Benutzer Diskussion:Sebastian V

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Letzter Kommentar: vor 13 Jahren von Sebastian V in Abschnitt SBauVO Loveparade
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Herzlich Willkommen

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Hallo Sebastian,

erstmal ein kleiner Willkommensgruß von mir. Habe vorhin bei den Neuen Bildern Dein Klevefoto und die Frage zur Löschmöglichkeit entdeckt. Da Du es ja bereits selbst auf Commons eingestellt hast (sehr löblich), habe ich es direkt gelöscht. Übrigens eine gelungene Aufnahme und eine tolle Bereicherung für den Artikel :-)

Hm, was könnte Dich so am Anfang hier im Wikipediadschungel interessieren? Wie man in Diskussionen unterschreibt vielleicht oder die Hinweise zum Löschen? Schau einfach, und wenn Du Fragen hast, kannst Du natürlich gerne bei mir anklopfen. Das meiste ist eigentlich ganz einfach, wenn man einmal weiß, wie. Eine gute Anlaufstelle zum Auffinden von Anleitungsseiten ist unser Inhaltsverzeichnis und auch unser Quasi-Hilfe-Forum bietet fast immer eine schnelle Antwort …

Freut mich übrigens, dass Du direkt von Anfang an sinnvoll, fast schon vorbildlich, die Zusammenfassungszeile nutzt; das machen viel zu wenige. Also, auf gutes Gelingen, viel Freude an der Mitarbeit hier wünscht --:Bdk: 01:53, 30. Apr 2006 (CEST) 

Hallo Sebastian, ich habe den Artikel "Katze" bereinigt und fertiggestellt. Danke für deine Vorarbeit. WKKN 17.09.06

Danke! --Sebastian V 14:34, 24. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Luftreinhalte- und Aktionsplan

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Hallo Sebastian V, die Aufteilung ist keine schlechte Idee. Im Ergebnis soll es dabei bleiben, ich werde nur Luftreinhalteplan löschen lassen und stattdessen den Artikel Luftreinhalte- und Aktionsplan dorthin verschieben und dann auf den Stand des jetztigen Artikels "Luftreinhalteplan" bringen, denn auf diese Weise bleibt die Versionsgeschichte erhalten und das Ergebnis ist dasselbe (wenn man Inhalte aus Artikeln in andere Artikel übernimmt sind nämlich immer der Herkunftsartikel sowie die Hauptautoren der übernommenen Informationen zu nennen, siehe Wikipedia:Urheberrechte beachten#Artikel verschieben, Artikel zusammenführen, Artikel aufteilen, Arbeitskopien; beim Verschieben braucht man dagegen nichts extra zu beachten). Gruß --C. Löser 08:30, 14. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

Tranchot

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Hallo, ich hab gesehen, wie viel Mühe du dich bei dem Artikel gibst und gleichzeitig so wenig Resonanz von anderen kommt. Das Thema ist ja sehr speziell, drum sei nicht enttäuscht, wenn sich kaum einer an den Diskussionen beteiligt (ich habe auch wenig Ahnung davon). Aber was du vorschlägst, klingt immer gut, also bitte: Sei mutig! Man muss nicht immer alles mit den anderen abklären, sondern bau den Artikel einfach so aus, wie du es für richtig hälst. Dann wird es auch gut. Und danke für deine Arbeit, ich bin gespannt auf das Ergebnis.-- Flurax 22:31, 28. Okt. 2008 (CET)Beantworten

Vielen Dank für den freundlichen Zuspruch! --Sebastian V 00:13, 2. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Rechtsverordnung

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Bezüglich dessen wollt ich nur mal kurz auf Portal:Recht/FAQ hinweisen, wonach das eine BKL sein sollte. Beste Grüße --UHT 19:53, 20. Mär. 2011 (CET)Beantworten

Ich habe das heute Nachmittag schon gesehen, komme aber momentan aus Zeitgründen nicht dazu, mir das näher anzuschauen. Melde mich in den nächsten Tagen nochmal. Darf an dem neuen Text ggf. gearbeitet werden? --Opihuck 21:46, 20. Mär. 2011 (CET)Beantworten
Von mir aus darf an dem Text gern gearbeitet werden. Was die BKL angeht, war mir noch nicht klar, ob es wirklich einer bedarf. Wenn das vergleichbare Objekt in Österreich und der Schweiz nur 'Verordnung' heißt, würde dann nich auch ein Verweis dorthin genügen? --Sebastian V 22:44, 23. Mär. 2011 (CET)Beantworten

