Sternenkind

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Kleinstkindergrab auf dem Hauptfriedhof Karlsruhe. Im Gemeinschaftsgrab im Vordergrund werden fehlgeborene Kinder beigesetzt. Im Hintergrund sind Einzelgräber totgeborener und früh verstorbener Kinder.

Als Sternenkind, seltener als Schmetterlingskind oder Engelskind,[1] werden verstorbene Kinder bezeichnet, insbesondere wenn sie vor, während oder bald nach der Geburt gestorben sind.[2][3]

Im engeren und ursprünglichen Sinn bezeichnet der Begriff Kinder, die aufgrund von zusätzlichen Anforderungen der Personenstandsgesetzgebung (in Deutschland mindestens 500 Gramm Körpergewicht oder bei weniger als 500 Gramm mindestens die 24. Schwangerschaftswoche erreicht) keinen Eintrag als Person im Geburtsregister/Sterberegister bekamen.[4] Der Begriff wurde mit der Zeit für immer mehr früh verstorbene Kinder verwendet.[5]

Der poetischen Wortschöpfung liegt die Idee zugrunde, Kinder zu benennen, die „den Himmel“ (poetisch: die Sterne) „erreicht haben, noch bevor sie das Licht der Welt erblicken durften“.

Nicht zu verwechseln ist die Bezeichnung ‚Sternenkind‘ mit Sternengucker. Letzteres bezeichnet ein Kind, das lebend, jedoch kopfseitig umgekehrt geboren wird und damit nach oben schauend zur Welt kommt.

Fokus, Abgrenzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Begriff Sternenkind richtet den Fokus auf das Kind selbst, im Gegensatz zu solchen Begriffen wie Fehlgeburt und Totgeburt, die traditionell nicht nur für den Vorgang des Absterbens der Leibesfrucht, sondern auch für das abgestorbene bzw. verstorbene Lebewesen selbst verwendet werden. Er berücksichtigt die intensive Bindung, die vor allem viele Mütter und Väter bereits zum ungeborenen Kind entwickeln und die deswegen oft intensive und langanhaltende Trauer, die dessen Tod verursacht. Dieser gefühlsmäßigen Bindung widerstrebt die Bezeichnung Fehlgeburt oder Totgeburt für das frühverstorbene Kind und die diesen Worten zugrunde liegenden Ansichten und Verfahrensweisen.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Totgeburten wurden bis zum Ende der 1980er tabuisiert, weil angenommen wurde, Frauen würden traumatisiert, wenn sie ihr Totgeborenes oder kurz nach der Geburt verstorbenes Sternenkind sehen oder gar berühren. So wurden etwa Fehlgeburten mit dem Klinikmüll entsorgt. Ein Berliner Unternehmen verarbeitete diesen Müll, einschließlich der Föten, zu einem im Straßenbau verwendeten Granulat.[6] Teilweise wurden die tot geborenen Kinder auch Pharmaunternehmen zu Forschungszwecken überlassen.[7] Früher war es nicht üblich, dass sich Mütter von ihren verstorbenen Kindern verabschiedeten. Eine Totgeburt wurde als Tabuthema behandelt, Mütter sollten die Kinder erst gar nicht sehen, sondern sie lieber schnell vergessen. Die Babys tauchten nicht in den Familienbüchern auf. Heute spielt das Abschiednehmen nach der Totgeburt eine wichtige Rolle.[8]

Wukong Mang Mang Ran #7
Manabu Yamanaka, 2004
Silbergelatineprint
74 × 104 cm
Stux Gallery, New York

Link zum Bild
(Bitte Urheberrechte beachten)

Vorlage:Infobox Gemälde/Wartung/Museum

Auch in Japan wird das Thema heute noch tabuisiert. Der Fotograf Manabu Yamanaka zeigt in seiner Fotoserie Wukong Mang Mang Ran (2004) das Leben, das noch vor der Geburt zu Ende ist. Nach der buddhistischen Auffassung wird gerade den beeinträchtigten Menschen Erleuchtung zuteil. Indem Yamanaka sie in ihrer Zartheit und Zerbrechlichkeit sichtbar macht, verleiht er ihrem Leben eine Bedeutung, die ihnen vor allem in den westlichen Gesellschaften nicht zugestanden wird.[9] Der Fotograf äußerte 2008 in einem Interview, er habe einen weißen Hintergrund gewählt, weil er dem Dargestellten nicht zu viel Bedeutung verleihen wollte. Eher sollten die Körper wie kleine Spielzeuge aus Verkaufsautomaten aussehen.[10] Aus Zensurgründen sei es dennoch nahezu unmöglich, die Aufnahmen in Japan auszustellen. Er denke eher daran, sie gedruckt zu veröffentlichen. Dies setzte er 2009 in dem Buch Gyathei um.

Häufigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vor oder bei der Geburt gestorbene Kinder, die die Anforderungen für eine Eintragung im Personenstandsregister nicht erfüllen, werden statistisch nicht erfasst.[11]

Einen Hinweis auf die Häufigkeit gibt die Veränderung der Anzahl der Totgeburten, die mit Aufgabe der zusätzlichen Bedingung mindestens 22 Schwangerschaftswochen oder mindestens 500 g schwer in Frankreich einherging. Die Quote der Totgeburten stieg im Folgejahr der Neuregelung um 0,13 % an, genauso jedoch auch im Jahr darauf.[11]

Die Definitionsänderung in Deutschland im Jahre 1994 durch Herabsetzung des Mindestgewichts statistisch erfasster Totgeburten von 1000 g auf 500 g fand sichtbaren Eingang in die deutschlandweite Statistik.[12]

20–30 % der Schwangerschaften gehen verfrüht zu Ende, die meisten Fehlgeburten finden innerhalb der ersten sechs Wochen statt, so ProFamilia für Baden-Württemberg.[13] 5535 Kinder sind im Jahr 2020 insgesamt vor der Geburt oder innerhalb des 1. Lebensjahres (die landläufig zu den Sternenkindern zählen) verstorben, so die vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamts,[14] das allerdings nur Kinder über 500 g in der Statistik ausweist. Das Bundesministerium für Bevölkerungsforschung rechnet, dass heute etwa vier von eintausend Schwangerschaften mit dem Tod des Neugeborenen enden.[12]

Rechtslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Trauergottesdienst für Sternenkinder in Karlsruhe
Sternenkindgrab auf dem Neuen Katholischen Friedhof in Dresden

In Deutschland erreichte die Bezeichnung Sternenkind auch außerhalb von Internetseiten und -foren für betroffene Eltern und Selbsthilfegruppen von Trauernden ab Ende 2009 eine breite Öffentlichkeit. Das hessische Elternpaar Barbara und Mario Martin, das 2007 und 2008 drei Kinder früh verloren hatte, richtete eine Petition an den Bundestag, über eine Änderung der Personenstandsgesetzgebung künftig alle geborenen Kinder über den Eintrag in das Personenstandsregister als Personen anzuerkennen und somit auch eine reguläre Bestattung zu ermöglichen.[4] Juristisch und statistisch wird zwischen Totgeburten und Fehlgeburten unterschieden, und letztere wurden personenstandsrechtlich nicht erfasst.[15]

Die Petition, der sich über 40.000 Bürger anschlossen,[7] löste eine umfangreiche Berichterstattung aus. Sie wurde im Petitionsausschuss unterstützt und befürwortend der Bundesregierung vorgelegt, die 2012 den Gesetzgebungsprozess einleitete.[16] Der Entwurf des Änderungsgesetzes sah eine Änderung der Personenstandsverordnung dahingehend vor, dass jedes tote Kind auf dem zuständigen Standesamt beurkundet werden kann.[17] 1938, 1958, 1979, 1994 waren jeweils die Bedingungen für eine Aufnahme ins Personenstandsregister geändert worden.[11]

Im Mai 2012 schlugen Bundesfamilienministerin Kristina Schröder und Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich dem Kabinett vor, allen tot geborenen Kindern eine „Existenz“ zu geben.[7] Der Deutsche Bundestag beschloss Anfang Februar 2013 einstimmig, das Personenstandsrecht zu ändern. Der Bundesrat stimmte dieser Regelung Anfang März 2013 zu, so dass Eltern von tot geborenen Kindern – auch rückwirkend und unabhängig von ihrem Geburtsgewicht und der Schwangerschaftsdauer – diese standesamtlich eintragen lassen können.[18][19]

Mit Inkrafttreten des Personenstandsrechts-Änderungsgesetzes (PStRÄndG) vom 7. Mai 2013[20] ist eine Beurkundung von Sternenkindern in die Personenstandsregister nicht umgesetzt worden. Es besteht nunmehr die Möglichkeit, auf frist- und formlosen Antrag eine beurkundete Bescheinigung nach Anlage 13 der Personenstandsverordnung (PStV) vom Standesamt zu erhalten, die aber keine Personenstandsurkunde darstellt und somit inhaltlich auch keine Rechtswirkungen entfalten kann; dies gilt insbesondere auch für den Bezug öffentlicher Leistungen. Die Ausstellung einer beurkundeten Bescheinigung bezieht sich auch auf Fälle, die vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bereits eingetreten sind.[21]

Anders als das Personenstandsrecht, das gesetzlich bundesweit gilt, ist die Bestattung von Sternenkindern durch Bestattungsgesetze auf Länderebene geregelt[22] und differiert dementsprechend hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Eltern in Bezug auf die Beisetzung ihres Sternenkindes. Die Gesetze unterscheiden sich sowohl in der Begrifflichkeit als auch im Inhalt teilweise deutlich voneinander.[23] Im groben Überblick kann man folgende Fälle unterscheiden:

