Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden

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Der Straftatbestand Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden, 2001 ins deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen, wurde 2004 vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.

Gesetzestext[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

§ 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwider handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält.

(3) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Diese Vorschrift wurde in das Strafgesetzbuch durch das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 eingefügt, nachdem am 26. Juni 2000 in Hamburg-Wilhelmsburg auf einem Schulhof der sechsjährige Volkan Kaya von zwei Mischlingen der Rassen Bullterrier, Pitbull- und American Staffordshire Terrier getötet worden war.[1][2]

Auf mehrere Verfassungsbeschwerden hin erklärte das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1778/01) mit Urteil vom 16. März 2004[3] § 143 Abs. 1 StGB für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und Art. 14 Abs. 1 (Eigentumsgarantie) des Grundgesetzes und daher nichtig. Dem Bund komme für die Strafvorschrift keine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes zu.

Verurteilungen nach § 143 StGB waren bis dahin noch nicht erfolgt.

Durch das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 wurden auch die vor dem Verfassungsgericht nicht beanstandeten Absätze 2 und 3 des § 143 StGB zum 25. April 2006 aufgehoben.

Seit der Neufassung von Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes im Rahmen der Föderalismusreform 2006, die die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Länder neu ordnete, könnte ein Bundesgesetz mit dem Inhalt des § 143 StGB nicht mehr wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz verworfen werden.[4]

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Der vorbestrafte Hundehalter Ibrahim K. (24) wurde dafür am 17. Januar 2001 vom Landgericht Hamburg wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und nach zweieinhalb Jahren Haft unter Absehung von weiterer Strafvollstreckung gemäß § 456a StPO im Januar 2003 in seine türkische Heimat ausgewiesen. DIE WELT 16. Januar 2003 Die Revisionen K.s und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts wurden durch Urteil des Bundesgerichtshofs 5 StR 419/01 vom 11. Dezember 2001 verworfen.
  2. Pressemitteilung zum Urteil des LG Hamburg vom 17. Januar 2001 auf jurawelt.com
  3. BVerfG 16. März 2004
  4. Heinrich Wilms. Staatsrecht I - Staatsorganisationsrecht unter Berücksichtigung der Föderalismusreform. Kohlhammer Stuttgart 2007 Seite 300 Rn 1020