Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2015/03

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Artikelversionen für Staaten ohne Panoramafreiheit

Um die Nachnutzung in Staaten ohne Panoramafreiheit, wie zum Beispiel Belgien, zu ermöglichen, müssen meiner Meinung nach zu bestimmten Artikeln, wie zum Beispiel Atomium, Unterseiten (hier: Atomium/Version für Staaten ohne Panoramafreiheit) erstellt werden, in denen der Artikel eingebunden wird; dabei müssen im Artikel alle problematischen Bilder mit noinclude eingeschlossen werden. Falls eine Galerie in zensierter Form behalten werden soll, muss die zensierte Form mit includeonly eingeschlossen werden. --193.81.78.181 20:20, 1. Mär. 2015 (CET)

Liebe IP, das ist nicht schaffbar, denn das würde eine komplette Spiegelung des Datenbestandes bedeuten. Wie sollte dann die bilderfreie Seite auf gleichem inhaltlichen Stand gehalten werden wie der Hauptartikel? Viele Nutzer würden nur den Hauptartikel bearbeiten, einfaches rüberkopieren der neuen Texte in die Zweitfassung geht aufgrund urheberrechtlicher Schranken ja nicht, man müsste also jedesmal den Zweitartikel löschen und neu duplizieren. Desweiteren müsste man das dann auch noch auf andere Fälle (Alter der Gemeinfreiheit, URAA etc.) ausdehnen, was aber schlichtweg unmöglich ist für jegliche Rechtsordnung weltweit. Auch die Texte (Zitatrecht) könnten problematisch werden. Davon abgesehen: wenn jemand aus einem anderen Land ohne entsprechende Panoramafreiheit abruft - warum nimmt er dann nicht die Sprache seines Heimatlandes? Der Artikel dürfte ja unproblematisch sein. -- Quedel Disk 23:20, 1. Mär. 2015 (CET)
Das ist völlig unpraktikabel und auch nicht nötig. Wir berufen uns auf das Schutzlandprinzip, weshalb wir uns nur auf das Recht der Länder beziehen müssen, in denen unser Angebot hauptsächlich abgerufen wird, also Deutschland, Österreich und die Schweiz. Aus praktischen Gründen beachten wir zudem das US-Recht, da die Foundation dort ihren Sitz hat. Belgisches Recht ist hier also relativ egal (anders als auf Commons).
@Quedel: Zu deinem vorletzten Satz: Auch in Belgien ist Deutsch Amtssprache, wird dort aber nur von einer sehr kleinen Minderheit ganz im Osten des Landes gesprochen. -- Chaddy · DDÜP 11:09, 2. Mär. 2015 (CET)

Ey Reqîb

Sind die Übersetzungen URV? Moplayer hat eigenmächtig entschieden, dass es mit iranischem Urheberrecht konform gehen würde. [1]. Jedoch sehe ich das nur für den Originaltext, nicht für die Übersetzungen... insbesondere der deutschen Übersetzung. --DerHandelsreisende (Diskussion) 08:30, 2. Mär. 2015 (CET)

Das iranische Urheberrecht interssiert uns hier nicht, hier zählt die strengste Norm der Länder Deutschland, Österreich und der Schweiz (→ Schutzlandprinzip). Grüße, Yellowcard (D.) 10:40, 2. Mär. 2015 (CET)
Ergänzung zum konkreten Fall: Der Originaltext kann in dieser Form bis zum 31.12.2018 nicht dargestellt werden, wenn er nicht frei lizenziert oder aus anderen Gründen gemeinfrei ist. Für die Übersetzung könnte eine längere Frist gelten, wenn ihr eigenständige Schöpfungshöhe zugesprochen wird und der Übersetzer später verstorben ist. Gruß, Yellowcard (D.) 10:42, 2. Mär. 2015 (CET)
Vielen Dank Yellowcard. Wieviel könnte man von dem Text zitieren um so vom Zitierrecht gebrauch zu machen? Oder muss der gesamte Text entfernt werden? --DerHandelsreisende (Diskussion) 11:00, 2. Mär. 2015 (CET)
Das lässt sich pauschal nicht sagen, es liegt auch immer am Kontext, siehe Zitatrecht. Da der Text hier kaum in irgendeinen Kontext eingeordnet wird, wäre hier IMO theoretisch schon ein einzelner Vers problematisch. Grüße, Yellowcard (D.) 12:33, 2. Mär. 2015 (CET)

Wäre es dann nicht sinnvoll den Artikel zu löschen und nur den Einleitungssatz dastehen zu lassen? --DerHandelsreisende (Diskussion) 14:03, 2. Mär. 2015 (CET)

http://upload.wikimedia.org/wikipedia/de/1/1e/Foturan-1-.JPG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei dem beschriebenen Produkt http://de.wikipedia.org/wiki/Foturan handelt es sich um ein von der Firma SCHOTT AG (ich arbeite im Marketing der Firma SCHOTT AG) hergestelltes Produkt und wir möchten das eingebundene Bild http://de.wikipedia.org/wiki/Foturan#mediaviewer/File:Foturan-1-.JPG gerne in einem unserer Produktflyer veröffentlichen. Dürfen wir dies laut der Lizenzangaben http://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Foturan-1-.JPG des Urhebers 'MassaM'? Bzw. an wen kann ich mich bzgl. meiner Anfrage wenden? Da wir den Flyer bereits Mitte März 2015 erstellen möchten, wäre ich für eine zeitnahe Rückmeldung dankbar.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Mit freundlichen Grüßen, --195.33.170.68 10:29, 2. Mär. 2015 (CET)

Hallo, die Bildbeschreibungsseite findet sich hier: Datei:Foturan-1-.JPG, erreichbar über einen Klick auf das in den Artikel eingebundene Bild. Dort findet sich der Abschnitt "Lizenz", der die für die Weiternutzung entscheidenden Infos bereitstellt. Im konkreten Fall ist es so, dass der Hochlader gemäß eigenen Angaben das Foto selbst erstellt hat und jedermann ein bedingungsloses Nutzungsrecht einräumt. Leider ist das Bild nur in sehr geringer Auflösung vorhanden, sodass ich nicht weiß, inwiefern es sich aus technischer Sicht überhaupt für einen Flyerdruck eignet. Sie können demnach das Bild ohne Beachtung irgendwelcher Bedingungen weiternutzen. Grundsätzliche Infos finden Sie unter Wikipedia:Weiternutzung.
Da der Benutzer seit 2008 nicht mehr aktiv ist, halte ich auch die Chancen, ihn bzgl. einer höher aufgelösten Version direkt zu kontaktieren, für nicht sehr erfolgsversprechend. Wenn Sie sich hier anmelden, könnten Sie ihm allerdings über die Funktion Spezial:E-Mail_senden/MassaM eine E-Mail senden. Viele Grüße, Yellowcard (D.) 10:39, 2. Mär. 2015 (CET)

Hilbersdorfer Straße 23. Bild 2..JPG

Hallo liebe wicki,

dem Autor des Artikels "Liste der Kulturdenkmale in Chemnitz-Hilbersdorf" scheint in Sachen Urheberrechte eine wesentliche Ungenauigkeit unterlaufen zu sein. Denn er verfügt nicht über ebensolche. Und ich mutmaße das dies bei den anderen Bildern dieses Artikels ebenso der Fall ist. Ich fordere Sie auf dieses Bild umgehend zu löschen! Das ist kein Spass!!!

mit freundlichen Grüßen Kay Eckardt (nicht signierter Beitrag von 91.32.88.30 (Diskussion) 19:57, 3. Mär. 2015 (CET))

Hallo! Zum besseren Verständnis: Um welches Urheberrecht geht es genau? Um das an dem Foto oder an der Architektur des abgebildeten Hauses? --Martina Disk. 20:12, 3. Mär. 2015 (CET)
Ich gehe davon aus es Herr Eckardt Besitzer/Mieter dieses Hauses ist auf dem Bild , leider kann ich persönlich kein Recht sehen welche auf diesem Bild verletzt wird. Auch wenn das Ihr haus ist greift hier die Panoramafreiheit. Dagegen können Sie nicht wirklich viel machen, deutsches Recht.

„Werke an öffentlichen Plätzen: (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht. (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“

§ 59 UrhG
Grüße Denis Apel 20:57, 3. Mär. 2015 (CET)

Wenn es nicht um die Urheberschaft des Fotos geht, empfehle ich eine Kontaktaufnahme zu dem Supportteam per E-Mail an info-de@wikimedia.org. Auf dem Weg lässt sich die Frage vielleicht besser klären. --Martina Disk. 21:20, 3. Mär. 2015 (CET)

Die IP kann doch auch hier die Gründe darlegen, warum es Zweifel an der rechtmäßigen Verwendung hier geht, solange es nicht um konkrete Namen geht können wir hier effizienter und schneller helfen. -- Quedel Disk 08:29, 4. Mär. 2015 (CET)


Hallo, nur ist dieses foto nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus, sondern von einem Privatgrundstück aus aufgenommen worden. Kay

Hallo Kay, wer war denn der Architekt des Hauses? Yellowcard (D.) 12:47, 4. Mär. 2015 (CET)

Ja, da hat Herr Kay wohl recht. Da ist jemand über den Zaun oder die Mauer gestiegen, um das Objekt besser vor die Linse zu bekommen. Würde man im Bildvordergrund den Teil eine Einfriedung sehen, könnte man das anders bewerten. So aber ist das Foro zu löschen, weil Friesenhaus („Zulässigkeit eines Fotos von allgemein zugänglicher Stelle”) eben nicht zutrifft. --Artmax (Diskussion) 13:01, 4. Mär. 2015 (CET)

Welches Urheberrecht soll denn betroffen sein? Ich sehe auf dem Foto nichts urheberrechtlich Schützenswertes. Ich empfehle mal Recht am Bild der eigenen Sache zu lesen. Dieser klassizistische Stil bedeutet nichts Besonderes, gibts in jeder Stadt. Außerdem ist der Architekt länger als 70 Jahre tot. Es gibt also nichts zu bemängeln. Panoramafreiheit spielt keine Rolle (damit auch nicht Friesenhaus), §201a StGB ist nicht mal ansatzweise betroffen. Das Bild ist ok und bleibt. --Pölkky 13:09, 4. Mär. 2015 (CET) ...und es spielt absolut keine Rolle, wo sich der Fotograf befand!


ich habe gelesen und zitiere " ... Ein Fotograf, der für sein Foto ein nichtöffentlich zugängliches (Privat-)Grundstück betreten muss, muss für die Verwertung die Einwilligung des Eigentümers bzw. Rechteinhabers einholen. Dies entschied der BGH in seiner „Schloss-Tegel“-Entscheidung von 1974.[9][10]

Nach deutschem Recht ist es außerdem nicht zulässig, über Mauern zu spähen oder andere Hindernisse zu überwinden oder Hilfsmittel wie Teleobjektive, Leitern oder auch Luftfahrzeuge zu verwenden, um in die geschützte Privatsphäre einer Person einzudringen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003, Az. VI ZR 373/02, Luftbildaufnahmen vom Ferienhaus). Dies betrifft jedoch nur die Privatsphäre von Personen, nicht die bildliche Darstellung von Gebäuden, Parks usw..."

VG Kay (nicht signierter Beitrag von 91.32.88.88 (Diskussion) 13:30, 4. Mär. 2015 (CET))

Und was soll das alles mit Urheberrecht zu tun haben? Das ist Hausrecht, Hausfriedensbruch oder sonstwas - aber kein Urheberrecht. --Pölkky 13:31, 4. Mär. 2015 (CET)

Das ist absolut unerheblich, wie ihr das nennt, das Foto ist rechtwidrig entstanden und somit sofort zu löschen! weiterhin erlaube ich mir die Parallele zu googles Straßenansichten zuz ziehen. Kay Du hast von rechtlichen Belangen offenbar keine ausreichende Ahnung, es gibt keinen Grund, das Bild zu löschen. --Pölkky 14:05, 4. Mär. 2015 (CET)

Hallo Kay, bitte beachte, dass Pölkky hier seine persönliche Sicht der Dinge darlegt, auch wenn er das anders formuliert und als absolute Tatsachen darstellt. Er nimmt ein paar Prämissen an, die keineswegs so klar sind. So halte ich die Schutzfähigkeit der Architektur für mindestens gut möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich. Ein Merkmal dafür, das vor Gericht eine Rolle spielen würde, wäre die behördliche Klassifizierung des Baumerks als Kulturdenkmal. Die Aussage Pölkkys „Dieser klassizistische Stil bedeutet nichts Besonderes“ ist insofern schon skurril, zumindest aber seine persönliche Ansicht. Der Schutz als Kulturdenkmal könnte (abhängig für die Ursache, weshalb dieses Bauwerk als Kulturdenkmal geschützt wurde) durchaus ein Hinweis darauf sein, dass es sich eben doch um etwas „Besonderes“, also ein Werk, handelt. Darüber hinaus ist mir übrigens gar kein Urteil bekannt, bei dem einem individuell gestaltetes Gebäude die Schutzfähigkeit mangels Schöpfungshöhe abgesprochen wurde, aber da habe ich auch nicht den ausreichenden Überblick.

Die Aussage Pölkkys, dass es für den Schutz der Panoramafreiheit „keine Rolle“ spiele, wo sich der Fotograf befand, ist grober Unfug, denn es kommt vielmehr einzig auf den Standort des Fotografen an. Das ist 2003 vom Bundesgerichtshof bestätigt worden (Entscheidung Hundertwasserhaus) und bedarf keiner Diskussion. Auch die Verwendung von „Teleobjektive[n], Leitern oder auch Luftfahrzeuge[n]“ fällt gemäß Fachliteratur zum Thema nicht mehr unter die Panoramafreiheit und hat daher sehr viel „mit Urheberrecht zu tun“, wie Pölkky oben bestreitet. In diesen Kontext ist auch wohl Urteil hinsichtlich der „ausreichenden Ahnung“ bzgl. dieser Sachlage einzuordnen. Ich ziehe mal erstaunt eine Augenbraue hoch.

@ Pölkky: „Außerdem ist der Architekt länger als 70 Jahre tot“ – das würde alle urheberrechtlichen Zweifel zerstreuen. Wer war denn der Architekt? Yellowcard (D.) 14:25, 4. Mär. 2015 (CET)

Die Steine des Anstoßes

Nach (BK)s @91.32.88.88:

  • Das Urheberrecht dürfte für Kay selbst wohl nicht von Belang sein, weil selbst wenn das Haus Schöpfungshöhe erreichen würde (wovon ich angesichts des Denkmalschutzes ausgehe) und noch nicht gemeinfrei wäre (was bei einem Baudatum im 19. Jahrhundert extrem unwahrscheinlich ist), würde das bestenfalls die Rechte des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger verletzen und nicht die des Hauseigentümers oder Mieters (der besitzt nämlich i.d.R. weder Urheberrechte noch umfassende urheberrechtliche Nutzungsrechte). Da dieses Bild offensichtlich im Kontext Denkmalschutz und Baugeschichte [2][3] entstanden ist stützt es inhaltlich sogar eher die Interessen des zugehörigen Urhebers.
    Da dieses Haus deutlich über 100 Jahre alt und damit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus urheberrechtlicher Sicht gemeinfrei ist, sollten wir diesen Punkt mMn abschließen.
  • Ich sehe auf dem Bild auch nichts, was die Persönlichkeitsrechte eines Bewohners verletzen könnte. Da sind keinerlei private Gegenstände oder gar Personen zu sehen.
  • Bliebe das Hausrecht, das aber in der Wikipedia keinen Löschgrund darstellt. Ob dieses hier von Belang ist, hängt davon ab von wo genau dieses Photo aufgenommen wurd und ob dafür irgendwelche Hindernisse überwunden wurden, oder ob dieser Standort zu diesem Zeitpunkt der Aufnahme öffentlich zugänglich war. Und das kann uns wohl am besten der zugehörige Photograph sagen!