  1. Die Leibesfrucht bis 500 g und ohne Lebenszeichen geboren ist nicht bestattungspflichtig und muss „ethisch entsorgt“ werden. Dies bedeutet, sie darf nicht mit dem Klinikabfall fortgeschafft werden und wird meist tiefgefroren aufbewahrt, bis die nächste Sammelbeisetzung des Klinikums stattfindet und dann auf dem Friedhof beigesetzt. Jedoch haben Eltern ein Bestattungsrecht (in Bremen erst nach der 12. Schwangerschaftswoche). Sie dürfen ein solches Sternenkind in den meisten Bundesländern transportieren, aufbewahren und beisetzen, wie sie möchten, da sie nicht bestattungspflichtig sind. Daraus ergibt sich allerdings auch, dass es keinen Anspruch auf eine Sozialbestattung über das Sozialamt gibt. Die Kliniken bieten aber in der Regel mehrmals im Jahr eine kostenfreie Sammelbestattung an, zu der die Eltern meist eingeladen sind.
  2. Die Totgeburt, also ein Kind, das mit über 500 g geboren wurde und keine Lebenszeichen hatte, ist in der Regel bestattungspflichtig (in Berlin, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern erst ab 1.000 g, in Hessen erst nach der 25. Schwangerschaftswoche). Das bedeutet, dass die Eltern ihr Sternenkind individuell bestatten müssen. Sie müssen diese Bestattung selbst organisieren und bezahlen. Sind sie dazu finanziell nicht in der Lage, können sie eine Sozialbestattung beim zuständigen Standesamt beantragen.
  3. Lebend geborene Kinder, egal welchen Gewichts, die Lebenszeichen hatten (und dazu zählt auch eine pulsierende Nabelschnur), unterscheiden sich vor dem Bestattungsgesetz nicht von erwachsenen Verstorbenen. Die Eltern müssen ihr Kind individuell bestatten. Es gelten die normalen Bestimmungen der Bundesländer, einschließlich der Möglichkeit einer Sozialbestattung.

Österreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch in Österreich hat sich der Begriff Sternenkind etabliert.[24]

Im Jahre 2012 wurde von einer betroffenen Mutter, Anita Ogris, eine Online-Petition ins Leben gerufen mit dem Ziel, österreichweit per Bundesgesetz die Voraussetzung dafür zu schaffen, ein Kind auf Wunsch der Eltern im Standesamt eintragen und beurkunden lassen zu können, auch wenn ein Geburtsgewicht von unter 500 Gramm vorliegt. Idealerweise solle eine Eintragung für alle fehlgeborenen Kinder ab Feststellung der Schwangerschaft möglich werden.[25]

Am 22. Mai 2014 wurde die Petition „Abschaffung der 500-Gramm-Grenze bei Fehlgeburten und freiwillige Eintragung aller Kinder ins Personenstandsregister“ vom Abgeordneten Hermann Lipitsch gemeinsam mit der Initiatorin Anita Ogris, betroffenen Eltern aus Österreich und der Vorsitzenden vom Verein Pusteblume[26], Simone Strobl, an Nationalratspräsidentin Mag.a Barbara Prammer überreicht.[27][28] Der parlamentarischen Petition stimmten 3095 Österreicherinnen und Österreicher zu.[29]

Am 22. Oktober 2014 hat der Nationalrat der geforderten Gesetzesänderung „Abschaffung der 500-Gramm-Grenze bei Fehlgeburten und freiwillige Eintragung aller Kinder ins Personenstandsregister“ einstimmig zugestimmt. Der 6-Parteien-Entschließungsantrag lautete: „Die Bundesregierung wird ersucht, eine Gesetzesinitiative zu erarbeiten und dem Nationalrat als Regierungsvorlage zuzuleiten, mit welcher der rechtliche Rahmen geschaffen wird, dass auf Wunsch der Eltern auch im österreichischen Recht fehlgeborene Kinder beurkundet werden können.“[30]

Am 22. November 2016 erfolgte der Beschluss zur Gesetzesänderung im Ministerrat[31] und am 14. Dezember 2016 im Plenum des Nationalrates. Am 22. Dezember 2016 stimmte der Bundesrat der Gesetzesänderung zu.[32]

Mit Inkrafttreten des geänderten Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013) ist es ab 1. April 2017 in Österreich möglich, dass frühverstorbene Kinder (Fehlgeburten) unter 500 Gramm Geburtsgewicht ins Personenstandsregister eingetragen werden können und sich eine Urkunde ausstellen zu lassen. Die Eintragung ist freiwillig, zeitlich unbegrenzt rückwirkend, mit einer ärztlichen Bestätigung von der Mutter oder dem Vater (mit dem Einverständnis der Mutter) möglich.[33] Laut dem Personenstandsgesetz 2013 § 57a hat die Urkunde über Fehlgeburten zu enthalten:[34]

  1. allenfalls von der Mutter oder allenfalls vom Vater (§ 36 Abs. 7) bekannt gegebener Name;
  2. allenfalls das Geschlecht des Kindes;
  3. den Tag und allenfalls Ort der Fehlgeburt des Kindes;
  4. die Namen der Mutter und allenfalls des Vaters (§ 36 Abs. 7);
  5. das Datum der Ausstellung;
  6. die Namen des Standesbeamten.

Die beurkundete Bescheinigung kann am Standesamt beantragt werden und stellt keine Personenstandsurkunde im ursprünglichen Sinne dar. Deshalb hat sie keine Rechtswirkung auf weitere Gesetze, wie zum Beispiel das Leichen- und Bestattungsgesetz oder auf das Mutterschutzgesetz.

