Stromgrundversorgungsverordnung

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Basisdaten
Titel: Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
Kurztitel: Stromgrundversorgungsverordnung
Abkürzung: StromGVV
Art: Bundesrechtsverordnung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: § 39 Abs. 2, § 115 Abs. 2 EnWG
Rechtsmaterie: Wirtschaftsverwaltungsrecht, Energierecht
Fundstellennachweis: 752-6-8
Erlassen am: 26. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2391)
Inkrafttreten am: 8. November 2006
Letzte Änderung durch: Art. 3 G vom 20. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2512, 2554)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
24. Dezember 2022
(Art. 12 G vom 20. Dezember 2022)
GESTA: E024
Weblink: Text der Verordnung
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) ist eine deutsche Verordnung, in der die Bedingungen geregelt werden, zu denen Haushaltskunden im Rahmen der Grundversorgung nach § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Elektrizität zu versorgen sind.

Die Verordnung regelt den Anspruch der Bürger auf Versorgung mit Elektrizität, nachdem der Strommarkt durch das Energiewirtschaftsgesetz im Jahr 2005 reformiert worden war.

Die Verordnung definiert die Begriffe Kunde und Endverbraucher sowie die Grundversorgung und bestimmt den Grundversorger und regelt dessen Pflichten und Rechte u. a. bei der Vertragsgestaltung, Versorgung und Abrechnung.

Gemäß § 20 StromGVV darf ein Grundversorger dem Kunden infolge der Kündigung des Grundversorgungsvertrags, insbesondere bei einem Stromanbieterwechsel, keine Gebühren in Rechnung stellen.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]