@Kay: Mich würde interessieren, wass Dich so sehr an diesem Bild stört? Es ist doch wirklich nichts verwerfliches oder privates drauf zu sehen?! Und wenn man in solche einem denkmalgeschützten Gründerzeithaus wohnt, sollte einen das doch eigentlich eher mit Stolz erfüllen, wenn darüber berichtet wird. Zudem sind Baudenkmale Teil des kulturellen Erbes unseres Landes. Sie gehören einem also so oder so nicht mehr allein – man kann sie ja z.B. auch nicht einfach abreißen lassen. // Martin K. (Diskussion) 14:44, 4. Mär. 2015 (CET)

Ich persönlich lege die Grenze immer ca. im Jahr 1850. Bei allem, was danach entstanden ist, würde ich mir hinsichtlich der Regelschutzfrist nicht so extrem sicher sein. Rechenbeispiel fürs 19. Jahrhundert: 1890 entstanden, Architekt lebte noch 60 Jahre weiter => Schutz bis Ende 2020. Grüße, Yellowcard (D.) 14:51, 4. Mär. 2015 (CET)
@Yellowcard: Du darfst nicht vergessen, dass die Lebenserwartung vor 1900 nur bei etwas 50 Jahren lag und es zwischenzeitlich zwei Weltkriege mit achtstelligen Opferzahlen gab. Ich halte die in der de.WP praktizierte 100 Jahre-Regelung daher schon für realistisch. Ob man auch in Zukunft bei dieser Grenze bleiben kann ist angesichts der Tatsache, dass viele der heute geboren Mädels über 100 Jahre alt werden dürften, natürlich unsicher. // Martin K. (Diskussion) 15:34, 4. Mär. 2015 (CET)

@ Yellowcard

die Urheberschaft der Fotoansicht liegt bei mir (Park, Dach, Farbgestaltung), und ich bin noch nicht einmal 70 Jahre am Leben geschweigedenn so lange tot, das wäre in ca. 100 Jahren der Fall. Kay (nicht signierter Beitrag von 91.32.65.242 (Diskussion) 15:03, 4. Mär. 2015 (CET))

Urheberschaft heißt, dass du der Architekt wärest. Kannst du also bestätigen, dass du der Architekt bist, der das Haus damals plante? Eine andere Möglichkeit wäre, dass du der ERbe der Rechte vom Architekten bist, also i.d.R. ein direkter Nachfahre und ausdrücklich im Testament mit den Urheberrechten beschenkt worden wärest. Wenn das so ist, dann wende dich bitte mit entsprechendem Nachweis (notarielle Urkunde) an das Wikipedia:Support-Team mit der Angabe des Jahres, wann der Architekt verstorben ist.
Was mir immer noch unklar ist, woher wissen wir eigentlich, dass das Bild wirklich nicht vom öffentlichen Straßengrund aus aufgenommen ist? Wenn ich mir das Objekt mit GoogleEarth anschaue (wow, sogar die Gebäude in Chemnitz in 3D), dann passt die Perspektive perfekt vom Fußweg von der Kreuzung Rudolf-Liebald-Straße / Hilbersdorfer Straße / Emilienstraße. Der weiße Fleck am unteren rechten Bildrand könnte ein Teil der Einfriedung darstelllen. Kennen wir nicht jemanden aus Chemnitz, der da mal vorbeifahren kann um ein Handybild zu schießen? Ansonsten: Hausrecht hat uns bisher hier noch wenig gekümmert. -- Quedel Disk 15:19, 4. Mär. 2015 (CET)
Ich könnte da schon vorbei fahren, wenn es uns weiterhilft. Dazu würde ich aber gern mal das Jahr des Entwurfs und ggf. den Architekten erfahren. Wenn das Haus Anfang des 19. Jahrhunderts entstanden ist, können wir uns all das auch sparen. :) Gruß Yellowcard (D.) 15:42, 4. Mär. 2015 (CET)
Das verstehe ich nicht. Hast Du das Foto gemacht? Oder welche Fotoansicht meinst Du, warum bist Du der Urheber? Yellowcard (D.) 15:13, 4. Mär. 2015 (CET)
Hihi, er meint, Park, Dach und Farbe seinen geschützt ;) --Pölkky 15:19, 4. Mär. 2015 (CET)
Ach, jetzt verstehe ich den Klammerzusatz. Naja, es stellt sich bei solchen Änderungen die Frage nach der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit. Während ich sie für die Architektur des Hauses bejaen würde, kommen weder der Park- noch der Farbgestaltung Schutz zu. Auch beim Dach sehe ich persönlich keine Argumente für einen Schutz, den entscheidenden Unterschied macht nach meiner Beurteilung die detailliert ausgearbeitete Frontfassage aus. Damit glaube ich kaum, dass Du hier Ansprüche geltend machen könntest. Yellowcard (D.) 15:19, 4. Mär. 2015 (CET)

@Yellowcard Die Frontfassade/schauseite ist ja kaum zu sehen, dies gänge von der Straße aus. Kay

  1. sorry geht doch nicht, ist ja die hist. Einfriedungsmauer (ca. 2 - 3 m hoch) davor. Kay (nicht signierter Beitrag von 91.32.65.242 (Diskussion) 15:32, 4. Mär. 2015 (CET))
Ich meinte damit die auf dem Bild sichtbare Fassade, ob das jetzt hinten oder vorne ist, spielt dabei an dieser Stelle keine Rolle. ein lächelnder Smiley  Gruß Yellowcard (D.) 15:33, 4. Mär. 2015 (CET)

Ich sehe es nicht als gesichert an, dass das Foto vom Grundstück aufgenommen wurde. Auf diesem Foto sieht man am Bildrand ein Stück Zaun oder so. Auch auf dem hiesigen Foto ist am unteren Bildrand etwas metallen Wirkendes zu sehen. Für eine Beurteilung des Aufnahmestandortes - und daran anschließend die Frage, ob hier Panoramafreiheit vorliegt oder nicht - müssten wir die Situation vor Ort besser kennen. Die Google-Ansicht lässt jedenfalls die Vermutung zu, dass die Aufnahme von der Straße im Westen aus entstand. --Martina Disk. 15:31, 4. Mär. 2015 (CET)

Auch ich vermute, dass das vom Nachbargrundstück aus aufgenommen wurde. Da stand ja scheinbar mal eine Häuserzeile, die auf neueren Karten nicht mehr eingezeichnet ist. Gut möglich, dass das Bild von dieser Baustelle (oder was da auch immer sein mag) aus entstand – und dann fällt es auch nicht mehr unter das Hausrecht des anderen Grundstücks. // Martin K. (Diskussion) 15:44, 4. Mär. 2015 (CET)
Ist doch bei einem Gebäude aus dem 19. Jahrhundert völlig irrelevant. Da ist nichts Schützenswertes, es gibt keine Urheberrechtliche Frage. --Pölkky 15:46, 4. Mär. 2015 (CET)

@Kay: Nochmal: Was stört Dich an diesem Bild? Die Aussicht mit Photos Deiner Renovierungsarbeiten Unmengen an Geld zu verdienen, ist es ja sicher nicht?! // Martin K. (Diskussion) 15:44, 4. Mär. 2015 (CET)

Mich stört, dass ihr Planungsunterlagen für asoziale Menschen, denen Eigentumsrechte nicht interessieren, bereitstellt.
Und das bewegt mich dazu euren Umgang mit Bildern auch mit dem bösen a-wort zu belegen.

Sicher bin ich stolz darauf die wohl letzte unberührte Perle unserer Region anhübschen zu dürfen, der Schliff ist aber noch lange nicht vollendet.

Und Geld kann man dabei nur ausgeben und nicht einnehmen.Kay
welche Planungsunterlagen stellen wir bereit?? Ich dachte, es geht hier um ein Foto? (Bitte mäßige dich im Ton. Wir versuchen hier, dein Anliegen sachgerecht zu bewerten. Dafür sind solche Pauschalangriffe gegen wen auch immer nicht hilfreich.) ) --Martina Disk. 16:05, 4. Mär. 2015 (CET)
Er meint wohl, dass hierdurch Einbrechern ihr Spiel vereinfacht werden könnte. Das ist eine moralische Diskussion, die von anderen schon in allen Details geführt wurde. Ich würde sie hier vermeiden wollen. Übrigens lässt sich soetwas über Google Earth (Satellitenbilder) doch viel besser planen (Fluchtwege, unbeobachter Zugang usw.). Yellowcard (D.) 16:14, 4. Mär. 2015 (CET)
@ Martina, der massive Ton ergibt sich aus der Tatsache, daß der Fotograf durchaus hätte fragen können, als er mich sah! kay
Nunmal der Reihe nach:
  1. Bist der Besitzer oder Mieter dieser Immobilie?
  2. Von welchen Planungsunterlagen sprichst Du? Ich sehe nur ein Photo eines Baudenkmals, wie es sie in den städtischen Denkmallisten hier in der Wikipedia zu zehntausenden gibt...
  3. Welche Eigentumsrechte siehst Du verletzt? Ein Recht am Bild der eigenen Sache gibt es in Deutschland nicht?
  4. Wo und wann hast Du den Photograph gesehen?
  5. Geht es Dir nur um die Wikipedia oder noch um irgendeine dritte Partei (z.B. Nachbarn, Stadtplaner, Einbrecher)?
  6. Ist Dir bewusst, dass man auf den Satelitten- und Luftbildern der üblichen Kartenpartale deutlich mehr Einblick auf Dein Grundstück hat, als auf diesem Bild?
// Martin K. (Diskussion) 16:22, 4. Mär. 2015 (CET)


der entscheidende Unterschied zu Satelitenbildern liegt in der Aktualität. Kay (nicht signierter Beitrag von 91.32.65.242 (Diskussion) 16:29, 4. Mär. 2015 (CET))

Über ethische und allgemeine Fragen könnten wir lange diskutieren (vgl. FAQ zu „Wiki Loves Monuments“ samt Einschätzung zur rechtlichen Lage); das ist aber nicht Aufgabe dieser Funktionsseite. Hier kann es nur um die urheberrechtlichen Fragen zum strittigen Foto gehen: Ist der Architekt länger als 70 Jahre tot oder nicht. Fällt die Aufnahme unter die Panoramafreiheit oder nicht. --Martina Disk. 16:36, 4. Mär. 2015 (CET)

ich erkenne, dass sich die Diskussion im Kreis dreht und zu keinem, für mich befriedigenden Ergebnis führt. Wenn der Fotograf ((dwt).) Mumm hat, lade ich Ihn gern zum Ortstermin. Für eine Weiterleitung meiner Einladung danke ich schon im Voraus. Kay

Wenn man sich das Google-Bild ansieht, dann ist da auf der Westseite nicht viel Platz. Am Rand des Grundstückes stehen Bäume. Die Aufnahme entstand mit Weitwinkel (schiefe vertikale Linien), d.h. der Fotograph hat das Grundstück betreten. Damit entfällt die Panoramafreiheit. Kay hätte also recht und das Bild müsste gelöscht werden. --Baba66 (Diskussion) 17:09, 4. Mär. 2015 (CET)

Nein! Es ist nichts geschütztes auf dem Bild! --Pölkky 17:12, 4. Mär. 2015 (CET)

Habe den Fotografen benachrichtigt und um Informationen zur Aufnahme gebeten.
@ Pölkky: Bitte nicht so laut. (elfelf) Hast du den Namen des Architekten? --Martina Disk. 17:16, 4. Mär. 2015 (CET)

Wir brauchen keinen Namen, das ist alles 0815 wie hunderttausende ähnliche Villen, das ist eben der klasssizistische Stil der Jahrhundertwende. Keine Kunst sondern Handwerk. Scheißegal, ob das von einer Leiter, aus dem Hubschrauber oder von der Straße aus aufgenommen wurde. --Pölkky 17:35, 4. Mär. 2015 (CET)

@pölkky deine Schreibe illustriert eher Deine Ahnungslosigkeit: Kay und ein Gewehr ist es, wie man sieht, eben nicht! Kay

Hier braucht hoffentlich auch niemand ein Gewehr. --Pölkky 17:50, 4. Mär. 2015 (CET)

Es geht hier eigentlich nicht mehr ums Urheberrecht (deshalb falsche Seite), sondern um Eigentums- und Hausrecht. Wenn wir nicht sicher sagen können, dass das Bild von öffentlichem Grund aufgenommen wurde, muss es entfernt werden. Vielleicht fährt doch mal jemand vorbei. --Baba66 (Diskussion) 18:11, 4. Mär. 2015 (CET)

@Baba66: Wie kommst Du darauf? In unseren Richtlinien spielt das Hausrecht keine Rolle und meines Wissens ist hier auf dieser Basis auch noch nichts gelöscht worden. Außerdem betrifft das Hausrecht nicht das Werk als solches, sondern nur sein Zustandekommen. Und da wäre erstmal zu klären, ob das tatsächlich rechtsmissbräuchlich war. Wenn der Standort frei zugänglich war und auch keinen Zaun, kein Betreten verboten oder gar Photo-Verbots-Schild vorhanden war, ist das Zustandekommen völlig regulär, weil sich der Photograph über keine Hausrechtliche Anweisung hinweggesetzt hat (die strengeren Regelungen der Panoramafreiheit spielen hier keine Rolle). // Martin K. (Diskussion) 18:21, 4. Mär. 2015 (CET)

Es wäre schön, wenn wir diese Kakophonie hier mal beenden und zu einer sachlichen und strukturierten Lösung finden könnten.

Da diese Seite 'Urheberrechtsfragen heißt, sollte hier auch in aller erster Linie um diesen Aspekt gehen. Und bevor wir uns hier wegen Panoramafreiheit und Schöpfungshöhe den Kopf heiß diskutieren, sollten wir erstmal klären, ob die Regelschutzfrist der Architektur nicht längst verstrichen ist.

In der Denkmalliste ist als Datierung Ende 19. Jh. angegeben. In einem über Suchmachine auffindbaren Auktionskatalog ist vom Baujahr ca 1863 die Rede. Wenn sich nicht doch noch irgendein steinalt verstorbener Architekt ermitteln lässt, fällt das Gebäude damit dicke unter unsere 100 Jahre Regelung und ist aus urheberrechtlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gemeinfrei.

Meines Erachtens können wir die Diskussion auf dieser Seite daher eigentlich beenden. Es ist schlicht kein urheberrechtliches Problem. Wenn Baba66, (dwt). und Kay sich vor Ort treffen wollen, um die Wogen zu glätten, können sie das natürlich gerne tun (vielleicht kommt ja was produktives raus). Das solle dann aber auf einer Nutzerdiskussionseite geklärt werden. // Martin K. (Diskussion) 18:13, 4. Mär. 2015 (CET)

Der Bundesgerichtshof erörtert die hier vorliegende Rechtslage sehr ausführlich in seiner Entscheidung Friesenhaus, in der es genau um diesen Punkt ging. Das Friesenhaus stammt von 1740, ein wie auch immer geartetes Urheberrecht spielt keine Rolle. Das Gericht hat die Fotografie eines Hauses die - wie es immer wieder betont - von einer öffentlichen Straße gemacht wurde, für legitim gehalten. Der Leitsatz BGH, Urteil vom 9. März 1989, Az.: I ZR 54/87, Verwertung der Fotografie eines Privathauses - Friesenhaus
„Das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses und die gewerbliche Verwertung einer solchen Fotografie stellen dann keine Abwehr- und Zahlungsansprüche auslösende Einwirkung auf fremdes Eigentum dar, wenn die Fotografie - ohne daß das Hausgrundstück betreten wird - von einer allgemein zugänglichen Stelle aus angefertigt wird...’’ Im Umkehrschluss heißt dass aber, das Fotografien von nicht allgemein zugänglichen Stellen aus abgewehrt werden können. Deshalb ist alleine der Standpunkt des Fotografen entscheidend, von dem aus die Fotografie entstanden ist. Der erste Anschein sagt: Privatgrund (keine Einfriedung im Vordergrund zu sehen). Nun kann gerne bewiesen werden (vielleicht ist die Fotografie nur ein Ausschnitt) dass es von einer öffentlichen Straße aus gemacht wurde. Nach dem jetzigen Sachstand ist es zu löschen. --Artmax (Diskussion) 18:22, 4. Mär. 2015 (CET)
BGH Friesenhaus entspricht aber nicht mehr der heutigen Rechtslage. Es gab auch mal editio princeps wegen Nebra, mittlerweile ist die Rechtssprechung genau umgekehrt. Wenn schon, dann sind aktuelle Urteile und Kommentare gefragt. --Pölkky 18:26, 4. Mär. 2015 (CET)
@Artmax: Abgesehen davon, dass ich diesen Umkehrschluss nicht zwingen finde und mich frage, welchen SLA-Grund Du dafür auf Commons angeben willst (ein CopyVio ist es ja nicht), haben wir immer noch keinen Beleg, dass das Bild tatsächlich von einer öffentlich nicht zugänglichen Stelle auf dem Hausgrundstück gemacht wurde. Meines Erachtens sprechen die von Martina oben erwähnten unscharfen Objekte im Vordergrund eher dafür, dass es durch einen Zaun o.ä. aufgenommen wurde. // Martin K. (Diskussion) 18:31, 4. Mär. 2015 (CET)
Nachtrag: Im oben schon verlinkten Auktionskatalog findet sich auf Seite 42 eine Plan des Geländes, den ich so lesen würde, dass die Stelle an der der Photograph gestanden haben muss, zwar auf dem Grundstück aber in einem von der Straße her öffentlich zugänglichen Bereich (Hof) war, der durch einen geschwungen verlaufenden Zaun o.ä. vom Garten der Villa abgetrennt ist. // Martin K. (Diskussion) 18:37, 4. Mär. 2015 (CET)
Der angeschnittene Baum im Vordergrund - der nicht zur Grenzbepflanzung gehört - sagt mir, das der Fotograf schon ziemlich weit im Grundstück stand. Wir bitten Kay ein Foto aus der gleichen Perspektive zu machen und hochzuladen. Dann wird sich zeigen wer recht hat. Grundsätzlich hat jedoch der Eigentümer/Mieter einen Abwehranspruch, d. h. Löschung. --Artmax (Diskussion) 18:39, 4. Mär. 2015 (CET)
Nachtrag: Er stand sogar voll im Grundstück drin. Und zwar vor den T-förmigen Gebäuden auf der linken Seite in Richtung des halbrunden Vorbaus der Villa. --Artmax (Diskussion) 18:45, 4. Mär. 2015 (CET)

