Zentherr

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Zentherr war der oberste Gerichtsherr einer Zent.

Der Begriff Zent kommt von dem lateinischen Zahlwort centum und bedeutet hundert. Eine Zent umfasste nämlich etwa 100 Familien.[1] Früher meinte man, der Begriff habe sich aus den germanischen Hundertschaften (Centenen) entwickelt, doch sind solche nie nachgewiesen worden.

Die Zentherrschaft war eine Frühform territorialer Staatlichkeit.[2] Die Zenten umfassten in fränkischer Zeit vor allem mit eigener Gerichtsbarkeit ausgestattete territoriale Verbände von Hufen,[3] die sich aus Gerichtsbezirken für den Bereich der Niedergerichtsbarkeit zu Institutionen der Hochgerichtsbarkeit entwickelt hatten.[4] Das Zentgericht war das höchste ländliche Gericht. In ihrer Eigenschaft als Verwaltungseinheit erhob die Zent außerdem Abgaben, forderte Frondienste, führte Geleitsdienste durch und rekrutierte Soldaten für Kriegszüge.

Die Zentgerichtsherrschaft ging einher mit der Landesherrschaft bzw. trat der Landesherr zugleich als oberster Gerichtsherr (Zentherr, Zentgraf) auf.[5]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Das Zentgericht Website der Stiftung Heiligenberg, abgerufen am 30. Dezember 2017
  2. Uwe Uffelmann: Territorialpolitik und Städtegründung — Die Herren von Dürn und ihre Erben (Memento des Originals vom 22. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.badische-heimat.de Badische Heimat 1988, S. 285, 289
  3. Zent duden.de, abgerufen am 30. Dezember 2017
  4. Überlieferung der Zentgerichte Website des Landesarchivs Baden-Württemberg, Quellen zur Hexenverfolgung im Staatsarchiv Wertheim, abgerufen am 30. Dezember 2017
  5. Melanie Julia Hägermann: Das Strafgerichtswesen im kurpfälzischen Territorialstaat. Entwicklungen der Strafgerichtsbarkeit in der Kurpfalz, dargestellt anhand von ländlichen Rechtsquellen aus vier rechtsrheinischen Zenten Würzburg, Univ.-Diss., 2002, S. 27 ff.