Schweiz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Auch in der Schweiz hat sich der Begriff Sternenkind etabliert.[35] Kinder gelten ab 500 g oder ab der 22. Schwangerschaftswoche als Totgeburten und werden statistisch erfasst, Fehlgeburten werden dabei nicht berücksichtigt.[11] Im Jahr 2020 gab es statistisch 632 Sternenkinder.[36] Totgeburten haben in der Schweiz das Recht auf eine Bestattung. Bei Sternenkindern hingegen ist dies nicht einheitlich geregelt.[37]

Frankreich[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im französischen Recht ist ein lebloses Kind ein Kind, das beim Personenregister angemeldet wurde, für das es aber nicht möglich war, eine Geburtsurkunde zu erhalten. Wenn das Fehlen einer Geburtsurkunde darauf zurückzuführen ist, dass es nicht möglich war, eine ärztliche Bescheinigung zu erhalten, aus der hervorgeht, dass das Kind lebend und lebensfähig geboren wurde, handelt es sich um eine Totgeburt. Es gibt also verschiedene Status:

  • das lebende Kind;
  • das verstorbene, aber lebend und lebensfähig geborene Kind (lebloses Kind);
  • das nicht lebend und/oder lebensfähig geborene Kind oder das verstorbene Kind und das Fehlen einer ärztlichen Geburtsurkunde (acte d'enfant sans vie);
  • der tote Fötus.

Frankreich kennt keinen juristischen oder statistischen Unterschied von Fehl- versus Totgeburten. Dort besteht also kein Problem nicht im Personenstandsregister eingetragener Geburten.[11]

Die Unterscheidung zwischen einem leblosen Kind (Totgeburt) und einer Urkunde über ein lebloses Kind (Lebensfähigkeitsschwelle) wurde im Code civil in Artikel 79-1 Absatz 2 eingeführt durch ein Gesetz vom 8. Januar 1993. Das leblose Kind hatte gemäß dem ersten Absatz des Artikels keine Zeit, in das Personenstandsregister eingetragen zu werden (Beispiel: Tod infolge einer bei der Geburt erworbenen Infektion). Die Urkunde über ein lebloses Kind gemäß Absatz 2 entspricht dem Fall, dass das Kind nicht lebensfähig war (Beispiel: sehr schwere Missbildung).

Zu diesem Zweck gibt es einen Statusunterschied. Das lebende Kind wird in die Personenstandsregister eingetragen und besitzt volle Rechtspersönlichkeit. Seine Geburt begründet einen Anspruch auf eine Reihe von sozialen Rechten: Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub, Kündigungsschutz, Erstattung der Kosten für medizinische Versorgung.

Das leblose Kind, das lebend und lebensfähig geboren wurde, auch wenn es vor seiner Geburtsmeldung gestorben ist, besitzt seit seiner Empfängnis bestimmte Rechte, die denen eines lebenden Kindes gleichkommen[38] darunter das Erbrecht. Seine Geburt begründet auch einen Anspruch auf gleichwertige Sozialleistungen für seine Eltern. So sind die Lebensfähigkeitsschwellen eine Voraussetzung für die Gewährung von Entschädigungen für Vaterschaftsurlaub mit der Eintragung der Urkunde über das leblose Kind. Es wird als Kind entsprechend seinem Geburtsrang eingetragen, aber nur im Todesfallteil der Seite.

Sie ermöglicht auch die Ausstellung bestimmter sozialer Rechte. Eine Entschädigung für Vaterschaftsurlaub, Kündigungsschutz während der Zeit des Mutterschaftsurlaubs, Auswirkungen auf die Altersrente, Tagessätze für Vaterschaftsurlaub für Entbindungen nach dem 12. Januar 2008[39][40].

Es wird jedoch kein Abstammungsverhältnis hergestellt[40].

Die Lebensfähigkeit[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das erste Kriterium aus dem Jahr 1993 eine Schwangerschaftsdauer beizubehalten, unterhalb derer das totgeborene Kind nicht in das Personenstandsregister eingetragen wird, indem er die Mindestdauer von 180 Tagen der Schwangerschaft 28 Wochen der Tragezeit unter Bezugnahme auf den Artikel 311 des Zivilgesetzbuches über die gesetzliche Empfängniszeit[41].

Anschließend, im Jahr 2001, ließ der französische Gesetzgeber zu, dass eine Festlegung integriert wurde, die auf einer Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 1977 beruht und die seither nicht mehr in Frage gestellt wurde[42], um einen Schwellenwert von 22 Wochen, Tragezeit von 140 Tagen oder 4 Monaten oder ein Gewicht von Einheit 500 Gramm zur Bestimmung der Ausstellung einer Urkunde über ein lebloses Kind zu nennen.

Schließlich hat der Kassationsgerichtshof in drei Urteilen vom 6. Februar 2008 klargestellt, dass diese Bedingung nicht gesetzlich festgelegt ist und daher den Klägern nicht entgegengehalten werden kann.[43]

Die Urkunde über ein lebloses Kind[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Akt des leblosen Kindes soll ermöglichen, dass Frauen, die ein totgeborenes Kind geboren haben, über eine symbolische Erwähnung dieses Kindes verfügen, z. B. die eines Vornamen, sowohl im Personenstandsregister als auch im Familienbuch, und eine würdige Bestattungsbehandlung[44].