Urheberrechtlich (und nur darum geht es hier) ist an dem Foto nichts auszusetzen. Den zivilrechtlichen Aspekt betrachten wir nicht. Hausrecht wird hier aus gutem Grund schon immer ignoriert. --82.113.121.238 18:53, 4. Mär. 2015 (CET)

Es ist auch gut möglich, dass die Fotos von einer der vermieteten Wohnungen (siehe das Prospekt) aus geschossen wurden. Ich schau mir das grad an und.... OMG so günstig bekommt man die Gebäude???! --DerHandelsreisende (Diskussion) 18:58, 4. Mär. 2015 (CET)
Solche Bilder wären auch nicht zulässig. Und günstig? Mein Vater sagte immer: «Hast du viel Geld oder bist du saudumm, kauf ein altes Haus und bau's um.» --Baba66 (Diskussion) 19:27, 4. Mär. 2015 (CET)
@IP, das stimmt so nicht. Hausrecht muss bspw. bei Zoos beachtet werden. --DerHandelsreisende (Diskussion) 18:59, 4. Mär. 2015 (CET)
In Zoos bekommt man aber (z.B. durch ein Schild am Eingang oder irgendeine Hausordnung) mitgeteilt, ob man photographieren und diese Photos veröffentlichen darf. Solche Zutrittsbedingungen hat es hier aber scheinbar nicht gegeben. Und ehrlich gesagt bezweifle ich, dass man dann, wenn man z.B. durch einen öffentlich zugänglichen Hof ohne Tor und Zaun, jemandem ohne solche Hinweise das Betreten des Grundstücks erlaubt, ihm im Nachhinein mittels Hausrecht diktieren darf, was er mit den dort von ihm erstellten Dingen machen darf?!
Eine zu weit gefasste Auslegung des Hausrechts sehe ich aus Sicht unseres Projekts übrigens als sehr gefährlich an. Zumindest in Mitteleuropa gehört so gut wie jedes Stückchen Wiese und jeder Weg irgendwem. Und wenn man für jedes Bild, das man auf irgendjemandes Grund und Boden erstellt hätte, unabhängig davon ob und wie dieser zugänglich war, die Einwilligung des Besitzers bräuchte, müssten wir wohl einen erheblichen Teil aller Photos löschen. Außerdem stelle ich mir die Frage, wie wir das überhaupt überprüfen sollten. Sollen wir beim Support-Team irgendwelche Katasterauszüge anfordern und Photostandorte triangulieren?
Und um mal wieder zum Thema zurück zu kommen: Bisher hat Kay, ja auch noch nicht gesagt, ob er (als derjenige, der sich an diesem Bild stört) überhaupt der Besitzer dieses Grundstücks ist. // Martin K. (Diskussion) 19:12, 4. Mär. 2015 (CET)

Da sich die Diskussion mittlerweile im Wesentlichen auf den Standort des Fotografen und damit auf die Frage einer möglichen Verletzung des Hausrechts bezieht, möchte ich diesen Punkt mal näher beleuchten. Man kann auf der Internetseite der Stadt Chemnitz die Flurstücke einsehen, die Hilbersdorfer Straße 23 ist das Flurstück 86/2. Leider kann ich nicht direkt hinverlinken, man kann die Flurstücksgrenzen aber wie folgt einsehen: http://gdi.stadt-chemnitz.de/Apps/HTML/eMapCDE.htm / Links oben auf "Gemarkungen/Flurstücke" klicken / Stadtteil Hilbersdorf wählen / Flustück 86/2 auswählen und Karte entsprechend vergrößern, am besten noch auf Luftbilder umschalten. Wie man eindeutig sehen kann, wurde das Bild nicht vom Flurstück aus aufgenommen, sondern von dem öffentlich zugänglichen Weg zur Emilienstraße 63. Dem Fotografen hier ohne konkreten Hinweis das Übersteigen der nicht vorhandenen Grundstückseinfriedung zu unterstellen, ist schon sehr gewagt. Übrigens verfolge ich zwar keine kriminellen Neigungen, wüsste aber beim besten Willen nicht, inwiefern mir dieses Bild beim Planen einer Einbruchsstraftat behilflich sein sollte. ich finde es ein bisschen schade, dass hier eine solche Diskussion entstanden ist, wenn sich eigentlich alle Beteiligten über eine vorbildliche Sanierung und deren fotografisch gelungene Dokumentation freuen sollten.--Lguenth1 (Diskussion) 20:33, 4. Mär. 2015 (CET)

Lguenth1 Wie konnte der Fotograf durch das Gebäude zwischen dem Weg und dem Objekt des Interesses hindurch fotografieren?--DerHandelsreisende (Diskussion) 20:43, 4. Mär. 2015 (CET)
ein Blick in google zeigt, daß dieses Bild zweifelsfrei von einem anderen Grundstück und nicht von öffentlicher Straße aus aufgenommen sein muss - der gezeigte geht nach Westen und dort ist der Garten. Vermutlich wurde aus einem der Fenster des westlich davon liegenden 'Flachbauten' fotografiert. Imho müsste auf Verlangen des Grundeigentümers das Foto entfernt werden? Vielleicht ist ersiees ja bereit, selbst ein eines beizusteuern, zB von der Strasse her? Gruß! --Rikiwiki2 (Diskussion) 20:56, 4. Mär. 2015 (CET)
Achso die Gebäude wurden abgerissen. Sry, hab auf der Chemnister Katasterkarte die Sat-Fotos von 2011 gesehen. --DerHandelsreisende (Diskussion) 21:04, 4. Mär. 2015 (CET)

Hallo miteinander.

Ich lese heraus das ich als Autor dieses Bildes (Hilbersdorfer Straße 23) im Grundstück war um das Bild zu machen. Das ist falsch.

Ich habe es vom Nachbarweg, angrenzend zum Grundstück aus Fotografiert. Ich war nicht auf dem Grundstück.

Ich hoffe das sich hier die Wogen glätten.

Mit freundlichen Grüßen

(dwt).

--(dwt). (Diskussion) 12:46, 5. Mär. 2015 (CET)

Nach heutiger Ortsbegehung bin ich der Meinung, dass das Anfertigen der betreffenden Fotografie problemlos ohne das Grundstück zu betreten möglich ist. Der Angesprochene Zaun ist ein recht grober Maschendraht, der ca. Mannshoch ist. Da das ein Grundstück mit Hanglage ist und das Gebäude recht erhaben ist, ist es recht gut über den Zaun sichtbar, welcher sich unterhalb des Bildausschnittes befinden sollte. Ansonsten wären auch die Maschen des Zaunes weitaus größer als das Objektiv der verwendeten Kamera. Fotografiert wurde mit 24mm Brennweite (KB-Äquivalent). Insgesamt erscheint mir ein Standort des Fotografen außerhalb des Grundstückes realistisch. -- Lord van Tasm «₪» ‣P:MB 17:40, 5. Mär. 2015 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Da das damit auch geklärt wäre, mach ich hier mal zu. Der Chemnitz-Fraktion steht es natürlich frei, sich mal (z.B. bei einem Bier im Garten) zu treffen und zu versöhnen ;)|Martin K. (Diskussion) 18:38, 5. Mär. 2015 (CET)

Nachtrag: Bevor auf Commons die Diskussion erneut aufflammt, Permanentlink auf diese Diskussion gesetzt. -- Quedel Disk 20:30, 5. Mär. 2015 (CET)

Datei:Online-USV-zur-versorgung-von-Servern.jpg

Wir bitten um löschung dieses Bildes (nicht signierter Beitrag von 62.209.36.14 (Diskussion) 15:37, 3. Mär. 2015 (CET))

Warum? --Martina Disk. 15:42, 3. Mär. 2015 (CET)
Lieber User, bitte nenne uns einen Grund deines Anliegens. Grüße Denis Apel 21:00, 3. Mär. 2015 (CET)

Ca. 100 Worte in altem Artikel wörtlich zitiert, anfangs wohl ohne jede inhaltliche Auseinandersetzung

Wie soll und kann man dort vorgehen?

Zu: Schutzrechtsberühmung#Wettbewerbsrecht Ca. 100 Worte, offenbar aus Standard-UrhG-Kommentar. Nach den Angaben in der derzeitigen Version aus: Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz. Kommentar. 2. Auflage. Beck, München 2006, ISBN 3-406-54195-X, § 13 Rdnr. 37.

In der aktuellen Version nimmt der nachfolgende Satz offenbar kurz Bezug auf eine in dem Zitat genannten Entscheidung. In der urspünglichen Version ersetzt die wörtlich zitierte Passage aber wohl eher nur einen eigenen Text, statt Grundlage einer inhaltlichen Auseinandersetzung zu sein,

Halte es für unwahrscheinlich, dass die Autoren des kleinen UrhG-Kommentars (oder der Verlag) nach so langer Zeit nun plötzlich Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen werden (wenn ja, dann könnten sie diese allerdings wohl auch aus ihrer eigenen Fachkunde recht gut begründen...). Das Herauslöschen von der Passage aus ca. 80 Versionen wäre allerdings wohl auch recht mühsam, und ich weiß nicht, ob sich die Wikipedia-Autoren dann auch ggf. beschweren würden, man habe ihnen eine Aussage/ein Werk untergeschoben, die sie so nie abgegeben/erstellt hätten (ggf. auch Hinweis am Ort der Löschung in den Versionen ausreichend?). (Vorsichtshalber: Ich stimme einer Löschung oder teilweisen Löschung dieser, meiner Anfrage ausdrücklich zu). --Pistazienfresser (Diskussion) 20:16, 4. Mär. 2015 (CET)

@Pistazienfresser: Sagst Du uns noch, wovon Du eigentlich sprichst? Die aktuelle Version wovon enthält welches Zitat? // Martin K. (Diskussion) 23:09, 4. Mär. 2015 (CET)
@Martin Kraft:Weil offenbar so gewünscht, wieder da.--Pistazienfresser (Diskussion) 23:21, 4. Mär. 2015 (CET)

ist dieses Video British Pathé News Reel gemeinfrei?

siehe hier Gruß, Brunswyk (Diskussion) 17:40, 6. Mär. 2015 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) 20:43, 8. Mär. 2015 (CET)

Urheberrechtsfragen zu Senderlogos öffentlich Rechtlicher Landesrundfunkanstalten

Hallo, ich bin mir bei dieser Frage unsicher. So gibt es ein paar Senderlogos von öffentlich Rechtlichen Landesrundfunkanstalten die nur hier auf der deutschen Wikipedia und nicht auf Commons vorhanden sind. Können diese Logos rechtlich Problemfrei auf Commons übertragen werden? Beispiele hierfür sind Datei:Njoy-logo.svg oder Datei:NDR Radio Niedersachsen alt Logo.svg --Flor!an (Diskussion) 12:08, 8. Mär. 2015 (CET)

Hallo Flor!an, „rechtlich problemfrei“ kann man das m.E. nicht tun. Im Fall des NDR-Radio-Logos habe ich außerdem einen Löschantrag gestellt; die schöpferische Leistung in dieser abstrakten Darstellung springt einen förmlich an – wie man auf die Idee kommt, das wäre nicht geschützt, ist mir schleierhaft. Zur problematischen Rechtslage siehe auch Wikipedia:Urheberrechtsfragen/angewandte Kunst. grüße, — Pajz (Kontakt) 12:20, 8. Mär. 2015 (CET)
Ok verstehe. Aber wie schaut es beispielsweise mit dem N-Joy Logo aus? Dies scheint IMO eine Kombination aus 1. und 2. Kategorie zu sein (wenn man die 2. Kategorie überhaupt einschließen möchte). Dies ist somit auf commons übertragbar? Danke für die Info. --Flor!an (Diskussion) 12:56, 8. Mär. 2015 (CET)
Nach alten Maßstäben waren beide Logos unproblematisch. Nach neuen Maßstäben ist das NDR-Logo wohl leider nicht mehr hier nutzbar. Das Njoy-Logo kannst du nach Commons verschieben. Kann aber sein, dass es dort wieder gelöscht wird. -- Chaddy · DDÜP 13:01, 8. Mär. 2015 (CET)
Der WDR selbst hat hier seine Logos auf Commons veröffenticht unter {{self|GFDL|cc-by-sa-3.0,2.5,2.0,1.0}} -- - Majo Senf - Mitteilungen an mich bewerte mich 13:08, 8. Mär. 2015 (CET)
@Majo statt Senf: Ich bin jetzt alle WDR-Logos durchgegangen und habe eine solche Lizenzierung nicht gefunden. Hast Du mal bitte einen konkreten Dateilink? Yellowcard (D.) 13:38, 8. Mär. 2015 (CET)
ups - war nicht der WDR sondern Lokalradio in NRW, eingestellt von Westfunk.marketing, z.B. File:BO rgb Rahmen Claim.jpg -- - Majo Senf - Mitteilungen an mich bewerte mich 13:52, 8. Mär. 2015 (CET)

Schade schade. Vielleicht kommt die ADR ja mal auf die Idee selbst alle ihre Logos unter einer CC Lizenz zu veröffentlichen/hochzuladen. Ich lass alles erstmal so wie es ist. Danke für die aufschlussreichen Infos. --Flor!an (Diskussion) 17:25, 8. Mär. 2015 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Flor!an (Diskussion) 17:25, 8. Mär. 2015 (CET)

Promobild Der Blaue Engel

Es geht um das Bild Marlene Dietrich in The Blue Angel.png. Auf Commons trägt es einen, mir bislang unbekannten, PD-Claim, da es vor mehr als 70 Jahren angeblich ohne Autorenangabe publiziert wurde. Ist dieses Bild nach deutschem Recht wirklich gemeinfrei. Da es offensichtlich am Set aufgenommen wurden könnte man doch annehmen, dass Günther Rittau oder Hans Schneeberger der Urheber sein muss. Beide sind aber noch nicht mehr als 70 Jahre tot. Danke und Gruß --MB-one (Diskussion) 11:05, 6. Mär. 2015 (CET)

Ob dieses Bild wirklich den für diesen Film tätigen Cinematographen und damit dem Film als Gesamtwerk zuzuordnen ist, hängt davon ab ob es wirklich ein Filmstil ist oder nur ein Set-Photo. Letztere werden nämlich (zumindest heute) von eigenständigen Photographen erstellt, die dann natürlich auch Inhaber des Urheberrechts sind.
Am saubersten wäre es, das einfach mal mit dem Rechteinhaber abzuklären und sich ggf. eine Freigabe erteilen zu lassen. Die Reche am Blauen Engel liegen bei der Friedrich-Wilhelm-Murnau-Stiftung[4]. Da die auch in Wiesbaden sitzen hab ich gerade mal dort angerufen und erfahren, dass sich die Frage nach Gemeinfreiheit und Freigabe nicht ganz so schnell beantworten lässt, weil dafür zunächst mal die Frage Set-Foto oder Filmstil geklärt werden müsste. Man empfahl mir, eine schriftliche Anfrage an die Rechtsabteilung der Stiftung zu senden aus der hervorgeht um welches Bild es sich handelt. Die Antwort könne aber etwas dauer, weil auch die einen ziemlichen Anfragenrückstau haben – aber immerhin schienen die sich wirklich mit dem Thema Gemeinfreiheit/Freigaben aus zu kennen und haben nicht gleich auf einem eigenen Urheberrecht o.ä. beharrt.
@MB-one: Magst Du das vielleicht übernehmen? // Martin K. (Diskussion) 11:28, 6. Mär. 2015 (CET)
P.S. und Notiz an mich selbst: Es würde sich wirklich lohnen mit der Murnau-Stifung mal ein GLAM-Projekt durchzuführen. Die haben wirklich einiges auf Lager und im Gegensatz zu vielen anderen Stiftungen und Archiven hält sie auch tatsächlich die Rechte an diesen Filmen.
E-Mail ist raus. --MB-one (Diskussion) 11:50, 6. Mär. 2015 (CET)
Super! Hast Du auch für den Fall, dass es noch nicht gemeinfrei sein sollte, auch gleich eine Freigabe angefragt? Oder willst Du dann da ggf. noch was nachschießen? Falls Du was offizielleres brauchst, kannst Du auch gerne permission-de@wikimedia.org einbeziehen. // Martin K. (Diskussion) 12:00, 6. Mär. 2015 (CET)

