Verordnung (EU) 2020/1818 (PAB und CTB)

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Flagge der Europäischen Union

Verordnung (EU) 2020/1818

Titel: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris- abgestimmte EU-Referenzwerte
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
PAB- und CTB-Verordnung
Geltungsbereich: EWR
Rechtsmaterie: Wirtschaftspolitik der Europäischen Union, Umweltpolitik der Europäischen Union
Grundlage: AEUV, insbesondere Art. 114
Anzuwenden ab: 23. Dezember 2020
Fundstelle: ABl. L 406/17, 03.12.2020, S. 1–11
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung ist in Kraft getreten und anwendbar.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Verordnung (EU) 2020/1818 (PAB und CTB), Langname “Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris- abgestimmte EU-Referenzwerte”, ist eine EU-Verordnung, die den Rechtsrahmen für Klima-Benchmarks festlegt. Dies kann ein Aktienindex oder ein Rentenindex sein.

Durch diese Verordnung werden zwei neue Arten von Indices definiert:

  • PAB: EU Paris-aligned-Benchmark (deutsch: Paris-abgestimmter EU-Referenzwert)
  • CTB: EU Climate Transition Benchmark (deutsch: EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel)

Aufgrund dieser neuen Begriffe bzw. deren Abkürzungen haben auch die Kurzbezeichnungen „PAB-Verordnung“ bzw. „PAB-und CTB-Verordnung“ weite Verbreitung innerhalb der deutschen Finanzbranche gefunden.

Die Planung des Rechtsakts begann am 25. Juni 2019. Am 3. Dezember 2020 wurde er im Amtsblatt der EU veröffentlicht[1].

Gemäß Erwägungsgrund 3 wird mit diesem Rechtsakt folgendes Ziel verfolgt: „In der Verordnung (EU) 2016/1011 werden EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte festgelegt. Die Methodik dieser Referenzwerte beruht auf den im Übereinkommen von Paris festgelegten Verpflichtungen. Es ist erforderlich, die für beide Arten von Referenzwerten geltenden Mindeststandards festzulegen. Mit den EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten werden ähnliche Ziele verfolgt, die jedoch unterschiedlich ehrgeizig ausfallen. Der Großteil der Mindeststandards sollte daher für beide Arten von Referenzwerten gelten, wobei die Schwellenwerte jedoch je nach Art des Referenzwerts variieren sollten.“

Aufbau der Verordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Rechtsakt besteht aus 4 Kapiteln, die 16 Artikel umfassen:

  1. Begriffsbestimmungen
  2. Referenztemperatur-Szenario
  3. Beschränkung hinsichtlich der Aktienallokation
  4. Berechnung der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen
  5. Einführung von THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 in die Referenzwert-Methodik
  6. Festlegung und Veröffentlichung von THG-Emissionsreduktionszielen durch Unternehmen
  7. Festlegung eines Dekarbonisierungszielpfads
  8. Veränderung der THG-Emissionsintensität und der absoluten THG-Emissionen
  9. Referenzwert für die Reduktion der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel
  10. Ausschlüsse im Zusammenhang mit EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel
  11. Referenzwert für die Reduktion der THG-Emissionsintensität oder der absoluten THG-Emissionen für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
  12. Ausschlüsse im Zusammenhang mit Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten
  13. Transparenzanforderungen für Schätzungen
  14. Offenlegung des Dekarbonisierungszielpfads
  15. Genauigkeit der Datenquellen
  16. Inkrafttreten und Anwendung

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Register of delegated and implementing acts. Abgerufen am 9. März 2024 (englisch).