Vorlage:Absicherung in der Schwangerschaft

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Absicherung in der Schwangerschaft und Erziehungszeit in Deutschland
Vereinfachte Darstellung
Zeitraum/ -punkt Vor der Schwanger- schaft Beginn der Schwanger- schaft Mitteilung an den Arbeit- geber restliche Zeit der Schwanger- schaft 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin Tag der Geburt 8 Wochen nach der Geburt bis 4 Monate
nach der Geburt
bis 12 Monate
nach der Geburt
max. bis zur Vollendung des 3. Lebensjahrs (teilw. bis zur Vollendung des 8. Lebensjahrs) Wieder- einstieg in die Arbeit Kinder- erziehung Nach der Kinder- erziehung
Arbeitsentgelt und andere finanzielle Leistungen: Nettogehalt x € / Monat
§ 611 BGB
Mutterschaftsgeld: 13 € / Tag
§§ 19-20 MuSchG
Nettogehalt x € / Monat
§ 611 BGB
Anspruch auf Entgeltfortzahlung, § 18 MuSchG Nettogehalt x € / Monat abzgl. Mutterschaftsgeld
§§ 19-20 MuSchG
Elterngeld
minimal 300 €, max. 1800 €
§§ 1–6 BEEG
Kindergeld 250 € / Monat, bzw. Kinderfreibetrag, §§ 31–32, 62–78 EStG
Recht auf unbezahlte Freistellung: Elternzeit, §§ 15–16 BEEG
Recht auf Teilzeitarbeit: § 8 TzBfG §§ 15–16 BEEG § 8 TzBfG
Besonderer Arbeitsschutz: Mutterschutz, MuSchArbV (EG-Mutterschutz-Richtlinie)
Beschäftigungsverbot: ggf. Beschäftigungsverbot gemäß §§ 3 bis 6 MuSchG Mutterschutz, §§ 3 bis 6 MuSchG
optional gesetzlich vorgeschrieben
(12 statt 8 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder ärztlich festgestellter Behinderung)
Kündigungsschutz: § 17 MuSchG (der Kündigungsschutz besteht auch nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche für 4 Monate fort)
§§ 18–19 BEEG