Heinrich Splieth.jpeg

Hallo Leute,

ich habe kapiert, dass das Einstellen dieser Bilddatei, die meinen Großvater zeigt, für eure Regeln heikel erscheint. Das Bild wurde 1925 veröffentlicht, wie beschrieben, aber sicherlich ist es älter, wie alt genau weiß niemand. Niemand kennt den Fotografen, also den Urheber, das Medium der Veröffentlichung (alles angegeben)existiert schon lange nicht mehr.
Das gleiche Bild kursiert, allerdings ohne die integrierte Bildunterschrift, im Netz auf verschiedenen Seiten, z.B. im "Kulturportal West-Ost" unter "Heinrich Splieth". Der Link: http://kulturportal-west-ost.eu/biographien/splieth-heinrich-2
Die haben sicher kein copyright auf das Bild, benutzen es als gemeinfrei. Die Verwendung dieses Bildes schafft mit Sicherheit keinerlei Probleme auf Wikipedia, also bitte ich darum, das Bild auf meiner Wikiseite "Heinrich Splieteh" trotz automatischer Bedenken zu tolerieren!
freundlicher Gruß, Lordring--Lordring (Diskussion) 23:44, 3. Mär. 2015 (CET)

Mit den obigen Angaben ist das Bild hier leider nicht zu verwenden. Sicherlich ist der Fotograf schon längst tot, das Urheberrecht erlöscht aber erst 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen. Bei 1925 haben wir hier keinerlei verfügbaren Ausnahmeregelungen, die wir anwenden könnten. Dass das Bild auf anderen Seiten kursiert ist dabei keine Begründung. Geschätzte 80% aller Internetseiten verwenden unerlaubt geschützte Inhalte. Aber du könntest dieses Kulturportal anschreiben und fragen, von wann das Foto ist oder woher sie es haben bzw. ob sie Angaben zum Urheberrecht haben. Das wäre ein Anfang. -- Quedel Disk 08:34, 4. Mär. 2015 (CET)

Nun, das habe ich getan. Sie sagen genau wie ich, das Bild sei gemeinfrei, da der Abgebildete seit mehr als 70 Jahren verstorben ist! ich schicke euch gern deren mail, wenn ich nwüsste, wohin schicken. Sie sagen auch, die Wikipedia-Zensoren sollen sich nicht so anstellen. Jemand von euch hat ja übrigens von meiner Heinrich Splieth-Seite auf das Kulturportal verlinkt. Das entbehrt nicht der Ironie, wenn man bedenkt, dass das Kulturportal eurer Meinung nach ein copyright-Verletzer ist. Was ist übrigens ein "unerlaubt geschützter Inhalt"? Das Bild ist ja nun gerade NICHT mehr geschützt. Wie kann ich übrigens über Wikipedia meine Bilddateien wieder aufrufen? Ich sehe da keine Möglichkeit.
Ach ja: das Bild wurde zwar 1925 veröffentlich, aber es dürfte sicher ein paar Jahre älter sein. Und: ob so etwas zu tolerieren ist oder nicht hängt sicherlich wie überall woanders davon ab, wo ein Entscheidungsträger in der Wikipedia-Hierarchie sitzt. Er muss nur weit genug oben sitzen, dann geht das auch.--Lordring (Diskussion) 17:57, 4. Mär. 2015 (CET)
wo ist denn jetzt mein ABSCHNITT hingekommen??? Mein "Heinrich Splieth.jpeg" - Abschnitt. Der ist weg und der Inhalt ist in einem anderen thread, wo er nix zu suchen hat. HILFE!!--Lordring (Diskussion) 18:02, 4. Mär. 2015 (CET)

Entschuldige, aber wenn die ernsthaft behaupten „das Bild sei gemeinfrei, da der Abgebildete seit mehr als 70 Jahren verstorben ist“ haben die nicht mal im Ansatz Ahnung, wovon sie sprechen – schließlich heißt es Urheberrecht und nicht Abgebildetenrecht und die Regelschutzfrist wird in Deutschland schon seit dem 19. Jahrhundert ab dem Tod des Urhebers (post mortem auctoris) gemessen und beträgt seit 1970 siebzig Jahre. Das sind die Fakten, die man nicht einfach wegdiskutieren kann.
Wie Quedel oben schon schrieb, nehmen viele Websites das Urheberrechts nicht sonder lich genau (was auch auf Unwissen und Faulheit zurückzuführen ist). Das ist aber kein Grund es ihnen gleich zu tun. Schließlich ist es der Sinn unseres Projekts freies Wissens zusammeln und nicht potentielle Urheberrechtsverletzungen. // Martin K. (Diskussion) 18:57, 4. Mär. 2015 (CET)
P.S.: Welche Dateien Du hochgeladen hast, kannst Du Dir hier ansehen.
@Lordring: Ja, Bildrechte sind kompliziert. Aber ob wir Fotos behalten können oder nicht, hängt ganz sicher nicht von irgendeiner Hierarchie ab, sondern es müssen ausreichende Informationen über die Rechtelage vorliegen.
Zunächst einmal zur Klärung, worüber wir sprechen: Datei:Heinrich Splieth.jpeg gibt es nicht. Es geht um Datei:Heinrich Splieth frontal.jpeg, richtig? Dort hast du als Nutzungsrechtinhaber eingetragen: „Ring Deutscher Jugend“ [5]. Woher stammt diese Information? Die Organisation scheint es nicht mehr zu geben, so dass eine Freigabe wohl nicht erhältlich ist. Es sei denn, es gibt irgendeinen Rechtsnachfolger. Ein Foto von 1925 ist leider noch zu jung, um einfach so anzunehmen, dass der Urheber vor mehr als 70 Jahren verstorben wäre. Auch die hiesige pragmatische 100-Jahre-Regel, die allerdings nur in der deutschsprachigen Wikipedia angewendet wird und nicht rechtssicher ist, gilt hier noch nicht. Auf Commons wäre eine weitere Anforderung, dass das Bild zusätzlich nach US-Recht gemeinfrei ist.
Dass das Kulturportal aufgrund des Alters der Fotografie eine Gemeinfreheit annimmt, hilft uns nicht. Das müssen die selbst verantworten. Genaue Informationen über die rechtliche Situation scheint es dort ja nicht zu geben. Wir hier brauchen verlässlichere Angaben zum Urheber bzw. zu dem eventuellen heutigen Rechteinhaber. Da führt leider kein Weg dran vorbei. --Martina Disk. 19:11, 4. Mär. 2015 (CET)
Nachtrag: Ein wesentlicher Unterschied zwischen Wikipedia und Webseiten wie der des Kulturportals ist übrigens, dass die dort nur für sich selbst verantwortlich sind. Hier und auf Commons aber gilt das Prinzip, dass alle Inhalte, also auch Bilder, frei sind, d.h. von jedermann, auch kommerziell, weiterverwendet werden dürfen. Wir wollen nicht unfreie Texte und Bilder quasi falsch etikettiert in die Welt streuen, wenn offenkundige Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. --Martina Disk. 19:26, 4. Mär. 2015 (CET)

woher ich das weiß, wer der Urheber war "Ring Deutscher Jugend"? Ich habe u.a. den Presse-Nachlass von Heinrich Splieth, da ich sein Enkel bin. Diese Info findet sich im Nachlass, teile ich gerne mit, welche mail-Adresse? Diese Erbsenzählerei ist einfach nur albern. Das erinnert mich an was. Aber ich sags lieber nicht, an was.--84.57.72.92 19:43, 4. Mär. 2015 (CET)
ach ja, warum ist das Bild eigentlich noch drin, wenn es euch so aufregt? Dann löscht es doch endlich raus, wenn es "der Wahrheitsfindung dient". Das ist auch eine Art der "Totregulierung". Aber bitte. --84.57.72.92 19:53, 4. Mär. 2015 (CET)

@84.57.72.92, Lordring: (vermute ich mal): Gesetze sind nunmal dazu da, dass man sie befolgt! Und die Wikipedia und Commons sind nunmal nicht irgendein privates Blog, sondern ein riesen Projekt mit über 24 Millionen Mediendateien allein auf Commons. Wenn man da urheberrechtlich keine konsequente Linie verfolgt, kommt man irgendwann aus dem Verklagt werden nicht mehr raus. Von miraus kannst Du das gerne als Erbsenzählerei schmähen, ändern tut das nichts.
Im übrigen sind wir das auch unseren Nachnutzern schuldig, die sich auf die hier transparent dokumentierten Freigaben weitestgehend verlassen können. Und wie Du siehst ist bei dieser Datei z.Z. keine Freigabe sondern eine Warnung angegeben.
Freigaben kannst Du wie gehabt an das WP:Support-Team schicken. Allerdings können wir auch dort nur etwas damit anfangen, wenn diese vollständig sind und das Bild entweder klar gemeinfrei (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder 100 Jahre wenn dieser nicht zu ermitteln ist) ist, oder wenn eine Freigabe des Nutzungsrechteinhabers vorliegt. In diesem Fall könnte nach meinem Dafürhalten eine Freigabe durch diese Zeitschrift oder ihren Rechtsnachfolger in betracht kommen. // Martin K. (Diskussion) 20:08, 4. Mär. 2015 (CET)

womit wir wieder am Anfang wären. Freigabe herstellen? Ja, wie denn? Soll ich das Bild 10 Jahre vordatieren? Das hätte ich früher machen sollen. Niemand hätte es je gemerkt. Es gibt keinen Nutzungsrechteinhaber! Kommt das irgendwann mal an? Die Pressemitteilung, woraus ich das Bild entnommen habe, heißt folgendermaßen: "Ring Deutscher Jugend - Führer durch die zweite Kunstschau und Messe - Berlin 1925". Der "Ring Deutscher Jugend war eine regionale Arbeitsgemeinschaft völkischer Bünde mit umfangreichem Veranstaltungsprogramm". Zitat aus :
https://books.google.de/books?id=KZGFcJtD3W8C&pg=PA55&lpg=PA55&dq=Kunstschau+und+Messe+1925&source=bl&ots=OpkXQUxjHn&sig=uipW-DmJq6Twv1v9qgw8r6rwmnE&hl=de&sa=X&ei=oHP3VLuzIcW-PY39gegH&ved=0CCcQ6AEwAQ#v=onepage&q=Kunstschau%20und%20Messe%201925&f=false
Nun, wer findet da den Rechtsnachfolger??????? Das waren völkische Nazideppen, wobei ich hinzufügen möchte, dass Heinrich Splieth solcher Ideologie total abgeneigt war.--84.57.72.92 22:16, 4. Mär. 2015 (CET)

Dem jetzigen Informationsstand nach werden wir auf dieses Bild leider verzichten müssen. --Martina Disk. 22:30, 4. Mär. 2015 (CET)

Wenn die Argumente ausgehen, zieht ihr euch auf eure Regeln zurück, von denen es keine Ausnahmen gibt. Päpstlicher als der Papst. Das verdient weder Respekt noch einen guten Ruf. Dann löscht es doch endlich!! Was hält euch zurück?? Irgendeine andere hehre Regel, die ich nicht kenne?--Lordring (Diskussion) 17:57, 5. Mär. 2015 (CET)

Sag mal @Lordring: warum bist Du eigentlich so auf Krawall gebürstet? Hier will Dir niemand Böses und es ist auch niemand scharf drauf potentiell freie Bilder zu löschen. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass wir eine Grundlage brauchen um sagen zu können „ja, das ist ein freier Inhalt“. Und diese Grundlage ist entweder eine ordentliche Freigabe, ein mehr als 70 Jahre zurückliegendes Todesdatum oder (und das ist strenggenommen schon nicht mehr rechtssicher) ein über 100 Jahre zurückliegendes Erstellungsdatum. All das ist hier leider nicht der Fall.
Und damit man sowas nicht übers Knie bricht, gibt es hier eine Dateiüberprüfung die einem 14 Tage Zeit einräumt, die rechtliche Situation zu klären, andernfalls wird die Datei dann gelöscht. Wenn Du sie schneller los werden möchtest kannst Du aber gerne auch einen WP:Schnelllöschantrag stellen.
Falls Dir die immer noch nicht klar ist, warum dieses Vorgehen richtig und notwenig ist, empfehle ich Dir einfach mal eine Mitarbeit in der Dateiüberprüfung oder der Eingangskontrolle auf Commons. // Martin K. (Diskussion) 18:35, 5. Mär. 2015 (CET)

Ein wichtiges Kriterium totalitärer Systeme ist, dass sie auch in begründeten Fällen keine Ausnahmen von ihren Regeln zulassen. Obwohl die Gesetze einheitlich für alle Bürger gleich gelten ist das deutsche Rechtssystem gerade deshalb nicht totalitär, weil ein und derselbe Sachverhalt von verschiedenen Gerichten unterschiedlich bewertet werden kann, je nach juristisch variabler Perspektive der Richter, Staatsanwälte und Anwälte. Man findet deshalb abweichende Urteile z,B. bei Landgerichten oder Oberlandesgerichten und es bleibt der Intelligenz und Eloquenz eines Anwalts überlassen, wie gut er juristisch seinen jeweiligen Standpunkt vertreten kann, ob er sich vor Gericht durchsetzt. Ein weiteres Kriterium totalitärer System ist, dass jede Diskussion Zeitverschwendung bedeutet, weil das Urteil von vornherein schon feststeht. In diesem Sinne habe ich in diesem thread hier schon genug Zeit aufgewendet und belasse es bei diesem letzten statement: dieses Bild könnte aus den genannten Gründen problemlos frei publiziert werden.--Lordring (Diskussion) 21:24, 9. Mär. 2015 (CET)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Yellowcard (D.) 21:34, 9. Mär. 2015 (CET)

Uraufnahme-Karte vom Bayerischen Landesvermessungsamt

Hallo, ich habe eine Lizenz für einen lokalen Kartenausschnitt beim Bayerischen Landesvermessungsamt erworben. Mir wurde mitgeteilt, dass ich die Karte bei Wikiepdia veröffentlichen darf, sie aber einen Copyrightvermerk enthalten muss. Wie ist das machbar? Soweit ich weiß, gibt es (in den Commons) nur freizügigere Lizenzen. -PeterBraun74   Kurier zu Pferde - get contact 19:30, 3. Mär. 2015 (CET)

@PeterBraun74: Das kommt drauf an, was die unter Copyrightvermerk verstehen?! Wenn das nur eine einfach Namensnennung ist und jeder, der diese anbringt ,die Karten verwenden darf, ist das z.B. mit CC-BY-SA kompatibel und in der Wikipedia verwendbar. Sollte sich das Nutzungsrecht jedoch nur auf die Wikipedia beschränken, können wir damit leider nichts anfangen.
Ich würde Dir daher vorschlagen, denen einfach mal die Textvorlage für Freigaben zu senden und abzu warten ob das so in Ordnung für sie ist. // Martin K. (Diskussion) 19:35, 3. Mär. 2015 (CET)
Eine reine Copyright-Angabe entspricht aber einer Bild-by und nicht einer CC-by-sa-Lizenz. Hierfür müsste man aber die genauen Lizenzbedingungen lesen (bzw. das Support-Team). -- Quedel Disk 08:27, 4. Mär. 2015 (CET)
@Quedel: Wenn die Copyrightangabe nicht bei der ersten Bearbeitung verloren gehen soll, kommt man mMn nicht um das SA drumrum. Der Sinn von CC-BY habe ich in dieser Hinsicht ehrlichgesagt noch nie so ganz verstanden?! // Martin K. (Diskussion) 14:53, 4. Mär. 2015 (CET)
@Martin Kraft: da täuscht du dich. Auch bei CC-by müssen alle Rechtevermerke auch bei Abwandlungen stets erhalten bleiben (lies dir mal den Lizenztext Abschnitt 4 durch). Die CC-by-sa fordert zusätzlich, dass das gesamte abgewandelte Werk auch unter dieser Lizenz veröffentlicht wird, also der Bearbeiter muss dann sein Werk auch zwingend unter dieser Lizenz freigeben. Ohne sa bleiben die Einzelbestandteile unter ihrem Lizenzschutz (inkl. Pflicht zur Namensnennung), aber das Gesamtwerk kann anderweitig lizenziert werden (oder auch gar nicht). -- Quedel Disk 15:03, 4. Mär. 2015 (CET)
Aha, ok. // Martin K. (Diskussion) 15:25, 4. Mär. 2015 (CET)
Würde sich jemand mal die beiden Emails, die ich dazu bekommen habe anschauen? Müßte diese dann weitermailen können. -PeterBraun74   Kurier zu Pferde - get contact 09:44, 7. Mär. 2015 (CET)
Müssten die Dinger von 18xx nicht ohnehin schon gemeinfrei sein? --alexrk (Diskussion) 13:34, 8. Mär. 2015 (CET)

Abmahnung wegen Wikipedia-Grafik

Auf einem Webserver unserer Firma lag eine pdf-Datei, die von einer drittem Person erstellt wurde. Die Datei enthielt eine Grafik der Seite: http://de.wikipedia.org/wiki/Google_Glass Der Autor (kein Mitarbeiter der Firma) hat aber auf die Nennung von

[Bildtitel, Urheber, Lizenz, Bildquelle] (ersetzt wegen WP:ANON--Martina Disk. 22:32, 6. Mär. 2015 (CET))

vergessen. Diese Datei war gar nicht Teil unseres Webangebots sondern war für einen Workshop gedacht. Dass ein Rechtsverstoß besteht, wussten wir nicht, weil die Datei nicht von uns erstellt wurde. Dass anscheinend irgendwo darauf verlinkt wurde, war nicht beabsichtigt. (Vielleicht durch eine dritte Person zb ein Workshop-Teilnehmer)

Jetzt erhielten wir eine Abmahnung durch eine Kanzlei anscheinend im Auftrag [des Urhebers] (ersetzt wegen WP:ANON--Martina Disk. 22:32, 6. Mär. 2015 (CET)) Wie sollen wir uns verhalten? Die Dateien haben wir natürlich sofort gelöscht.

