Zentrales Personenregistergesetz

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Basisdaten
Titel: Gesetz vom 21. September 2011 über das Zentrale Personenregister (ZPRG)
Kurztitel: Zentrales Personenregistergesetz
Abkürzung: ZPRG
Art: Gesetz
Geltungsbereich: Liechtenstein
Rechtsmaterie: öffentliches Recht
Erlassen am: 19. Dezember 2011
Inkrafttreten am: 1. Januar 2012
Letzte Änderung durch: LGBl. 2011 Nr. 574
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Zentrale Personenregistergesetz vom 21. September 2011 regelt die Einrichtung und Führung des elektronischen Zentralen Personenregisters (ZPR) der Landesverwaltung in Liechtenstein (Art 1 Abs. 1 ZPRG). Dies umfasst unter anderem auch Regelungen über die Erfassung von Daten, die Abfrage, die Ausgestaltung der Rechte und Pflichten der Betroffenen, die Überwachung und Kontrolle sowie den Rechtsschutz in zwingenden und dispositiven Bestimmungen.

Spezialgesetzliche Vorschriften über die Datenbearbeitung und -bekanntgabe werden durch das ZPRG nicht abgeändert. Diese Bestimmungen gehen dem ZPRG weiterhin vor (Art 1 Abs. 2 ZPRG).

Zweck der Regelung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das ZPR dient insbesondere (Art 2 ZPRG):

  • der Unterstützung der Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben;
  • der einheitlichen Bearbeitung von Personendaten (Daten) durch Behörden;
  • der Vereinfachung des Austauschs von Daten zwischen Behörden;
  • der Bereitstellung aktualisierter Daten.

Aufbau des ZPRG[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Art. 2 Zweck des ZPR

Art. 3 Inhalt des ZPR

Art. 4 Begriffe und Bezeichnungen

Art. 5 Authentizität von Daten

Art. 6 Zuteilung und Verwendung der PEID

Art. 7 Benutzerprofile


II. Datenbearbeitung und -abfrage

Art. 8 Datenbearbeitung

Art. 9 Datenabfrage

Art. 10 Datenbekanntgabe

Art. 11 Verantwortlichkeit der Behörden

Art. 12 Berichtigung fehlerhafter Eintragungen

Art. 13 Meldepflicht bei Änderung der Verhältnisse

Art. 14 Entzug und Erlöschen der Bewilligung zur Datenabfrage


III. Organisation und Durchführung

Art. 15 Amt für Personal und Organisation

Art. 16 ZPR-Kommission


IV. Rechtsschutz

Art. 17 Rechtsmittel

Art. 18 Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Datenschutzgesetz


V. Strafbestimmungen

Art. 19 Übertretungen


VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20 Durchführungsverordnungen

Art. 21 Übergangsbestimmungen

Art. 22 Inkrafttreten

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]