Die Urkunde über ein lebloses Kind kann online beantragt werden.[45]

Es muss jedoch klargestellt werden, dass ein lebloses Kind weder Abstammung, noch Rechtspersönlichkeit, noch Familienname hat, da es keine Geburtsurkunde besitzt.

Das Fehlen einer nachgewiesenen Abstammung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es ist nicht sicher, ob einige Bestimmungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte übereinstimmen, insbesondere im Urteil Znamenskaya gegen Russland von 2005, in dem Russland verurteilt wurde, weil es sich geweigert hatte, einem totgeborenen Kind seine wahre väterliche Abstammung zurückzugeben und damit gegen Artikel 8 der Menschenrechtskonvention verstoßen hatte. (Privat- und Familienleben).

Die Urkunde über ein lebloses Kind, die in das Sterberegister eingetragen wird, enthält folgende Angaben:

  • Tag, Uhrzeit und Ort der Entbindung,
  • Vornamen des Kindes, falls zutreffend,
  • Bezeichnung der Eltern (Vornamen, Namen, Geburtsdatum und -ort, Berufe und Wohnort),
  • Bezeichnung des Erklärenden, falls zutreffend.

Die Grenzen des Begriffs[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vor den drei Urteilen der Ersten Zivilkammer der französischen Kassationsgerichts vom 6. Februar 2008[46][47][48], dass Kinder, die geboren wurden, ohne gelebt zu haben, im Register des Zivilstands gemeldet werden konnten, bezog sich das Verwaltungsrundschreiben vom 30. Juni 2006, das zur Anwendung der Verfügung vom 4. Juli 2005 erlassen wurde, auf die Ratschläge der Weltgesundheitsorganisation bezüglich der Ausstellung von Urkunden über leblose Kinder, entweder auf die Schwellenwerte von 500 Gramm Gewicht oder mehr als 22 Wochen Amenorrhoe[40][49].

Der französische Mediator hatte 2005 in der Tat gefordert[50], dass, wenn das Kind leblos oder tot geboren ist, der Vaterschaftsurlaub möglich ist, genauso wie für jede Elternschaft. Er wollte auch, dass leblose Kinder in das Familienbuch eingetragen werden.

Der Kassationshof urteilte jedoch

„dass Artikel 79-1, Absatz 2 des Code civil die Ausstellung einer Urkunde über ein lebloses Kind weder vom Gewicht des Fötus noch von der Dauer der Schwangerschaft abhängig macht…“[51][52]

Zwei Dekrete sowie zwei Erlasse wurden daher am 20. August 2008 verkündet.[53][54]

Die „Rechte“ lebloser Kinder[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben der Eintragung in Sterberegister unter einem Vornamen,

  • können leblose Kinder im Familienstammbuch erscheinen.
  • können die Eltern den Leichnam des Kindes zurückfordern und eine Beerdigung organisieren, gemäß der Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs vom 6. Februar 2008.

Das interministerielle Rundschreiben 2009/182 vom 19. Juni 2009[55] besagt jedoch, dass für den Fall von Entbindungen vor den Dekreten und Erlassen vom 20. August 2008:

„Geburten, die vor dem 23. August 2008, dem Datum des Inkrafttretens des oben genannten Dekrets, stattgefunden haben, können zur Ausstellung einer Urkunde über ein lebloses Kind auf der Grundlage dieser Regelung führen, sofern die beiden folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Erklärende belegt die Entbindung, indem er dem Standesbeamten eine ärztliche Entbindungsbescheinigung (Cerfa-Formular Nr. 13773*01

vorlegt. Diese Bescheinigung kann nur dann nachträglich ausgestellt werden, wenn aus den Informationen in der Krankenakte der Mutter hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß 1.2.1.1 zum Zeitpunkt des Geschehens erfüllt waren (Geburtsbericht, fetopathologische Untersuchungselemente...).

  • Diese Entbindung fand nach dem Inkrafttreten von Artikel 79-1 des Zivilgesetzbuches statt, d. h. seit dem 11. Januar 1993. Dieser Artikel wurde nämlich durch das Gesetz Nr. 93-22 vom 8. Januar 1993 in das Zivilgesetzbuch eingefügt, das, da es sofort anwendbar ist, am 11. Januar 1993 in Kraft trat.

Der Standesbeamte darf daher eine Ablehnung nicht allein aus dem Grund vornehmen, dass die Schwelle von 22 Wochen Amenorrhoe oder einem Gewicht des Fötus von 500 Gramm nicht erreicht ist.“

Sie erlangen dadurch jedoch keine Rechtspersönlichkeit und haben weder Rechte, noch Abstammung, noch Familienname.[56]

Trauerbewältigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Trauerbewältigung oder auch Trauerarbeit wird heutzutage als wichtiger und elementarer Bestandteil der psychischen Verarbeitung beim Verlust eines Kindes gesehen. Eltern und andere Betroffene von Sternenkindern können auf eine Vielzahl, zumeist ehrenamtlicher Angebote zugreifen.