Danke im Voraus. (nicht signierter Beitrag von 193.170.71.31 (Diskussion) 19:57, 6. Mär. 2015 (CET))

Bitte nehmt umgehend Kontakt auf mit einem Anwalt, der auf Urheberrecht spezialisiert ist. Wir dürfen hier keine Rechtsberatung betreiben. — Raymond Disk. 21:54, 6. Mär. 2015 (CET)
Im übrigen bitte ich die Wiener IP darum, WP:ANON zu beachten. Kann bitte ein Admin versionslöschen? --Martina Disk. 22:32, 6. Mär. 2015 (CET)

Gibt es vielleicht im Zusammenhang mit Wikipedia Nutzungsbedingungen, die hier eine Rolle spielen könnten? Ich habe den starken Eindruck der betroffene Urheber provoziert bewusst diese Situationen um sich dann zu bereichern. Ich denke das ist ein Mißbrauch der Wikipedia Philosophie. Wikipedia sollte die Opfer solcher Abmahnungen unterstützen und die Täter disziplinieren. Wie gesagt bin ich nicht der Ersteller des betreffenden Dokuments und auch nicht das direkte Opfer der Klage. (nicht signierter Beitrag von 193.170.71.31 (Diskussion) 23:32, 6. Mär. 2015 (CET))

Urheber sind also Täter, wenn Urheberrechtsverletzungen begangen werden? --Pölkky 23:54, 6. Mär. 2015 (CET)

Ein offenbar Unbeteiligter postet hier (angebliche) Details aus dem Privatleben eines Wikipedianers, spickt das mit Unterstellungen; zudem wird aus einer (angeblichen) Abmahnung inzwischen eine Klage. Ich finde, wir sollten das hier auf erledigt setzen. --Martina Disk. 02:41, 7. Mär. 2015 (CET)

Also anscheinend ist hier nicht der richtige Ort das zu diskutieren. Arroganz + Unverständnis. Ich werde alle diese Details auf meinen technischen Blog stellen. Und ich werde nicht die Anonymität des Abmahn-Täters wahren. Warum auch? (nicht signierter Beitrag von 193.170.71.31 (Diskussion) 10:34, 7. Mär. 2015 (CET))

Falls das alles stimmt, bis du, der Bilderdieb, der Täter. Der Fotograf als Urheber ist dein Opfer. Verdrehe mal nicht die Rollen. --Pölkky 11:37, 7. Mär. 2015 (CET)
Der Dieb wird erwischt und beschwert sich, wenn der Beklaute zur Polizei geht und sein Eigentum wiederhaben möchte ;) (nicht signierter Beitrag von 2.207.78.11 (Diskussion) 11:39, 7. Mär. 2015 (CET))
Zum einen sollten hier einige mal richtig lesen: Laut Aussage der IP ist sie weder beklagte Partei noch Urheber der entsprechenden Datei. Zum anderen gibt es einen Unterschied zwischen Angeklagtem und Täter. Hier einfach mal Personen abzuurteilen (Bilderdieb, Dieb etc.) ist nicht akzeptabel. Komischerweise scheint dass aber - im Gegensatz zu der Anonymität des Klägers- keinen zu stören. --79.232.152.213 12:04, 7. Mär. 2015 (CET)

Es wäre schön, wie wir hier alle mal etwas weniger hysterisch reagieren könnten?!

@193.170.71.31: Um die Sache mal aufzudrösseln (ohne natürlich Rechtsberatung betreiben zu wollen):

  • Wenn Ihr ein unter freier Lizenz stehendes Werk nutzt, ohne die von der Lizenz vorgeschrieben Angaben zu Urheber und Lizenz zu machen, ist das ein Verstoß gegen das alleinige Verwertungsrecht des Urhebers und damit eine Urheberrechtsverletzung – und zwar unabhängig davon ob diese Nutzung Bestandteil Eurer Website, oder nur Teil irgendeiner Workshop-Präsentation oder eines Folders ist, der zufällig auch auf der Website gelandet ist. Es wäre auch eine URV gewesen, wenn ihr das Bild nur auf Euren Workshops gezeigt hättet – bloß hätte dann wahrscheinlich der Urheber nie davon erfahren.
  • Nach dem Telemediengesetz haftet ein Websitebetreiber zunächst einmal für die von ihm bereitgestellten Inhalte. Wie diese bei Euch intern zustande gekommen und bereitgestellt wurden, ist deshalb erstmal Euer Problem und nicht das des Urhebers. Wenn da irgendein Mitarbeiter oder Dienstleister Mist gebaut hat, könnt ihr natürlich versuchen, Euch an diesem schadlos zu halten (wobei ich da aber wenig Chancen sehe).
  • In welchem Umfang das Werk benutzt wurde, spielt für die Frage URV oder nicht keine Rolle – wohl aber für die Höhe des entsprechenden Schadensersatzes.
  • Der Photograph selbst hat jedenfalls einzig seine gesetzlichen Rechte wahrgenommen und keine der hießigen Richtlinien verletzt. Natürlich wäre es nennt gewesen, wenn er Euch erstal per Mail auf dieses Problem hingewiesen hätte (hat er das vielleicht?), bevor er seinen Anwalt einschaltet – verpflichtet ist er dazu aber nicht. Und angesichts der Scheiss-egal-Mentalität, die auch viele Firmen im Urheberrechtsbereich an den Tag legen, kann ich das auch sogar nachvollziehen.

Ich persönlich würde in solchen Situationen übrigens versuchen den direkten Kontakt zum Urheber herzustellen, mich zu entschuldigen, um Verständnis für die eigene Situation zu werben und zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das Thema an die große Glocke zuhängen, um mit dem angeblich unethischen Verhalten des Urhebers vom eigenen Rechtsverstoß ablenken zu wollen, ist in dieser Hinsicht eher kontraproduktiv.

P.S. @Martina Nolte:: In wie fern hier ein Verstoß gegen WP:ANON vorliegen soll, erschließt sich mir nicht ganz. Der Urheber des Bildes tritt onWiki genauso wie z.B. auf seiner Studio-Website unter Realnamen auf. Und der fragliche Fall betrifft ein hier genutzes Bild. // Martin K. (Diskussion) 12:53, 7. Mär. 2015 (CET)

„jeder Benutzer kann selbst darüber entscheiden, ob er seinen Klarnamen, Angaben, die auf seine Identität schließen lassen, oder sonstige personenbezogene Daten nennen möchte oder nicht“ (Hervorhebung von mir) Dies gilt für alle persönlichen Angelegenheiten - Handlungen, Meinungen, eigene Webseiten etc. - sofern sie nicht selbst hier zur Sprache gebracht werden. Wir beachten WP:ANON sogar in Fällen, wo Informationen projektweit bekannt sind oder leicht heruasfindbar wären (Beispiel1, obwohl seine Commons-Fotos seinen Realnamen tragen; bespiel 2, dito). Warum WP:ANON plötzlich unwirksam sein sollte, nur weil es eventuell Empörungspotenzial aufgrund von Hörensagen gibt, erschließt sich nicht.
Wenn die Wiener IP auf seiner eigenen Website Öffentlichkeit herstellen will, bleibt ihr das unbenommen (wie auch dem betroffenen Fotografen, das dann wiederum juristisch zu bewerten bzw. bwerten zu lassen). Hier aber hat das Ganze nichts zu suchen. Die "urheberrechtliche Frage" hat Raymond lange beatwortet.
Kann das jetzt hier mal beendet werden? --Martina Disk. 20:54, 7. Mär. 2015 (CET)
@Martina Nolte: Der Fragliche Nutzer tritt (im Gegensatz zu den von Dir genannten Beispielen) innerhalb wie außerhalb der WP unter Realnamen auf und hat meines Wissens in keinsterweise WP:ANON für sich reklamiert. Ich halte die Namenszensur und insbesondere die Forderung nach einer Versionslöschung daher für unbegründet und unnötig konfrontativ. // Martin K. (Diskussion) 12:31, 8. Mär. 2015 (CET)
ANON gilt natürlich nicht nur für Nickname-Accounts. Und unntöig provokant finde ich eher, dass du diesen Themenstrang immmer weiter in die Länge ziehst. --Martina Disk. 16:37, 8. Mär. 2015 (CET)
Beleidigungen (Dieb) eines freundlich fragenden Nutzers sind also in Ordnung und werden weder kritisiert noch entfernt, aber die und konstruktive Beantwortung einer Frage ist provokant, weil sie den Themenstrang in die Länge zieht. Was berechtigt jemanden ohne Admin-Amt und ohne irgend etwas konstruktives zur Beantwortung der Frage beigetragen zu haben, eine Diskussion im Alleingang für beendet zu erklären? Der Inhalt von WP:ANON stützt i.ü. keineswegs das Entfernen des Klarnamnes, da der Nutzer ihn bereits selber genannt hat: Soweit ein Benutzer seinen Namen oder andere Daten in der Wikipedia preisgibt, ist es unbedenklich, diese auch zu nennen. Aus guten Grund wurde bisher auch keine Versionslöschung von einem Admin vorgenommen. --79.232.168.215 17:10, 8. Mär. 2015 (CET)

Hochladen von alten Postkarten

Hallo, ich würde gern ein paar alte Postkarten aus den 1970ern und 1980ern zu einem ehemaligen Freizeitpark (Freizeitpark Kirchhorst) hochladen. Zwei dieser Postkarten befinden sich in meinem persönlichen Eigentum.

Ist dies erlaubt, wenn ich den Urheber der Postkarten nicht kenne, die Karten jedoch rechtmäßig erworben habe?

Viele Grüße --Armstronx (Diskussion) 17:49, 9. Mär. 2015 (CET)

Nein, Du hast mit der Karte zwar eine Postkarte aber nicht das Nutzungsrecht an dem darauf befindlichen Bild erworben. Hier ist die Zustimmung der damaligen Photographen notwendig.--Karsten11 (Diskussion) 18:31, 9. Mär. 2015 (CET)
Was ist mit Postkarten, die mehr als 100 Jahre alt sind? --GFHund (Diskussion) 20:47, 9. Mär. 2015 (CET)
Werke werden grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gemeinfrei. Wenn dieser nicht ermittelt werden kann, dann können wir auch Werke, die älter als 100 Jahre sind, akzeptieren, weil wir vermuten, dass der Urheber mehr als 70 Jahre tot ist. Dies ist allerdings eine knapp kalkulierte Rechnung und mit einem Risiko für den Uploader behaftet. Grüße, Yellowcard (D.) 20:59, 9. Mär. 2015 (CET)
Und einem Risiko für den Nachnutzer. --Martina Disk. 21:22, 9. Mär. 2015 (CET)
Wobei ich das für überschaubar halte. Bei den Geburtenjahrgängen, über die wir hier gerade sprechen, lag die Lebenserwartung irgendwo bei 50 Jahren und zwei Weltkriege gabs vor dem Begin der Regelschutzfrist auch noch. Und da abgesehen von wirklich prominenten Künstlern (die eh selten bis nie unter diese Regelung fallen) sich Jahrzehnte nach dem Ableben kaum noch jemand um die Verwertung so alter Urheberrechte kümmert, sind die juristischen Folgen in diesem Fall doch sehr, sehr unwahrscheinlich. // Martin K. (Diskussion) 21:35, 9. Mär. 2015 (CET)
Die niedrige durchschnittliche Lebenserwartung damals hat allerdings auch mit der hohen Kindersterblichkeit zu tun. Wenn sehr viele Leute kein Jahr alt werden, kommt man natürlich auf eine niedrige Lebenserwartung - aber wer mal 20, 30 Jahre alt wurde, wurde auch damals mit etwas Glück auch noch sehr viel älter. Es ist absolut nicht ungewöhnlich, dass beispielsweise um 1880 geborene Urheber bis in die 1950er Jahre gelebt haben und deren Werke daher noch geschützt sind, wie sich z.B. gerade wieder mal gezeigt hat - pure Spekulation meinerseits hat sich da als erstaunlich treffend erwiesen... (Fotos von Robert Rudolf Schmidt, 1882-1950). Gestumblindi 00:59, 10. Mär. 2015 (CET)

@Armstronx, GFHund: Auf der Rückseite von Postkarten ist ja üblicherweise ein Verlag oder ein Copyright abgedruckt. Und da die für die Veröffentlichung ja ein Nutzungsrecht benötigen, wäre das ein potentieller Ansprechpartner zum Erteilen einer freien Lizenz oder für Informationen zum Urheber. // Martin K. (Diskussion) 21:35, 9. Mär. 2015 (CET)

@GFHund, Armstronx: Vielen Dank!. Ich lud bisher keine antiken Postkarten nach Commons hoch, sah jedoch, dass andere es taten.--GFHund (Diskussion) 07:52, 10. Mär. 2015 (CET)
Für die 100-Jahr-Regelung (vergleichbar Lizenzbaustein) ist der Hochlader sogar verpflichtet vorher mögliche Rechtsansprüche / Rechtenachfolger ausfindig zu machen, ergo einen angegebenen Verlag zu kontaktieren bzw. dessen Rechtsnachfolger. Nur wenn diese Versuche ins Leere laufen, dann ist ein Hochladen möglich. -- Quedel Disk 23:53, 9. Mär. 2015 (CET)

Kaufmannsgehilfenbrief aus Nachlass

Es gibt einen Artikel Kaufmannsgehilfe mit einem Abschnitt Kaufmannsgehilfenbrief. Ich besitze aus dem Nachlass meines verstorbenen Vaters ein solches Dokument „Kaufmannsgehilfenbrief“ aus dem Jahr 1939. Die Datei davon möchte ich zur "Illustration" des genannten Abschnitts hochladen, habe das bisher aber noch nicht getan. Ich bin Erbe und habe das Dokument in dauerhafter Verwahrung. Wäre das Hochladen zulässig?--Hafenjunge (Diskussion) 11:28, 11. Mär. 2015 (CET)

Hat Dein Vater den Text des Briefs selbst verfasst? Falls ja, könnte die Erbengemeinschaft den Text frei lizenzieren. Falls nein (dann wärst Du zwar der Erbe des körperlichen Briefs, aber nicht der Urheberrechte des Texts), müssten wir prüfen, wie kreativ der Text ist und ob er demzufolge überhaupt urheberrechtlich geschützt ist. Falls das der Fall wäre, kann der Brief nicht hochgeladen werden. Aber er enthält doch bestimmt Hinweise auf den Verfasser und falls es nicht Dein Vater ist, kann es ja vielleicht trotzdem gelingen, das Todesjahr des Verfassers zu ermitteln. Dabei gilt: Ist der Verfasser mehr als 70 Jahre tot, ist der Text gemeinfrei. Yellowcard (D.) 11:36, 11. Mär. 2015 (CET)
Diese Antwort unterliegt dem Missverständnis, dass der Kaufmannsgehilfenbrief ein geschriebener „Brief“ ist. Es ist eine Art Urkunde, Diplom oder eine Berufszulassung nach bestandener Prüfung. Dieser Kaufmannsgehilfenbrief ist von der Industrie und Handelskammer Bochum ausgestellt worden. Vermutlich würde es Sinn machen, das Dokument hochzuladen, auch auf die (überschaubare) Gefahr hin, die Datei nach negativer Diskussion wieder löschen lassen zu müssen bzw. eine Löschdiskussion führen zu müssen.--Hafenjunge (Diskussion) 11:45, 11. Mär. 2015 (CET)
Oh, na klar :D Sorry, mein Fehler. Bei einem solchen Brief würde ich mit ziemlich hoher Sicherheit davon ausgehen, dass er gar keine Schöpfungshöhe erreicht und damit urheberrechtlich nicht geschützt ist. Also: Hochladen und hier verlinken wäre wohl die beste Vorgehensweise. Grüße, Yellowcard (D.) 11:49, 11. Mär. 2015 (CET)
Habe jetzt Datei hochgeladen: https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Kaufmannsgehilfenbrief_1939.jpg. Dokument erklärt auch etwas zur Abgrenzung im dazugehörigen Artikel zwischen Kaufmannsgehilfen (Lehrling) und Kaufmann (Betriebsinhaber).--Hafenjunge (Diskussion) 12:41, 11. Mär. 2015 (CET)
Als Kaufmannsgehilfe ist man allerdings kein Lehrling mehr, sondern hat seine Berufsausbildung bereits erfolgreich abgeschlossen. "Gehilfe" ist man deswegen, weil man als Nichtselbständiger eben nicht selbst "Kaufmann" ist. Heute sagt man (fälschlicherweise) Büro-, Industrie- oder Marketingkaufmann zu diesem Berufsbild oder auch Kaufmännischer Angestellter. -- Gerd (Diskussion) 13:01, 11. Mär. 2015 (CET)
@Hafenjunge: Dieser Brief erreicht keine Schöpfungshöhe, die Datei kann damit so behalten werden (ist allerdings nicht commonsfähig). Streng genommen könnte der Reproduktion (also dem Foto / dem Scan von dem Brief) ein Schutz zukommen, zumal man dreidimensionale Elemente erkennen kann. Um die Markierung der Datie also perfekt zu machen, würde ich noch einen Abschnitt auf der Beschreibungsseite anregen, in dem Du die Reproduktion unter eine freie Lizenz stellst (hier bietet sich {{Bild-CC-0}} an). Danke und Gruß, Yellowcard (D.) 13:11, 11. Mär. 2015 (CET)

