Urkundsperson

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Als Urkundsperson wird im deutschen Recht ein Beamter (bisweilen auch eine Person in einem anderen Rechtsstatus) bezeichnet, der berechtigt ist, öffentliche Beurkundungen oder Beglaubigungen durchzuführen. Die Reichweite der Kompetenzen der nachträglich genannten Personen ist höchst unterschiedlich weit gestaltet.

Man unterscheidet im Einzelnen

Die Urkundsperson ist jeweils berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen.

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Axel Freiherr von Campenhausen, Joachim E. Christoph: Amtliche Beglaubigungen der öffentlich-rechtlich korporierten Kirchen im weltlichen Recht. In: Deutsches Verwaltungsblatt. 1987, S. 984–989.
  • Bernhard Knittel: Beurkundungen im Kindschaftsrecht. Eine Darstellung für die Praxis der Jugendämter, Konsularbeamten, Notare, Gerichte und Standesämter. 8., überarbeitete Auflage. Bundesanzeiger Verlag, Köln 2017, ISBN 978-3-8462-0765-9.
  • Toni Siegenthaler: Das Personenstandsregister. Beurkundung, Verwaltung und Bekanntgabe der Personenstandsdaten. Stämpfli, Bern 2013, ISBN 978-3-7272-3101-8.
  • Wolfram Waldner: Beurkundungsrecht. für die notarielle Praxis. Schmidt, Berlin 2007, ISBN 978-3-503-10353-9.

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. nach dem österreichischen Ziviltechnikergesetz