Die meisten Frauen wissen heute dank moderner Schwangerschaftstests oft schon in der 5. Woche, dass sie schwanger sind. Kurz darauf halten sie bereits die ersten Ultraschallbilder in den Händen und bauen damit schon früh eine enge Beziehung zum Kind auf. Für sie macht es keinen Unterschied, ob sie ihr Kind in einem frühen oder in einem späteren Stadium verlieren und ob es sich per Definition um eine Fehlgeburt oder eine Totgeburt handelt – die Trauer ist riesengroß. Trauerrituale können helfen.[57]

Zu möglichen Trauerritualen zählen unter anderem:

  • Ultraschallbild aufbewahren
  • Dem Kind einen Namen geben
  • Zeit für den Abschied lassen
  • An Fotos oder Videos denken
  • Fuß- und Handabdruck machen
  • Haarlocke und Namensbändchen aufbewahren
  • Geburts- oder Todeskarten gestalten
  • Erinnerungsstücke schaffen
  • Jahrestage eintragen
  • Eine Kerze basteln
  • Plazenta vergraben
  • Bäumchen pflanzen
  • Einen Ort zum Trauern schaffen

Hilfsangebote[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Neben der staatlichen psychischen Notfallversorgung und den psychosozialen Hilfsangeboten hat sich eine breite, meist ehrenamtliche Unterstützung etabliert. Diese reicht von Online-Selbsthilfegruppen in sozialen Netzwerken über Vereine, die Einschlagdeckchen und Kleidung in diesen sehr kleinen Größen fertigen, handgefertigte Einzelstücke oder Fotografien als Erinnerung, Särge in entsprechender Größe bis hin zu Organisationen, die sich für Grabstellen für Sternenkinder jedes Alters einsetzen und diese pflegen. Insbesondere die Fotografie von Sternenkindern[58] hat an Bedeutung gewonnen und wird mit Hilfe der Krankenhäuser und Hebammen gefördert und ermöglicht.