Telefonbuch aus der DDR

als Beleg für Eintragungen unter Telefonvorwahl (DDR) würde ich gerne die ersten paar Seiten des "Fernsprechbuch für die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik Berlin, Ausgabe 1989 - Deutsche Post, Berlin" hochladen, geht das? Wie sieht das mit der Rechtsnachfolge der "Deutschen Post" aus? Wie mit der Schöpfungshöhe, wenn ich nur die Seiten ohne Werbung und Grafiken übertrage? --So66 (Diskussion) 13:12, 11. Mär. 2015 (CET)

Ein Telefonbuch könnte als Datenbankwerk geschützt sein, bei einem Verzeichnis der Telefonvorwahlen würde ich aber selbst das verneinen, da keine „geistige Schöpfung bei der Auswahl oder der Anordnung der Elemente“ zugrunde liegen würden. Ich sehe daher kein schützbares Rechtsgut. Kannst Du mal eine beispielhafte Seite hochladen (Markierung mit {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}}) und verlinken? Grüße, Yellowcard (D.) 13:18, 11. Mär. 2015 (CET)
Beispiel unter [6]. Vielleicht sind die Werbeeinlagen (Seite 4, 9, 10) problematisch? Das könnte man aber rauslassen, für den Zweck relevant sind nur die Seiten 11 bis 18. --So66 (Diskussion) 15:53, 11. Mär. 2015 (CET)
Ja, auf den vorherigen Seiten sind einige problematische Elemente, auch die Icons, die längeren Texte und so weiter. Das kann man nicht einfach durchwinken. Ab Seite 11 ist das meiner Meinung nach aber unproblematisch. Kannst Du eine Version drüberladen, die nur diese Seiten enthält? Grüße, Yellowcard (D.) 16:24, 11. Mär. 2015 (CET)
Ok, hochgeladen mit Seite 11 bis 18. Verschiebewunsch eingefügt. Lizenzangabe zur Datei, reicht das so ohne? --So66 (Diskussion) 17:06, 11. Mär. 2015 (CET)
Danke, passt so, wenn jetzt nicht jemand mit einer anderen Meinung um die Ecke kommt :) Grüße, Yellowcard (D.) 17:14, 11. Mär. 2015 (CET)

Hochgeladene Bilder - Urheberangaben fraglich

Hallo UR-Spezialisten. Bitte schaut euch mal die von Benutzer:Galerie Art Affair hochgeladenen Bilder an. Die Angaben zu Quelle und Autor entsprechen nicht den exif-Daten. Ich bin mir nicht sicher, ob das ein Fall für Schnelllöschung, Löschung oder Dateiüberprüfung ist. Hinweis: aus dem gerade entstehenden Artikel Barbara Ullmann habe ich Werbegeschwurbel entfernt, welches eindeutig eine URV war. Danke im voraus. --HeicoH Quique (¡dime!) 16:05, 11. Mär. 2015 (CET)

Die Dateien liegen auf Commons, Service: Dateiliste. Gruß Yellowcard (D.) 16:26, 11. Mär. 2015 (CET)
Ergänzung: Habe alle Dateien als problematisch markiert, wir brauchen hier eine Freigabe der Urheberin. Grüße, Yellowcard (D.) 16:27, 11. Mär. 2015 (CET)
Erst mal vielen Dank. Commons verwirrt mich immer wieder... Der Baustein verwirrt mich sogar sehr. Es liest sich so, als ob der hochladende Benutzer (der sich ja als Urheber mit Quelle "eigenes Werk" eingetragen hat) die Freigabe erteilen soll. M. E. müsste aber der in den exif-Daten genannte Urheber die Freigabe erteilen, und die Angaben müssten angepasst werden. Die beiden sind nicht identisch. --HeicoH Quique (¡dime!) 16:40, 11. Mär. 2015 (CET)
Die Urheberin ist gemäß Bildbeschreibung immer Barbara Ullmann, das ist genau die Dame, deren Artikel Du überarbeitet hast. Gut möglich, dass die Galerie in ihrem Auftrag arbeitet. Jedenfalls benötigen wir von Frau Ullmann die Freigabe, das besagt auch der Baustein. Sofern in sieben Tagen nichts kommt, werden die Fotos erstmal gelöscht. Grüße, Yellowcard (D.) 16:43, 11. Mär. 2015 (CET)
Ergänzung: Du hast Recht, dass der Fotograf dieser Holzwerke nochmal jemand anderes ist, von dem bräuchten wir dann auch die Freigabe. Kann sein, dass er für die Galerie arbeitet. Das muss dann für den Einzelfall geklärt werden, wenn sich die Galerie oder die Künstlerin mit dem WP:Support-Team in Verbindung setzt. Grüße, Yellowcard (D.) 16:46, 11. Mär. 2015 (CET)
(BK) Ok, was ich noch schreiben wollte, hat sich nach dem BK mit deiner Ergänzung erledigt. Also mal abwarten. Nochmals danke. --HeicoH Quique (¡dime!) 16:51, 11. Mär. 2015 (CET)

Wappen in Artikel einfügen

Ich würde gerne das Wappen der Royal Heraldry Society of Canada in die Infobox des deutschsprachigen Artikels einfügen. In der englischen Version ist das Wappen bereits vorhanden. Wie kann ich das Wappen von der Homepage oder dem engl. Artikel nutzen bzw. einbinden?

Besten Dank! --Wissenschaftler-Uni (Diskussion) 22:15, 14. Mär. 2015 (CET)

Lieber Wissenschaftler-Uni, leider geht das nicht - das Bild ist urheberrechtlich geschützt und wird in der englischsprachigen Wikipedia aufgrund einer nur dort geltenden Ausnahme verwendet. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:11, 15. Mär. 2015 (CET)

Zitate

Sind die Zitate in Harold A. Hartog urheberrechtlich in Ordnung? Siehe Wikipedia:Fragen_zur_Wikipedia#Zitate. -2A02:810D:1080:23D8:40EB:C5C7:3ED7:27B9 21:11, 11. Mär. 2015 (CET)

Aus meiner Sicht sind sie exzessiv - der Artikel besteht ja hauptsächlich aus Zitaten. Zusammenstreichen, wichtige Teile vielleicht in indirekter Rede wiedergeben. Gestumblindi 22:35, 11. Mär. 2015 (CET)
Die Zitate sind ohne Zweifel Urheberrechtsverletzungen. Sie werden nicht eingeordnet, sondern schlicht statt einem eigenen Text verwendet. Das geht so nicht. Yellowcard (D.) 22:38, 11. Mär. 2015 (CET)
Dann werde ich den Textteil entfernen und die Versionslöschung beantragen. PG ich antworte nicht mehr 21:17, 13. Mär. 2015 (CET)
Versionslöschung ist nicht nötig. --Pölkky 22:22, 13. Mär. 2015 (CET)
gemäß Hilfe:Versionslöschung, erster Unterpunkt, schon. Was spricht dagegen? Yellowcard (D.) 13:30, 14. Mär. 2015 (CET)
Ich teile die Ansicht, dass hier, soweit keine uns unbekannte Gestattung seitens des Urhebers/Rechteinhabers vorliegt, eine Urheberrechtsverletzung besteht. Die Zitate ersetzen eigene Ausführungen und jedenfalls das erste halte ich auch tatsächlich für schutzfähig, weil die Gedankenführung eine eigenschöpferische Prägung aufweist. Derartige Texte zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie nicht „von der Stange“ kommen und in hohem Maße und unter Einbezug eigener Wertung genau auf die beschriebene Person zugeschnitten werden. — Pajz (Kontakt) 20:54, 16. Mär. 2015 (CET)

Ehe mit Bratkartoffeln

Zufällig wurde ich durch die Kollegin Motmel baufmerksamgemacht auf die Artikel Bratkartoffelverhältnis und Wilde Ehe. Die Bratkartoffeln wurden 2011 einfach aufgelöst und zur Weiterleitung umfunktioniert, Teile sind in der Ehe vermutlich gelandet. Für mich ergibt sich die Frage, ob es da 1. zur Urheberrechtsverletzung kam und 2. wenn ja, ob eine Versionsgeschichtevereinigung nötig ist. Kann sich das ein kundiger Kollege anschauen? Danke -jkb- 19:37, 13. Mär. 2015 (CET)

Der Abschnitt ist zu kurz, um urheberrechtlich schutzfähig zu sein. Gruß, --Gnom (Diskussion) 21:08, 15. Mär. 2015 (CET)
Der Ansicht schließe ich mich an. — Pajz (Kontakt) 20:47, 16. Mär. 2015 (CET)

Datei:Traugott Hahn.jpg

Aus WD:DÜP hierher verschoben. --Leyo 20:47, 15. Mär. 2015 (CET)
Kann sich bitte jemand diese Datei anschauen? Ich bin mit der Abarbeitung durch Emha nicht ganz einverstanden. Zudem sollte die Diskussion nicht auf der Dateibeschreibungsseite belassen werden. --Leyo 22:48, 11. Mär. 2015 (CET)

Falls irgendein Archiv wirklich rechtssicher die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, muss das regulär übers Support-Team laufen. Andernfalls bleibt nur, das Todesjahr des Urhebers zu ermitteln oder, falls das wiederum nicht möglich ist, eine Veröffentlichung vor 1923 nachzuweisen. Sonst bleibt nur die Löschung. @Emha: Kannst Du was zu dieser Abarbeitung sagen? Ich kann sie auch nicht nachvollziehen. @Gleiberg: Zur Info. Grüße, Yellowcard (D.) 22:54, 11. Mär. 2015 (CET)
Hallo Ihr beiden, ich kenne Gleiberg persönlich und vertraue ihm ebenso wie mir − er weiß genau, was er tut. Ich habe ihn gerade auf seiner Diskussionsseite angesprochen und hoffe auf positives Feedback. Beste Grüße, --emha db 09:48, 12. Mär. 2015 (CET)
Hallo emha, sicherlich, hier will auch niemand jemandem das Vertrauen absprechen. Es ist aber nunmal so, dass wir solche Freigaben schon allein im Sinne der Nachnutzer vernünftig dokumentieren müssen – denn irgedwann sind Gleiberg, Du und ich vielleicht nicht mehr aktiv und plötzlich kommt es mit der Datei zu einem Problem. Das ist in diesem Einzelfall vielleicht sehr unwahrscheinlich, aber ohne klare Linie können wir nicht im einen Fall eine Ausnahme machen und dem nächsten Benutzer die Ausnahme verwehren – das wäre dann nämlich wirklich das Absprechen von Vertrauen. Daher möchte ich Dich bitten, DÜP-Fälle immer so abzuarbeiten, dass für alle Außenstehenden deutlich wird, warum eine Datei frei ist, dass sie hier genutzt werden kann. Es kann nicht sein, dass eine Datei die DÜP durchläuft und es im Anschluss immer noch rätselhaft ist, wieso sie jetzt frei lizenziert sein soll, wie das hier der Fall ist. Ich hoffe, ich habe dafür Dein Verständnis. Grüße, Yellowcard (D.) 09:54, 12. Mär. 2015 (CET)
Nachtrag: Wobei man natürlich auch festhalten muss, dass es sich um einen Altfall von 2006 handelt, die OTRS-Freigaben waren damals noch nicht etabliert. Inwiefern es überhaupt sinnvoll ist, solche Dateien durch die DÜP laufen zu lassen, ist eine andere und hier schon vielfach diskutierte Frage. Ich hätte die Datei daher erst gar nicht in die DÜP eingereiht, aber das ist ja eine Fragestellung auf einer anderen Ebene. Yellowcard (D.) 09:55, 12. Mär. 2015 (CET)
(Nach BK) Du hast natürlich mein Verständnis. Dein Nachtrag enthält wiederum zu 100 Prozent das, was ich Dir hätte antworten wollen. Insofern liegen wir zu 100 Prozent auf einer Linie. --emha db 09:58, 12. Mär. 2015 (CET)
Alles klar, perfekt! ein lächelnder Smiley  Grüße, Yellowcard (D.) 10:01, 12. Mär. 2015 (CET)

Nochmals (konkret) in die Runde: Kann man dieses Bild von 1918 unter {{Bild-PD-alt}} belassen, auch wenn nicht klar ist, ob der Urheber seit mindestens 70 Jahren tot ist? --Leyo 01:24, 16. Mär. 2015 (CET)

Die einzige Möglichkeit, dieses Bild zu behalten, die ich zurzeit sehe, ist {{Bild-PD-alt-1923}}, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind. {{Bild-PD-alt-100}} trifft offensichtlich nicht zu; und {{Unklare Lizenzierung}} kommt auch nicht in Betracht, da es kein Indiz für eine freie Lizenzierung durch den Rechteinhaber gibt. Andere Grundlagen für die Nutzung kann ich nicht erkennen. Grüße, ireas (Diskussion) 01:34, 16. Mär. 2015 (CET)
Das einfachste wäre, @Gleiberg: zu bitten, ob er die Herkunft des Bildes ergänzen kann. Denn in diesem Fall ist der Hochlader ja erfreulicher Weise noch aktiv. Angesichts der Geschichte ist eine zeitnah oder kurz nach 1919 veröffentlichte Quelle sehr wahrscheinlich, so dass die Voraussetzungen für 1923 gegeben sein dürften. Andernfalls sollten wir einfach die Finger still halten. Der Altbestand ist für die DÜP tabu, es ist einfach nicht sinnvoll, das jedes Mal wieder zu diskutieren. Grüße --h-stt !? 15:10, 16. Mär. 2015 (CET)
Bezüglich Altbestand: Das betrifft vor allem Bilder, bei denen angenommen werden kann, dass es sich beim Uploader um den Urheber handelt, dies sich jedoch nicht eindeutig aus den Angaben ableiten lässt. Zudem um Freigaben vor dem OTRS-Zeitalter.
Ich würde eher zu {{Bild-PD-alt-1923}} tendieren. --Leyo 00:29, 17. Mär. 2015 (CET)

Vererbte Rudelstellung

Ich hoffe dieses Schreiben bleibt im internen Bereich Ihrer Organisation. Leider fand ich für mich nicht nachvollziehbar eine andere Möglichkeit . Wäre dankbar gewesen, wenn man einem Prüfungsgremium eine Mail hätte schreiben können mit einer Mailadresse. Mein Name ist Barbara Ertel. Ich habe mein Wissen bis heute nicht auf wikipedia einestellt, da es ein rein praktisch weitergegebenes und gelebtes Wissen ist. Nachvollziehbar und wiederholbar. Habe den gemeinnützigen Verein gegründet, damit eine Basis geschaffen werden kann, das dieses Wissen in die Wissenschaft gelangen kann. Erst dann empfinde ich es als wikipedia würdig. Die von der kommerziellen Hundeszene - Trainer - Tierschutz - aufgebaute Anti-Szene hat o.g. Thematik eingestellt.