SBauVO Loveparade

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Hallo Sebastian V, du hast den Artikel Unglück bei der Loveparade 2010 bearbeitet und dabei einen Abschnitt der SBauVO mit folgender Begründung gestrichen: "Die Passage ist irrelevant, § 1 II SBauVO regelt die mindestens anzusetzende Zahl. Abschnitt 3 befasst sich mit Schutz vor Verdichtungen, aber ohne qm-Zahl". Die Relevanz dieser Info besteht darin, dass bei der Loveparade 2010 systematisch gegen sehr viele Sicherheitsvorschriften verstoßen wurde und dieses Charakteristikum ist im Artikel dadurch darzustellen, dass alle Verstöße (unabhängig vom ursächlichen Zusammenhang) vollständig dargestellt werden. Allerdings bin ich darüber hinaus der Meinung, dass auch für den Unfallablauf ein ursächlicher Zusammenhang gegeben ist, insofern, als durch die erhöhte Zuschauerzahl auch wiederum Ordnerkräfte auf dem Gelände gebunden wurden und somit nicht zur Auflösung des Pfropf am Rampenkopf zur Verfügung standen. Abgesehen davon bedingt die erhöhte Zuschauerzahl auf dem Gelände auch eine größere Zu- und Abflussmenge von Zuschauern pro Zeiteinheit im Nadelöhrbereich und trug damit zur Überlastung bei. Schlussendlich wäre der Pfropf am Brückenkopf prinzipiell einfacher aufzulösen gewesen wenn das Gelände mit weniger Besuchern gefüllt gewesen wäre. Vielleicht könntest du ausführlicher darstellen, warum du den Abschnitt streichen möchtest. Liebe Grüße -- Andreas-Wolsky 00:07, 25. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

Gern: § 1 II SBauV befasst sich mit der Frage, ab welcher Besucherzahl eine Versammlungsstätte im Sinne der SBauV vorliegt, so dass die relativ hohen Standards dieser Verordnung gelten und nicht mehr "nur" die normale Bauordnung. Um nicht unter die hohen Anforderungen zu fallen, haben in der Vergangenheit viele Betreiber bzw. Architekten ihre Anlagen "kleingerechnet", z. B. in dem sie gesagt haben, dass sie besonders grosse Tische benutzen, so dass nicht die zu erwartenden 200 Besucher hineinpassen, sondern nur 100. Oder bei Diskotheken wurde gesagt, man zähle die Besucher am Eingang und lasse nur 199 hinein. Schutzzweck und -richtung der Bemessungsregelung ist also, dass die Besucherzahl nicht zu klein angesetzt wird, damit die höheren Standards der SBauVO zur Anwendung kommen. Wenn also nun jemand - wie in der gestrichenen Passage - behauptet, man könne mit 2,5 Personen pro Quadratmeter rechnen statt mit den vorgeschriebenen 2 Personen, dann würde dies hier zu einer größeren anzunehmenden Besucherzahl führen, mit der Folge, dass die SBauVO erst recht anwendbar wäre. Das liegt nicht im Interesse eines Veranstalters und kann deshalb hier nicht unterstellt werden.
Für die Loveparade war das aber ohnehin unstreitig, da die Zahlen nach jeder Berechnung so hoch waren, dass die SBauV auf jeden Fall angewendet werden mußte.
Daneben gibt es noch eine andere Zahl, das ist die höchstzulässige Personenzahl pro Quadratmeter. Dazu gibt es aber in der SBauVO keine ausdrückliche Regelung. In der Fachwelt werden hier unterschiedliche Zahlen diskutiert, die Zahlen schwanken je nach Umständen (stehend, in Bewegung etc.), ich hatte mal Bilder einer Feuerwehr gesehen, die einen Quadratmeter aus der Vogelperspektive zeigten - der war mit 2 Personen ziemlich leer, mit vier Dicken voll, ebenso mit sechs normalgewichtigen (ähnlich wie hier).
Die Behauptung, es sei systematisch gegen sehr viele Sicherheitsvorschriften verstoßen worden, lässt sich mit der Darstellung anhand der SBauV bzw. der Baugenehmigung nicht belegen. Die SBauV lässt - wie fast das gesamte Bauordnungsrecht - Abweichungen zu, solange das Schutzziel der Normen anderweitig erreicht wird. Daher kann man aus der Zulassung einer Abweichung nicht schließen, dass eine Genehmigung schlechter sei als eine solche ohne Abweichungen. Rechtlich lässt die BauO z. B. auch eine Überkompensation zu, dass also ein Bauherr mehr an Sicherheit einbaut, als er müßte, dafür aber die gesetzlich vorgeschriebene billigere Maßnahme weglässt. Die Schwierigkeit besteht darin, bei solchen Entscheidungen die Schutzziele der Normen nicht aus den Augen zu verlieren. Manche haben zwei Wirkprinzipien, die natürlich dann auch beide erfüllt werden müssen, und auf dieser Ebene passieren schnell die Fehler.
Ich hoffe, dass das so etwas nachvollziehbarer ist.
Mir wäre diese Diskussion auf der Disk.-Seite der Loveparade lieber - allerdings weiß ich nicht, wie man das wp-technisch korrekt dorthin bekommt.
--Sebastian V 18:24, 26. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Nachtrag: Als Quelle hätte ich jetzt gern auf die Erläuterungen zur Versammlungsstättenverordnung (so hieß die Vorschrift früher) verwiesen, die man beim Bauministerium noch einsehen kann (Erläuterungen zur VStättVO). Die entscheidende Passage ist leider nicht so eindeutig, wie ich es im Kopf hatte, man kann sie in beide Richtungen interpretieren:

