Zölibatsklausel

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Unter einer Zölibatsklausel verstand man eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag von Frauen, die im Falle der Eheschließung der Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendete.

Solche Regelungen fanden sich sowohl in der Privatwirtschaft als auch im Staatsdienst, beispielsweise beim sogenannten Lehrerinnenzölibat. Damit verbunden war darüber hinaus der vollständige Verlust des Ruhegehalts.[1] In Deutschland waren derartige Klauseln bis in die 1950er Jahre üblich. Das Bundesarbeitsgericht erklärte mit Urteil vom 10. Mai 1957, dass eine Zölibatsklausel in Arbeitsverträgen wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 1, 2 GG generell verfassungswidrig und damit nichtig sei.[2]

Für Pastorinnen bestand diese Regelung in den meisten Landeskirchen nach Einführung der Frauenordination (in der Hannoverschen Landeskirche beispielsweise zwischen der Einführung der Frauenordination 1963 und 1969)[3], in Österreich bis 1980.[4]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. „Die Zölibatsklausel bestimmte, dass die Beamtin bei ihrer Heirat aus dem Dienst ausscheiden musste, folglich nur ledige oder kinderlos verwitwete Frauen überhaupt eingestellt wurden. Bei Eheschließung erlosch der Anspruch auf das Ruhegehalt vollständig.“ Zitiert aus: E. Kohler-Gehrig: Die Geschichte der Frauen im Recht (Memento vom 25. Februar 2014 im Internet Archive) (PDF; 241 kB), Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg, August 2007, S. 23., abgerufen am 18. Januar 2015
  2. Urteil des Ersten Senates des Bundesarbeitsgerichts v. 10. Mai 1957, 1_AZR 249/56 – BAGE 4, 274 = ArbuR 1957, 348
  3. Seit 50 Jahren: Pastorinnen, Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers, abgerufen am 18. Januar 2015
  4. Zur Geschichte des Frauenstudiums (Memento vom 18. Januar 2015 im Internet Archive), Institut für Praktische Theologie und Religionspsychologie der Universität Wien, abgerufen am 18. Januar 2015