverkehr der Ehegatten), und es bei Stellvertreterhochzeiten logischerweise an der zweiten Bedingung fehlte.
Am Hof der Habsburger in Wien hatte sich für die Stellvertreterhochzeit eine skurrile Prozedur entwickelt. Braut und Stellvertreter des Bräutigams (es gab auch Hochzeiten, bei denen sich die Braut vertreten ließ; dies kam allerdings seltener vor) stiegen dabei voll bekleidet vor der versammelten Hofgesellschaft in ein prächtig geschmücktes Bett und entblößten jeweils ein Bein. Dies galt als symbolischer Vollzug der Ehe.
Nachdem sich Braut und Bräutigam dann persönlich getroffen hatte, wurde die Eheschließung allerdings in der Regel noch einmal wiederholt.
[Bearbeiten] Aktuelle Rechtslage
In Deutschland regelte das Ehegesetz und seit 1998 wieder das Bürgerliche Gesetzbuch, dass eine Eheschließung nur bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Verlobten vor dem Standesbeamten möglich ist (gem. § 1311 BGB). Eine Stellvertreterhochzeit ist also heute nicht mehr möglich, würde eine solche in Deutschland geschlossen, wäre diese juristisch unwirksam.
Eine Ehe, die ohne persönliche oder gleichzeitige Anwesenheit der Verlobten zustande kam, ist aus deutscher Sicht allerdings wirksam, wenn die Eheschließung im Ausland stattfand und dort der Ortsform entsprach (Art. 11 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB). Diese auch als Handschuhehe bezeichnete Form der Eheschließung existiert heute beispielsweise noch in Mazedonien, Mexiko, Polen und Portugal sowie in einigen islamischen Staaten.

