Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

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Flagge der Europäischen Union

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Titel: Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Januar 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates
Rechtsmaterie: Wirtschaftsrecht
Grundlage: EGV
Anzuwenden ab: 4. Dezember 2009
Fundstelle: ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51–71
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 definiert die Voraussetzungen für im Kraftverkehr tätige Verkehrsunternehmen. Des Weiteren werden erforderliche Eigenschaften eines Verkehrsleiters erläutert, die Sicherheitsanforderungen für Nachweise festgelegt und dargestellt, in welchen Bereichen die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der Verordnung frei sind.

Aufhebung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verordnung hebt die Richtlinie 96/26/EG auf.

Inhalt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Kapitel 1 enthält allgemeine Bestimmungen und regelt den Zugang zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers. In diesem werden die Eigenschaften für Verkehrsunternehmen, die gegeben sein müssen, festgelegt. Diese müssen in dem Mitgliedsstaat dauerhaft niedergelassen sein und die Eigenschaften der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und eine fachliche Eignung besitzen. Im 2. Kapitel werden die Voraussetzungen zur Erfüllung der Anforderungen von Artikel 3 genannt. Kapitel 3 enthält alle Regeln zum Thema Zulassung und Überwachung durch die Behörden und Kapitel 5 regelt die gegenseitige Anerkennung von Bescheinigungen und Dokumenten. Kapitel 6 führt die Schlussbestimmungen auf.

Umsetzung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verordnung wurde durch das Personenbeförderungsgesetz und die Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) umgesetzt und wird durch die Verkehrsbehörden überwacht.[1]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Volltext der Verordnung – abgerufen am 14. April 2019.