Ich habe sowohl Herrn Gansloßer wie auch Frau Petersen-Feddersen vor 3 und 2 Jahren angeboten kostenlos mein Wissen an interessierte Wissenschaftler und Studenten weiter zu geben einschl. realisierten Verpaarungsmöglichkeiten, um über Beobachtung unserer in Deutschland aufgebauten komplett Rudel,Teilrudel und nach Stellungen passender Kommunikations-Duos, das veränderte Verhalten bezüglich Diziplin und Selbstkorrektur der Tiere nachvollziehen zu können. Ich bekam in keinem der beiden Fälle die Möglichkeit einer Anhörung verbunden mit praktischer Darstellung . Daraufhin baute sich aus jungen Genetikern eine Gruppe zur Erforschung des Wissens auf. Von der Gruppe rund um die Autorenseite bei Wikipedia wurde daraufhin massiver internen Druck aufgebaut und die Forschergruppe an der Weiterforschung gehindert. Im Moment bauen die sich in Eigenleistung ein Labor auf um ungehindert weiterforschen zu können. Die eingestellte Doktorarbeit ermöglicht die Urheberwahrung. Alle von uns dieser Forschungsgruppe überlassenen DNA-Proben wurden von der Uni einbehalten und nicht an die Genetiker oder uns wieder zurückgegeben. Die Autorenseite, massiv unterstützt durch einen Forumsbetreiber, der Rechtsanwalt ist, hat bis heute folgende Gegenkampagnen gestartet: Eine RS-klargestellt Seite über Strohleute aufgebaut, die so mit seinem Hundeforum verlinkt wurde, damit bei Google in der Suchmaschine ein hohes Beteiligungsranging erfolgt. Betreffende Uni-Direktion mit so vielen Anrufen belästigt, damit die Genetiker, die in ihrer Freizeit geforscht haben, eine Abmahnung erhalten haben. Das Veterinäramt dass zuständig ist für unser Wildrudel mit so vielen Tierschutzanzeigen überflutet , dass wir in Absprache mit dem zuständigen Direktor sämtliche Beobachtungen aus unserer Homepage genommen haben, trotz das alle Kontrollen 100 % beanstandungsfrei waren. Jeder Veranstaltungsort, an dem wir unsere Workshops abhalten wurden mit Anzeigen überflutet und es wurden gut verpackt Halb- und Unwahrheiten verbreitet.

Ich störe mit meinem Wissen das komplette heutige Hundegeschäft eingeschlossen das Tierschutzgeschäft. Alle von der Autorenseite namentlich genannten Hundefachleute sind ursächlich verantwortlich für die heutigen gesetzlichen Einschränkungen und Trainings- und Zuchtempfehlungen für Hunde.

Ich bin einfach zu alt und zu unerfahren mit den Möglichkeiten heutiger moderner Mobbingmethoden umzugehen.

Ich bitte meinen Antrag auf Löschung dieses Themas dahingehend zur Diskussion zu stellen, dass aufgrund fehlendem wissenschaftlichen Nachweis über diese Thematik man weder ein "für" noch ein "wider" darstellen kann bei wikipedia. Keiner der im Artikel erschienen ausgeschriebenen Stellungsnamen der Hunde entspricht dem Wissen über die vererbte Rudelstellung der Hunde. Sind von einstigen Anhängern - alle aus dem Trainerlager- sich selbst ausgedacht worden , da meine Stellungsbeschreibungen angeblich nicht Menschen überzeugend sein sollten. Unsere verwendeten Abkürzungen dahinter stellen eine Diffamierung der hohen unterschiedlichen Fähigkeiten jeder einzelnen Stellung dar. Im Moment bauen wir in einem anderen europäischen Land eine weitere Gruppe Wissenschaftler im Fachbereich Epigenetik auf, die sowohl unterstützend, wie auch im Notfall im Wechsel mit der deutschen Gruppe ohne Unterbrechung weiterarbeiten können. Ziel unserer ganzen Arbeit ist es ein Laborverfahren entwickeln zu lassen, damit die sich in kurzer Zeit gebildeten Eigenkonzepte mit Teilwissen behafteter Trainerkonzepte unterbunden werden. Von etablierten Fach-Wissenschaftlern erhalten wir keinerlei Unterstützung - im Gegenteil. Wir haben trotz aller Versuche unsere Arbeit zu stören und zu verunglimpfen mehr als 500 Hundehalter gefunden, die konsequent das Wissen um die vererbte Rudelstellung der Hunde in Österreich, Schweiz und Deutschland umgesetzt haben. Darunter befinden sich Hirten, Jäger, Trainer, Tierärzte, Züchter und Tierschützer. Wir stellen unsere Beobachtungen über Tagebücher uns kostenlos gegenseitig zur Verfügung , um weiter über die struktiert lebenden Hunde lernen zu können. Tangieren niemanden, der das nicht möchte.

Die vererbte Rudelstellung der Hunde setzt keine andere oder neue Trainingsmethode an Hunden um. Es ist kein zu aquierender neuer Geschäftszweig. Im Gegenteil alles wird sehr viel komplexer, unbequemer, viel aufwendiger und damit teurer in der realen Umsetzung im Trainings-,Zucht- und Tierschutzbereich und wird dadurch sofort unwirtschaftlich. Aus diesem Grund flacht die anfängliche Begeisterung sehr schnell wieder in diesen Kreisen ab. Es ist einfach nur reines Basiswissen über Hunde, für jeden Menschen selber nachvollziehbar, wenn er den Hunden die vererbten Eckdaten erfüllt.

Wir sind ausschließlich im eigenen Fachforumsbereich im Wissensaustausch unterwegs.

Wir bitten einfach um Neutralität.

Ich denke nicht, das wikipedia dafür gegründet worden ist, professionell gut durchdachtes und perfekt verstecktes Cybermobbing zu unterstützen, damit real zu beobachtende Erkenntnisse, die erst noch den Weg in die Wissenschaft finden müssen es noch schwerer gemacht wird, um tatsächlich eines Tages eine breite Basis zu finden. (nicht signierter Beitrag von Barbara Ertel (Diskussion | Beiträge) 19:00, 19. Mär. 2015 (CET))

Hallo Barbara Ertel, auf dieser Seite befassen wir uns ausschließlich mit Urheberrechtsfragen, nicht mit inhaltlichen Fragen zu einzelnen Artikeln. Diese Diskussion wäre daher auf Diskussion:Vererbte Rudelstellung zu führen. Diskussionen über Artikel via Email sind nicht üblich. Falls andere rechtliche Fragen, etwa Persönlichkeitsrechte, zu klären wären, wäre das Supportteam über info-de@wikimedia.org ansprechbar. --Martina Disk. 19:13, 19. Mär. 2015 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Martina Disk. 19:13, 19. Mär. 2015 (CET)

Quelltext-Lizenz

Meine Frage ist etwas unspezifisch: Viele Wikipedia-Artikel (z.B. dieser) enthalten Programm-Quelltexte. Viele dieser Quelltexte erreichen sicher keine Schöpfungshöhe. Wie alle Texte der Wikipedia, sind diese Quelltexte unter der CC-BY-SA und der GFDL lizenziert, welche beide copyleft-Lizenzen sind. Creative Commons rät davon ab, ihre Lizenzen für Software zu verwenden, weil z.B. keine Referenz auf Quelltext darin vorkommt und sie mit gängigen Software-Lizenzen, z.B. der GPL inkompatibel sind.

Gehe ich recht in der Annahme, dass dennoch alle Quelltexte in Wikipedia, die Schöpfungshöhe erreichen, ausschließlich unter der CC-BY-SA und der GFDL stehen und daher nicht in einem Programm, das unter GPL veröffentlicht werden soll, verwendet werden können? -- 134.76.84.240 19:49, 16. Mär. 2015 (CET)

Gibt es denn überhaupt Quelltexte mit Schöpfungshöhe in der Wikipedia? Das sind doch alles kurze Beispiele, die auch bewusst nicht kreativ sein wollen, sondern zeigen sollen, wie etwas funktioniert? Gestumblindi 20:26, 16. Mär. 2015 (CET)
Abgesehen davon sind - sofern schützenswerte Quelltexte von anderen Anbietern dabei sind - die doch im Rahmen des Zitatrechts eingebettet und unterliegen damit nicht eigenständig der CC-Lizenz. -- Quedel Disk 20:46, 16. Mär. 2015 (CET)
Ja, die Annahme trifft zu. Es ist zumindest vorstellbar, dass es geschützte Quelltexte gibt, was maßgeblich an der europarechtlichen Entwicklung und dem extremen Herunterschrauben der Schutzanforderungen liegt (siehe § 69a–g UrhG), aber bei kurzen routinemäßigen Programmierbeispielen, die jeder Programmierer auch so formulieren würde bzw. die ohnehin seit eh in Büchern, im Internet etc. herumgereicht werden, wird ein Schutz auch ausscheiden (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 69a Rn. 27 m.w.N.). Wie Gestumblindi gehe ich aber nicht davon aus, dass es allzu viele Beispiele dafür im Artikelnamensraum gibt (aber im Benutzernamensraum, wo Benutzer selbst Skripte schreiben können, vgl. Wikipedia:Skript). — Pajz (Kontakt) 20:46, 16. Mär. 2015 (CET)
In letzterem Fall könnte man den Benutzer dann ja auch darum bitten, sein Skript zusätzlich unter die GPL zu stellen. Gestumblindi 20:51, 16. Mär. 2015 (CET)

Alles klar, danke für die Info. Ursprünglich hatte ich meine Frage bei Wikibooks gestellt, wo ja auch "Programmierlehrbücher" im Entstehen sind. Dort kannte sich keiner aus und man verwies mich hierher. Die Antwort betrifft übrigens auch Stack Overflow/Exchange, die auch nur CC-BY-SA lizensieren. Da "Schöpfungshöhe", "Zitatrecht" und auch "Prior Art" gerade international keine verlässlichen Kategorien sind, resümiere ich mal: Hände weg von Quelltext, der nicht unter einer Software-Lizenz steht! -- 134.76.84.240 17:34, 17. Mär. 2015 (CET)

Wobei man, wie oben gesagt, ja jederzeit den Urheber des Quelltextes fragen kann, ob er diesen nicht auch noch (z.B.) unter die GPL stellen möchte. Eine solche zusätzliche Lizenz ist jedenfalls möglich, auch wenn in den Wikimedia-Projekten die CC-BY-SA "automatisch" vergeben wird. Gestumblindi 20:36, 17. Mär. 2015 (CET)

Abmahnung durch Euroluftbild

Datei:File 00021432.jpg
Ludwigshafen bei Nacht

Offensichtlich lässt der Nutzer Euroluftbild.de oder seine Socke durch verschiedene Anwaltskanzleien abmahnen, [7], wenn er seine, bei Wikipedia hochgeladenen Bilder irgendwo im Netz wiederfindet. Ist das eigentlich so ok.? Konkret handelt es sich um das hier gezeigte ausdrucksstarke Bild. Hat Robert Grahn (Firma euroluftbild.de) uns hier eine Falle gestellt oder handelt da jemand, der nicht von ihm autorisiert ist? Wie ist denn eigentlich die Rechtslage? Gruß. --Immanuel Giel (Diskussion) 20:07, 16. Mär. 2015 (CET)

Wenn du wirklich „euroluftbild.de/Grahn“ als Urheber und die Lizenz richtig angeben hast, hast du nicht zu befürchten. Es wäre nicht das erste Mal, dass wenn man genauer hinschaut, dass dejenige der „Skandal ich werde abgemahnt, weil ich eien Bild aus der Wikipedia nutze“ schreit, die grundlegensten Spielregel beim Umgang mit fremden Bildern verletzt hat (Sprich; Nennung des Urhebers in der von ihm gewünschten Form). Hier komt höchtens dazu, dass das Anwaltsbüro den Bogen überspannt hat bei der Formulierung der Unterlassungserklärung (was man aber nicht zwingend dem Fotgrafen anlasten darf). Aber die Unterlassungerklärung stört dich ja nicht, wenn du das Bild wirklich lizenzgerecht nutzt. ---Bobo11 (Diskussion) 20:24, 16. Mär. 2015 (CET)
Hallo Immanuel, die Rechtslage ist so, dass das Bild hier mit bestimmten Lizenzbedingungen versehen wurde (http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/de/legalcode und http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/legalcode), die die Weiternutzung unter bestimmten Bedingungen erlauben. Ist ein Urheber bzw. Rechteinhaber der Ansicht, dass diese nicht eingehalten wurden, kann er sich gegen die dann nicht durch die Lizenz gedeckte Nutzung zur Wehr setzen. Ob die Abmahnung wirklich vom Anspruchsberechtigten stammt, ob sie inhaltlich zutrifft und derlei mehr können wir an dieser Stelle nicht beurteilen und würde auch über den Zweck dieser Seite hinausgehen. Aber grundsätzlich: Ja, es ist schon möglich, dass man wegen einer lizenzwidrigen Nutzung eines an sich frei lizenzierten Bildes Unterlassungs- und ggf. (dagegen für den nichtkommerziellen Bereich: OLG Köln, Urt. v. 31.10.2014, 6 U 60/14) auch Schadensersatzansprüche geltend machen kann, und davon kann auch nicht pauschal darauf geschlossen werden, dass jemand eine „Falle“ aufstellen würde. Lizenzverträge wie die Creative-Commons-Lizenzen wären schließlich sinn- und zweckfrei, wenn sie nicht durchsetzbar wären. Rechtsbewertungen im Einzelfall nehmen wir auf dieser Seite nicht vor, soweit sie – wie hier der Fall – nicht Wikipedia betreffen (siehe Einleitung zu dieser Seite). Mit Bitte um Verständnis, — Pajz (Kontakt) 20:29, 16. Mär. 2015 (CET)
Datei:File 00021432.jpg
Ludwigshafen bei Nacht
Bild: euroluftbild.de/Grahn
Lizenz: CC-BY-SA 3.0
(Nach mehrfachem BK) @Immanuel Giel: Das kommt ganz darauf an, wie genau dieses Bild „irgendwo im Netz“ nachgenutzt wird. Die freien Lizenzen heben ja das Urheberrecht nicht auf, sondern gestatten nur unter bestimmten Bedingungen eine freie Nutzung. Und diese Bedingungen sind (z.B. bei der hier verwendeten Lizenz CC-BY-SA), dass das Bild (so wie rechts zu sehen) mit dem Namen des Urhebers und einem Hinweis auf die Lizenz ausgezeichnet und ggf. davon abgeleitete Werke (z.B. Collagen etc.) unter derselben Lizenz veröffentlich werden müssen.
Im Detail kann man das in den Lizenz- und Weiternutzungsbausteinen nachlesen, die auf jeder Bildbeschreibungsseite angebracht sind.
Diese Bedingungen einzuhalten, ist quasi der Preis, den man für die Nutzung eines frei lizensierten Bildes zahlt. Macht man das nicht, erlischt die Lizenz und mit ihr das Recht das Bild zu nutzen und es liegt genauso eine Urheberrechtsverletzung vor, wie bei jedem anderen Bild, das einfach ohne die Zustimmung des Urhebers irgendwo kopiert und veröffentlich wurde. Und natürlich hat der Urheber dann auch die Möglichkeit juristisch gegen die Verletzung seiner Rechte vorzugehen. // Martin K. (Diskussion) 20:32, 16. Mär. 2015 (CET)
Danke, ihr habt mir schon viel weitergeholfen. Mein Fehler war, die Quelle zu verlinken, aber nicht direkt unter dem Bild den Urheber anzugeben. Dass "Euroluftbild Abmahnung" bei Google aber mehr als 1.500 Treffer aufweist, lässt doch eine gewisse Systematik vermuten. Ich warte jetzt einmal ab, wie die Sache ausgeht. Jetzt beharken sich erst einmal die Juristen. Schönen Abend! --Immanuel Giel (Diskussion) 21:16, 16. Mär. 2015 (CET)
Wenn Du die Bilddetailseite auf Commons tatsächlich direkt über das Bild verlinkt hast, ist das zwar strenggenommen nicht Lizenzkonform, weil die Angaben ja auf einer anderen Plattform liegen und daher nicht (wie die Lizenz es verlangt) von Dir vorgenommen wurden. Aber in einem solchen Fall sollte man sich normalerweise irgendwie gütlich einigen können.
Beim Thema Systematik solltest Du bedenken, dass es sich hier augenscheinlich nicht um einen der Amateur-Wikipedianer handelt (deren Bilder vor allem hier zu finden sind) sondern um einen Profi, der von der Vermarktung seiner Bildern lebt und ein paar davon in kleiner Auflösung der Wikipedia zur Verfügung stellt. Und da Luftbilder auch in der Erstellung nicht ganz billig sind, ist es doch nachvollziehbar, dass so jemand Urheberrechtsverletzungen seiner Bilder systematisch verfolgen lässt. // Martin K. (Diskussion) 22:01, 16. Mär. 2015 (CET)
Beim Thema Systematik und angeblichem Fallenstellen sollte man außerdem bedenken, dass es sich nicht um 1500 sondern 55 Treffer handelt, von denen etliche Feeds und andere Suchmaschinen sind, so dass am Ende 10 echte Treffer übrig bleiben, in denen insgesamt 8 (gegnerische) Anwälte um Kunden werben. Für eine Bildagentur ist das eine überschaubare Menge.
Hier wird immer wieder viel zu schnell mit Mutmaßungen und Unterstellungen hantiert. Was Google uns sagt, ist lediglich: Eine Profi-Bildagentur mahnt ab. Mehr nicht. Auf keiner der Trefferseiten kann ich eine Verbindung zu Wikipedia oder hiesigen freien Lizenzen erkennen. Ich möchte daher die Kollegen bitten, mit Ratschlägen und Wertungen sparsam zu bleiben. Und Immanuel Giel möchte ich bitten, potenziell diffamierende Unterstellungen gegen Benutzer:Euroluftbild.de zu unterlassen. --Martina Disk. 15:32, 17. Mär. 2015 (CET)/21:05, 17. Mär. 2015 (CET)

