Steuerberatungskosten

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Als Steuerberatungskosten werden in Deutschland Kosten bezeichnet, die dem Steuerpflichtigen bei der Erfüllung seiner aus den Steuergesetzen abgeleiteten Verpflichtungen entstehen. Wesentlichster Bestandteil sind die Kosten, die bei der Inanspruchnahme eines Steuerberaters entstehen, auch Fachliteratur, Software zur Erstellung der eigenen Steuererklärung oder Beiträge zum Lohnsteuerhilfeverein fallen aber ebenfalls unter den Begriff. Details werden in einem am 21. Dezember 2007 veröffentlichten BMF-Schreiben[1] geregelt.[2]

Steuerberater[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die durch Inanspruchnahme eines Steuerberaters entstehenden Gebühren sind detailliert durch Verordnung geregelt.[3] Die letzte umfangreiche Anpassung dieser Gebühren erfolgte im Dezember 2012.[4]

Steuerliche Behandlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Steuerberatungskosten unterliegen selbst einer besonderen steuerlichen Behandlung.

Altregelung bis 2005[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bis 2005 waren Steuerberatungskosten, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten waren, als Sonderausgaben unbegrenzt steuerlich abzugsfähig.[5]

Neuregelung ab 2006[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit dem 1. Januar 2006 sind Steuerberatungskosten nur noch abzugsfähig, wenn es sich um Betriebsausgaben oder Werbungskosten handelt. Alle anderen Steuerberatungskosten sind dem privaten Bereich zuzuordnen und nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 4. Februar 2010 entschieden, dass dieses Abzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt und eine entsprechende Klage abgewiesen.[6]

Die Steuerberatungskosten für folgende Leistungen sind damit beispielsweise steuerlich abzugsfähig:

  • Betriebsausgaben: Bilanz oder EÜR, Anlagen L, G und S, betriebliche Steuererklärung USt, GewSt
  • Werbungskosten: Anlagen N, KAP, V und SO

Beschränkte Steuerpflicht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2006 die gleichen Regeln wie bei unbeschränkter Steuerpflicht. Ein entsprechendes BMF-Schreiben[7] wurde am 17. April 2007 als Reaktion auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache "Conijn"[8] veröffentlicht.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2007 - IV B 2 - S 2144/07/0002 - Zuordnung der Steuerberatungskosten zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Kosten der Lebensführung (Memento des Originals vom 29. Dezember 2009 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.bundesfinanzministerium.de.
  2. Vgl. Höreth, Ulrike: Die Steuerberatungskosten absetzen, Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung vom 6. Januar 2008.
  3. Steuerberatervergütungsverordnung StBVV
  4. Art. 5 Verordnung vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637)
  5. § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung
  6. [1] Urteil des Bundesfinanzhofes vom 4. Februar 2010 - X R 10/08.
  7. BMF-Schreiben vom 17. April 2007@1@2Vorlage:Toter Link/www.bundesfinanzministerium.de (Seite nicht mehr abrufbar, festgestellt im Mai 2019. Suche in Webarchiven)  Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. - IV C 8 - S 2301/07/0002 - Abzug von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG).
  8. Rs. C-346/06.