Die Bemessungsformel in Absatz 2 nimmt die Regelungen des § 19 Abs. 3 VStättVO a.F. und des § 20 Abs. 3 GastBauVO auf. Den im Rahmen der Anhörung zum Entwurf der VStättVO eingegangenen Anregungen zu Nummer 1, der Bemessung 4 Personen je m² Grundfläche zu Grunde zu legen, wurde nicht entsprochen, weil dies eine Überfüllung der Versammlungsräume und eine Überdimensionierung der Rettungswege zur Folge hätte. Lediglich bei Stehplätzen auf Stufenreihen, z.B. in Sportstadien wurde, der Praxis der Veranstalterinnen und Veranstalter entsprechend eine größere Dichte zugelassen, mit der Folge, dass die Rettungswege entsprechend größer dimensioniert werden müssen. Für Innenräume ist eine Belegung mit 4 Personen je m² jedoch weder praxisgerecht noch sicherheitsrechtlich vertretbar. Zweck der Regelung ist eine Begrenzung der Personenzahl auf ein sicherheitsrechtlich unbedenkliches Maß. Die Bemessungsformel ist von Bedeutung 1. für die Prüfung, ob eine Versammlungsstätte unter den Anwendungsbereich der VStättVO fällt, 2. für die Bemessung der lichten Breite der Rettungswege in allen ihren Teilen, 3. für die Eröffnung des Anwendungsbereichs einer speziellen Regelung der VStättVO.

--Sebastian V 18:41, 27. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Schön mal ein paar fundierte Hintergrundinformationen von einem Baurechtler zu bekommen. Vielen Dank hierfür.
Der Grund meiner Nachfrage war ja, dass Du den Text mit dem Kommentar "Passage ist irrelevant" gestrichen hattest. Nach Deiner obigen Begründung ist aber die im Abschnitt dargestellte Information rechtlich schlichtweg falsch gewesen. Insofern erübrigt sich eine Diskussion mit mir, denn was das (Sonder)Bauchrecht und insbesondere die rechtliche Auslegung angeht, kann ich leider nicht mitreden. Trotzdem fand ich Deine Informationen sehr interessant und ich fände es gut, wenn Du diese auf die offizielle Disk schreiben könntest.
LG --Andreas-Wolsky 06:38, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten
Gern, das mit der offiziellen Disk. habe ich gerade gemacht. Habe auch noch mal mit einem Baurechts-Praktiker (MA einer Bauaufsichtsbehörde) gesprochen. Dort begreift man die 2 Personen/qm tatsächlich auch als oberes Limit (anders als ich behauptet hatte), zumindest in geschlossenen Räumen. Im Freien bzw. für einzelne Bereiche wurden bislang aber auch höhere Personendichten akzeptiert, wenn nachweisbar war, dass Ausweichraum bereitstand (relevant z.B. beim Innenraum von Stadien: Mit 2 Personen/qm wären die bei Konzerten leer, was das weiter hinten stehende Publikum verärgern könnte und erst recht zu unkontrolliertem Gedränge führte. --Sebastian V 22:13, 28. Jun. 2011 (CEST)Beantworten