Viele dieser Hilfsangebote sind regional oder lokal organisiert, jedoch haben sich auch bundesweite Organisationen[59] gegründet, die sich unter anderem diesem Thema widmen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Sabine Bode, Fritz Roth: Wenn die Wiege leer bleibt. Hilfe für trauernde Eltern. Ehrenwirth, Bergisch Gladbach 2002, ISBN 3-431-03344-X.
  • Alexandra Bosch (Hrsg.): Eigentlich unsere Kinder. Wie Mütter und Väter den frühen Verlust ihres Kindes erleben. Maximilianprojekt, Baden-Baden 2004, ISBN 3-00-015296-2.
  • Christine Fleck-Bohaumilitzky, Christian Fleck (Hrsg.): Du hast kaum gelebt. Trauerbegleitung für Eltern, die ihre Kinder vor, während oder kurz nach der Geburt verloren haben. Kreuz-Verlag, Stuttgart 2006, ISBN 3-7831-2717-3.
  • Norbert Fischer, Elke Heinen (Hrsg.): Sternenkinder. Grab- und Gedenkstätten frühverstorbener Kinder. Verwaiste Eltern und Trauernde Geschwister Schleswig-Holstein e.V., Schleswig 2021, ISBN 978-3-9822930-1-1.
  • Maureen Grimm, Anja Sommer: Still geboren. Panama Verlag, Berlin 2011, ISBN 978-3-938714-13-3.
  • György Hidas, Jenö Raffai: Nabelschnur der Seele. Psychoanalytisch orientierte Förderung der vorgeburtlichen Bindung zwischen Mutter und Baby. Psychosozial-Verlag, Gießen 2006, ISBN 3-89806-458-1.[60]
  • Petra Hillebrand: Flieg, kleiner Schmetterling. Gedanken zur Trauer um ein Kind. Tyrolia, Innsbruck/Wien 2009, ISBN 978-3-7022-2992-4.
  • Ute Horn: Leise wie ein Schmetterling: Abschied vom fehlgeborenen Kind. Scm Hänssler, Holzgerlingen 2011, ISBN 978-3-7751-4378-3.
  • Barbara Künzer-Riebel, Gottfried Lutz (Hrsg.): Nur ein Hauch von Leben – Eltern berichten vom Tod ihres Babys und der Zeit ihrer Trauer. 6. erweiterte Auflage. Kaufmann, Lahr 2011, ISBN 978-3-7806-0951-9.
  • Hannah Lothrop: Gute Hoffnung – jähes Ende: Fehlgeburt, Totgeburt und Verluste in der frühen Lebenszeit. Begleitung und neue Hoffnung für Eltern. Kösel-Verlag, München 1998, ISBN 3-466-34389-5.
  • Barbara Martin, Mario Martin: Fest im Herzen lebt ihr weiter: Wie wir drei Kinder verloren und den Kampf um ihre Würde gewannen. Ein Ratgeber für Eltern von Sternenkindern. adeo, Aßlar 2014, ISBN 978-3-86334-028-5.
  • Tomy Mullur, Andrzej Krzyzan: Frohes Warten – früher Tod. Wenn Eltern ihr Kind vor, bei oder kurz nach der Geburt verlieren. Erfahrungen – Rituale – Trauerbegleitung. Tyrolia, Innsbruck/Wien 2009, ISBN 978-3-7022-3029-6.
  • Birgit Zebothsen, Volker Ragosch: Sternenkinder. Wenn eine Schwangerschaft zu früh endet. Südwest-Verlag, München 2007, ISBN 978-3-517-08374-2.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wiktionary: Sternenkind – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Engelskind – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wiktionary: Schmetterlingskind – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. vgl. Linkliste (Memento vom 12. Mai 2014 im Internet Archive), auf sternenkinder-eltern.de
  2. z. B. www.sternenkinderbruecke.de, abgerufen am 16. Oktober 2012.
  3. Verein Pusteblume – Beratung und Begleitung bei Fehlgeburt und Totgeburt. Abgerufen am 17. Februar 2023 (deutsch).
  4. a b «Sternenkinder» sollen als Personen gelten. In: Die Welt, 6. Mai 2012.
  5. Ralf Korrek: Begriff Sternenkinder, auf der Webseite land-der-sternenkinder.de Abgerufen am 16. Oktober 2012.
  6. Sven Seeger: Umgang mit Fehl- und Totgeburten. (PDF) In: treffpunkt-ethik.de. 29. April 2004, archiviert vom Original am 30. Oktober 2007; abgerufen am 20. Dezember 2021.
  7. a b c Conny Neumann: Als hätte es ihn nie gegeben. In: Der Spiegel. Nr. 42, 2012, S. 38 f. (online15. Oktober 2012).
  8. Abschnitt: Der Abschied nach einer Totgeburt, auf 9Monate.de, abgerufen am 9. Dezember 2021.
  9. Das letzte Bild | Stadtgalerie Saarbrücken. Abgerufen am 26. März 2022.
  10. Lena Fritsch: Auszüge aus einem Interview mit Manabu Yamanaka vom 6. November 2008 in: The Body as a Screen: Japanese Art Photography of the 1990s. Georg Olms Verlag, Hildesheim, Zürich, New York 2011, ISBN 978-3-487-14679-9, S. 313.
  11. a b c d e Siehe umfangreiche Erläuterungen im Artikel Totgeburt.
  12. a b Bundesamt für Bevölkerungsforschung, abgerufen am 9. Dezember 2021.
  13. Abgerufen am 2. Dezember 2021
  14. https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Geburten/Tabellen/lebendgeborene-gestorbene.html/
  15. Personenstandsverordnung (PStV), bis 15. Mai 2013 geltende Fassung
  16. Verlauf der Petition. In: JLTFPW [Website von Barbara und Mario Martin]. Abgerufen am 8. März 2014.
  17. Drucksache 17/10489 vom 15. August 2012: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (PDF; 2,0 MB).
  18. Sternenkind. In: Süddeutsche Zeitung. 2. Februar 2013, S. 4.
  19. Gesetzliche Neuregelung: „Sternenkinder“ dürfen Namen bekommen. In: Spiegel Online. 14. Mai 2013, abgerufen am 8. März 2014.
  20. BGBl I, S. 1122.
  21. FAQ des BMFSFJ
  22. Länderspezifische Bestattungsgesetze (BstG). In: Initiative Regenbogen. Abgerufen am 28. April 2020.
  23. Sternenkinder - Rechtliches. Abgerufen am 27. April 2020. Tabelle mit Regelungen der einzelnen Bundesländer, www.aeternita.de.
  24. Simone Strobl: Sternenkinder. In: Verein Pusteblume. Verein Pusteblume, 2015, abgerufen am 17. Februar 2023.
  25. Activism: Petition Online Österreich – Fehlgeborene Kinder sollen als Kinder offiziell anerkannt werden!. Abgerufen am 16. Oktober 2012.
  26. Verein Pusteblume. Verein Pusteblume, abgerufen am 6. September 2017.
  27. Oberösterreichische Nachrichten: Laut Gesetz existiert ein Mensch erst ab 500 Gramm. (Online [abgerufen am 29. August 2017]).
  28. Verein Pusteblume | Petition ist am Weg! Abgerufen am 29. August 2017.
  29. 18/PET (XXV. GP) – Abschaffung der 500-Gramm-Grenze bei Fehlgeburten und freiwillige Eintragung aller Kinder ins Personenstandsregister. In: www.parlament.gv.at. Abgerufen am 13. Dezember 2016.
  30. 262/UEA (XXV. GP) – „Sternenkinder“. In: www.parlament.gv.at. Abgerufen am 13. Dezember 2016.
  31. PK-Nr. 1395/2016. Abgerufen am 7. April 2017.
  32. PK-Nr. 1460/2016. Abgerufen am 7. April 2017.
  33. Eintragung von Sternenkinder möglich. Verein Pusteblume, 22. Dezember 2017, abgerufen am 7. April 2017.
  34. RIS – Gesamte Rechtsvorschrift für Personenstandsgesetz 2013 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 07.04.2017. Abgerufen am 7. April 2017.
  35. Die Totgeburt: Wenn das Unvorstellbare eintritt, auf familienleben.ch, abgerufen am 22. August 2023
  36. Säuglingssterblichkeit und Totgeburten Schweiz, abgerufen am 9. Dezember 2021
  37. Grosser Rat BE. Kanton Bern soll Bestattung aller fehlgeborenen Kinder ermöglichen. In: bluewin.ch. 14. März 2023, abgerufen am 14. März 2023.
  38. Nach dem lateinischen Ausdruck “infans conceptus pro nato habetur quoties de comodo ejus agitur” (deutsch: „Das gezeugte Kind wird als geboren betrachtet, wann immer es einen Vorteil daraus ziehen kann“)
  39. Dekret Nr. 2008-32 und Erlass vom 9. Januar 2008, JO 11. Januar, Art. D.331-4 und D. 613-10 des Code de sécurité sociale
  40. a b c Frédérique Granet-Lambrechts, "Droit de la filiation février 2008-décembre 2008", Recueil Dalloz 2009, S. 773.
  41. Rapport de Mme Trapero, Conseiller Rapporteur sous arrêts 06-16.498, 06-16.499 et 06-16.500 du 6 février 2008 de la 1re chambre civile de la Cour de cassation, online lesen.
  42. Médiateur de la République, "État civil des enfants nés sans vie" (Zivilstand der leblos geborenen Kinder), 22. Februar 2010, http://mdr.defenseurdesdroits.fr/fr-citoyen-06-05-05.html http://www.defenseurdesdroits.fr/sites/default/files/upload/etat_civil_des_enfants_nes_sans_vie. pdf
  43. Communiqué relatif aux arrêts 06-16.498, 06-16.499 et 06-16.500 du 6 février 2008 de la première chambre civile, online lesen
  44. Pressemitteilung von Rachida Dati, Siegelbewahrerin, Justizministerin, und Roselyne Bachelot-Narquin, Ministerin für Gesundheit, Jugend, Sport und Vereinswesen, "Possibilité de demande d'un acte d'enfant sans vie" (Möglichkeit der Beantragung einer Urkunde über ein lebloses Kind), 22. August 2008, online (Memento vom 19. April 2012 im Internet Archive)
  45. "Certificat médical d'accouchement pour faire établir un acte d'enfant sans vie (Formulaire 13773*02)", abgerufen am 06.08.2022, https://www.service-public.fr/particuliers/vosdroits/R19553
  46. Mitteilung der Cour de Cassation und die drei entsprechenden Urteile (Gazette du Palais, 14. Februar 2008, Nr. 45, S. 3; Les Petites affiches, 1, April 2008, Nr. 66, S. 8, Anmerkung Mathias Latina): Der Generalanwalt Alain Legoux beantragte die Kassation des ersten Zweiges des Klagegrundes (der Code civil stellt keine Bedingung bezüglich des Gewichts des Kindes oder der Dauer der Tragezeit) und forderte, dass das Rundschreiben vom 30. November 2001 außer Kraft gesetzt wird, was den Familien völlige Freiheit geben und den Gesetzgeber dazu veranlassen würde, das derzeitige Recht, das als unbefriedigend angesehen wird, zu ändern.
  47. Gabriel Roujou de Boubée, Daniel Vigneau, "Les conditions de l'inscription à l'état civil d'un enfant mort-né", Recueil Dalloz 2008, S. 1862.
  48. Valérie Avena-Robardet, "La reconnaissance de l'enfant mort-né", RTD Civ. 2008, S. 95.
  49. Le Monde, 12. Februar 2008, idem.
  50. Humaniser le régime juridique des enfants nés sans vie, Médiateur Actualités, juillet-août 2005 Note du Médiateur de la RépubliqueMediation
  51. Civ. 1re, 6. Februar 2008, D. 2008. Pan. 1371, obs. F. Granet-Lambrechts
  52. Le Monde, 12. Februar 2008, art. cit.
  53. Décret Nr. 2008-798 du 20 août 2008 modifiant le décret Nr. 74-449 du 15 mai 1974 relatif au livret de famille und Décret Nr. 2008-800 du 20 août 2008 relatif à l'application du second alinéa de l'article 79-1 du code civil
  54. Arrêté du 20 août 2008 relatif au modèle de certificat médical d'accouchement en vue d'une demande d'établissement d'un acte d'enfant sans vie (PDF-Version mit dem Muster des ärztlichen Zeugnisses). (ABl. 22. August, S. 13144 sq.)
  55. das interministerielle Rundschreiben 2009/182 vom 19. Juni 2009
  56. Le Monde, Dienstag, 12. Februar 2008
  57. https://www.urbia.de/magazin/schwangerschaft/geburt/sternenkinder-mit-ritualen-abschied-nehmen/ Urbia: Mit Ritualen Abschied nehmen, abgerufen am 9. Dezember 2021
  58. Sternenkinder-Fotografie | Bilder als letztes Andenken, auf eltern.de, abgerufen am 22. August 2023
  59. Siehe z. B. Bundesverband Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister in Deutschland e.V. (VEID).
  60. Zum Hintergrund der Entstehung der starken Bindung zwischen Mutter und ungeborenem Kind, der Ursache für die vielfach tiefe Trauer im Verlustfall und zur vorgeburtlichen Psychologie (allgemein, nicht Trauerfall)