Werke von Bedřich Fritta, gestorben 1944

Wenn ich Abbildungen seiner Werke in einem Buch von 1958 (deutscher Verlag) gefunden habe und dieses Buch bei Google Books einsehbar ist, kann ich die Abbildungen bei Commons hochladen (und egal, ob ich sie aus der Printausgabe oder dem Web habe)? --C.Koltzenburg (Diskussion) 23:43, 16. Mär. 2015 (CET)

Kurze Antwort: ja, mit {{PD-old}}.
Lange Antwort:
  • Die Grafiken sind nach § 64 UrhG nicht mehr urheberechtlich geschützt.
  • Wenn es sich um die unbearbeiteten Originale handelt, sind im Rahmen der Veröffentlichung 1958 keine neuen Urheber- oder Leistungsschutzrechte entstanden.
  • Bei den Digitalisierungen des Buches kommt ein Lichtbildschutz nach § 72 UrhG in Betracht (Problematik der Reproduktionsfotografie). In der Wikipedia wird davon ausgegangen, dass Scans oder Fotografien von Lichtbildern und Grafikennicht geschützt sind, solange sie rein zweidimensionale Reproduktionen sind. (Wobei ich das persönlich anders sehe und meines Erachtens hier auch die herrschende Literaturmeinung anders ist.) Ein Problem besteht dann, wenn es sich nicht um eine rein zweidimensionale Reproduktionsfotografie handelt. Dann bräuchtest du die Freigabe des Fotografen.
Weitere Informationen:
Grüße, ireas (Diskussion) 23:59, 16. Mär. 2015 (CET)
PS: Das ist die rein urheberrechtliche Perspektive; was bspw. die AGB von Google Books sagen, weiß ich nicht, und das ist für den Verbleib in der Wikipedia oder auf Commons auch nicht relevant.
danke vielmals. --C.Koltzenburg (Diskussion) 00:03, 17. Mär. 2015 (CET)
@Ireas: Könnte es auf Commons aber nicht Probleme mit dem URAA geben? Das müsste doch hier greifen. Grüße, Yellowcard (D.) 11:26, 17. Mär. 2015 (CET)
@Yellowcard: Danke für den Hinweis! Mein letzter Stand war, dass der URAA auf Commons de facto ignoriert wird. Offensichtlich hat sich das zwischenzeitlich geändert hat. @C.Koltzenburg: Als Alternative kommt daher der lokale Upload mit {{Bild-PD-alt}} in Betracht. ireas (Diskussion) 12:29, 17. Mär. 2015 (CET)
@Ireas: Aber jetzt, wo Du es sagst: Ich meine mich zu erinnern, dass es eine Policy o.ä. gab, keine Werke allein wegen dem URAA mehr zu löschen, wenn keine anderen Anhaltspunkte ebenfalls für eine Löschung sprechen. Ich habe dazu aber auf die Schnelle nichts gefunden. Vielleicht habe ich das auch geträumt oder die Policy wurde zurückgezogen? Yellowcard (D.) 12:53, 17. Mär. 2015 (CET)
@Yellowcard: So hatte ich das auch in Erinnerung. Ich interpretiere COM:URAA so, dass der alte Grundsatz, den wir beide im Hinterkopf hatten, dahingehend weiterentwickelt und modifiziert wurde, dass es nicht reicht, einfach nur „URAA!“ zu rufen. Allgemein halte ich die aktuelle Regelung für sinnvoll, wenn auch schmerzhaft. ireas (Diskussion) 13:00, 17. Mär. 2015 (CET)
Danke, also mache ich es mit Upload bei deWP und wer die Abbildungen dann gern anderswo zugänglich und einsetzbar haben möchte, kann den aktuellen Stand der Debatte ausprobieren. --C.Koltzenburg (Diskussion) 13:32, 17. Mär. 2015 (CET)
@Ireas: Zustimmung zu Werke sind gemeinfrei. Du sagtest noch, ein möglicher Lichtbildschutz kommt in Betracht. Aber wäre der nicht auch schon abgelaufen? 1958+50=2008, da Veröffentlichung 1958 ja relativ sicher ist (selbst wenns 1959 war, wären die 50 Jahre vorbei). (nicht signierter Beitrag von Quedel (Diskussion | Beiträge) 2015-03-17T18:12:43‎)
@Quedel: Ich meinte die Digitaliserung durch das Archiv. ireas (Diskussion) 18:14, 17. Mär. 2015 (CET)

Digitale Reproduktion einer Zeichnung von William T. Wawn, gestorben 1901

Liebe Kollegen von den Urheberrechtsfragen,

bitte schreibt mir Eure Ansicht dazu, ob der Copyright-Vermerk zu folgender digitaler Reproduktion nach deutschem Urheberrecht/Wikipedia-Richtlinien überhaupt Gültigkeit hat:

http://acms.sl.nsw.gov.au/item/itemLarge.aspx?itemID=430907

Imho handelt es sich im vorliegenden Fall um eine zweidimensionale Reproduktion ohne jede Schöpfungshöhe, die also selbst nicht schutzwürdig ist. Die Schutzfrist des Originals ist abgelaufen, da der Urheber der Zeichnung seit mehr als 100 Jahren verstorben ist.

Damit müßte die Reproduktion doch problemlos in die deutsche Wikipedia hochgeladen werden dürfen, oder?

Danke und VG, --Mr Südsee (Diskussion) 01:15, 17. Mär. 2015 (CET)

Hi Mr Südsee,
nach Wikipedia-Richtlinien hast du vollkommen recht. Bei der Frage, ob die zweidimensionale Reproduktion schutzfähig ist, gibt es aber außerhalb der Wikipedia unterschiedliche Ansichten. Nach der (aus meiner Sicht) herrschenden Meinung könnte diese Reproduktion Lichtbildschutz genießen, da es sich um ein „Urbild“ handelt.
Die von dir angesprochene Klausel muss aber nicht zwingend urheberrechtlich gemeint sein, sondern kann auch eine Nutzungsbedingung für diese Website sein. Das betrifft aber nur das Verhältnis zwischen dir und dem Betreiber der Website, für die Veröffentlichung in der Wikipedia ist das irrelevant. Ob diese Nutzungsbedingungen Gültigkeit entfalten und welche Folgen an die Nichtbeachtung gebunden sind, ist eine ganz andere Frage, aber jedenfalls kein urheberrechtliches Problem.
Grüße, ireas (Diskussion) 11:20, 17. Mär. 2015 (CET)
Danke für die nette Auskunft. Ich habe jetzt so verfahren; die Verantwortung für's Hochladen trage selbstverständlich ich. Sollte ich deswegen Ärger bekommen, würde ich einen Löschantrag stellen. Ich glaube aber nicht, daß es dazu kommt. VG, --Mr Südsee (Diskussion) 22:35, 17. Mär. 2015 (CET)

Das Bild kann völlig problemlos nach Commons transferiert werden unter Verwendung des Bausteins {{PD-Art|1=PD-old-auto-1923|deathyear=1901}}. Aus australischer Sicht genießt eine werkgetreue zweidimensionale Reproduktion urheberrechtlichen Schutz unter der sweat of the brow-Doktrin, die aber weder nach D-A-CH-Recht noch nach amerikanischen Recht Anerkennung findet. Insofern behält sich hier die State Library of New South Wales Rechte vor, die weder hier auf de:wp noch auf Commons Bestand haben. Während wir im Normalfall auf Commons durchaus auch die Rechte des Ursprungslandes respektieren, wird dies im Falle zweidimensionaler werkgetreuer Reproduktionen ausdrücklich ausgenommen. Näheres dazu findet sich hier. Der nächste Punkt ist der, dass auf der Bildbeschreibung sich momentan ein Hinweis auf die URAA-Problematik findet. Diese entfällt jedoch für Werke, die vor 1923 veröffentlicht worden sind. Die Bildbeschreibung deutet an, dass das Bild bereits 1892 veröffentlicht wurde, womit diese Problematik gegenstandslos wird. Bei dem oben vorgeschlagenen Lizenzbaustein für Commons kommt das alles zum Ausdruck: PD-Art wird für zweidimensionale werkgetreue Reproduktionen verwendet, PD-old-auto-1923 wird für Veröffentlichungen vor 1923 verwendet, da damit automatisch die URAA-Problematik wegfällt und das Todesjahr des Künstlers (hier 1901) wird dann noch für pma-Berechnungen verwendet. Viele Grüße, AFBorchertD/B 06:36, 20. Mär. 2015 (CET)

Danke, das ist sehr fundiert und bringt mich einen großen Schritt weiter. Eine Rückfrage: Imho ist das Bild bisher nicht veröffentlicht worden (abgesehen von der Veröffentlichung auf der State-Library-Webseite). Meine Gründe: a) stammt es aus der Pictures and Manuscripts-Stammlung der Bibliothek, die i.d.R. nur unveröffentlichtes Material enthält. b) ist imho das Datum einfach der Zeichnung, unten rechts, entnommen. Ich kenne einiges von Wawn, er hat alle seine Zeichnungen, selbst die in seinen (bis heute unveröffentlichten) Tagebüchern immer datiert und signiert. Wenn meine Ansicht zutrifft - ändert das die Rechtslage? Nochmals danke, wirklich sehr gut, Deine Auskunft. --Mr Südsee (Diskussion) 06:51, 20. Mär. 2015 (CET)
Sollte es abgesehen von der Bibliothek bisher nicht veröffentlicht sein, ist es auch kein Problem. Wie sich der Übersicht aus Commons für das australische Urheberrecht entnehmen lässt, sind alle Werke, deren Urheber vor 1955 gestorben sind, gemeinfrei. Das liegt daran, dass bis vor dem 1. Januar 2005 pma50 galt. Demzufolge war das Original bereits zum URAA-Stichtag, dem 1. Januar 1996, gemeinfrei (siehe diese Tabelle für das URAA-relevante Datum) und somit nicht von URAA berührt, völlig unabhängig davon, ob und wann es publiziert worden ist. Somit ist auch die Verwendung des Lizenzbausteins {{PD-Art|1=PD-old-100}} denkbar, da das Werk nach amerikanischen Recht unpubliziert per pma70 bereits längst gemeinfrei geworden ist (siehe hier). Es kann auch alternativ {{PD-Art-two|PD-Australia|PD-1996}} verwendet werden, das darauf hinweist, dass das Original nach australischem Recht bereits 1996 gemeinfrei war und daher in Bezug auf URAA unproblematisch ist. --AFBorchertD/B 07:28, 20. Mär. 2015 (CET)
Gut, ich habe die Vorschläge für Commons-Lizenzen jetzt auf die Hauptseite für die Zeichnung übertragen und dort einen Commonsfähig-Baustein gesetzt. Dank in die Runde, --Mr Südsee (Diskussion) 07:58, 20. Mär. 2015 (CET)
Ich habe die Datei jetzt nach Commons transferiert. --AFBorchertD/B 09:03, 20. Mär. 2015 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: AFBorchertD/B 09:04, 20. Mär. 2015 (CET)
Amtliche Topographische Karte von Bayern

Die im Betreff verlinkten Karten aus dem Artikel Haunzenbergersöll sind vom Einsteller als eigenes Werk und gemeinfrei gekennzeichnet worden. Allerdings sehen sie den amtlichen topographischen Karten aeusserst aehnlich. Ist es a) zulaessig amtliche topographische Karten in der Wikipedia zu verwenden (statt OSM o.ae.) und b) diese dann als eigenes Werk und gemeinfrei zu kennzeichnen? Der Eigenanteil des Erstellers duerfte sich auf Ergaenzungen der Karte beziehen. --85.181.74.222 08:04, 18. Mär. 2015 (CET)

Nein, es ist regelmäßig nicht zulässig, amtliche topografische Karten in Wikipedia zu verwenden, weil es sich regelmäßig nicht um amtliche Werke handelt (so ausdrücklich BGH GRUR 1988, 33 – Topographische Landeskarten). Im Übrigen wären es allerhöchstens amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 UrhG, das heißt Änderungen/Ergänzungen dürften erst gar nicht vorgenommen werden (§ 5 Abs. 2 i.V.m. § 62 UrhG). Damit erübrigt sich auch Frage b). Ob das im vorliegenden Fall so geschehen ist, weiß ich allerdings nicht, da mir nicht bekannt ist, wie wie die amtlichen Karten aussehen und mir insofern der Vergleichsmaßstab fehlt. grüße, — Pajz (Kontakt) 09:16, 18. Mär. 2015 (CET)
Frage: Sind amtliche topographische Karten gemeinfrei, wenn seit ihrer Veröffentlichung wenigstens 70 volle Kalenderjahre verstrichen sind, entsprechend der Schutzfrist bei namentlich zugeordneten Werken von 70 Jahren ab dem Tod des Urhebers? Amtliche Karten sind nämlich nie namentlichen Urhebern zugeordnet, sondern immer nur dem Vermessungsamt o.ä.--Ratzer (Diskussion) 10:36, 18. Mär. 2015 (CET)
Nur zur Information: Die nebenstehende Amtliche Topographische Karte von Bayern wurde vom Rechteinhaber im Rahmen vom OpenData-Projekt unter CC-by-de 3.0 freigegeben.--Ratzer (Diskussion) 10:43, 18. Mär. 2015 (CET)
Ratzer: Eine Karte, die vor mehr als 70 Jahren erstveröffentlicht wurde, fiel damals in den Anwendungsbereich des LUG. Dieses sah die Rechtsfigur einer Urheberschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts vor (§ 3 LUG). Es steht zu vermuten, dass die von dir beschriebene Konstellation damit zusammenfällt (keine Angabe des [natürlichen] Urhebers, Veröffentlichung unter dem Amtsnamen). Die Schutzfrist läuft dann im Rahmen einer Übergangsregelung (§ 134 UrhG) auch nach heutigem Recht ab Veröffentlichungsdatum (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 134 Rn. 3). Also: Wenn die Karte bei Inkrafttreten des UrhG 1966 überhaupt noch geschützt war (die Schutzfrist betrug bis 1934 30 Jahre, danach 50), wurde sie 1966 auf 70 Jahre verlängert, aber der Anknüpfzeitpunkt ist wie im LUG der Zeitpunkt der Erstveröffentlichung. — Pajz (Kontakt) 10:53, 18. Mär. 2015 (CET)
Dafür haben wir übrigens sogar eine Vorlage, nämlich {{Bild-PD-§-134}}, die allerdings nur nach vorheriger Diskussion hier verwendet werden sollte. Grüße, Yellowcard (D.) 10:59, 18. Mär. 2015 (CET)
Warum „soll“ die Vorlage nur nach vorheriger Diskussion hier verwendet werden? Was soll/kann bei einer solchen Diskussion herauskommen? Treffen dann die teilnehmenden Diskutanten mehrheitlich irgendeine Entscheidung, die dann irgendwo dokumentiert wird?
Diese Vorlage ist zwar geeignet für den Gegenstand meiner ursprünglichen Anfrage (vor mehr als 70 Jahren veröffentlicht), nicht aber für eine von Pajz genannte Konstellation einer Veröffentlichung zwischen 1934 und 1966 (50 Jahre Schutzfrist). Ich hätte da noch viele Gemeindegrenzkarten von 1961, beispielsweise. Ist deren Schutzfrist 2011 abgelaufen, oder wurde sie durch das UrhG 1966 nachträglich auf 70 Jahre bis 2031 verlängert?--Ratzer (Diskussion) 11:30, 18. Mär. 2015 (CET)
Letzteres – wurde auf 70 verlängert, wenn am 17.09.1965 noch geschützt. Der Hintergrund des Diskussionserfordernisses dürfte darin bestehen, dass man erst mal recherchieren muss, ob etwas wirklich ohne entsprechende Bezeichnung erstveröffentlicht worden ist. Teilweise argumentieren hier auch Leute auf dieser Basis, die bspw. das Original gar nicht kennen, sondern irgendwo im Internet irgendeine Teilreproduktion finden. Dass aber irgendjemand keine Angabe eines natürlichen Urhebers gemacht hat, bedeutet natürlich nicht, dass das auch wirklich bei der Erstveröffentlichung ohne solche Angabe vorgelegen hat. grüße, — Pajz (Kontakt) 11:45, 18. Mär. 2015 (CET)
Zur Eingangsfrage: Die erste verlinkte Karte hat als Grundlage die TÜK200, die mittlerweile hier freigegeben wurde (entsprechende Verordnung, für die wir allerdings noch keinen Lizenzbaustein haben, soweit ich weiß). Allerdings folgt daraus nicht, dass es „eigenes Werk“ ist, die Quelle wäre zu benennen. Außerdem ist hier eine alte Version der TÜK200 verwendet worden, die wohl nicht unter die Freigabe fällt. Die anderen Karten basieren auf TKs, die das Bayerische LVA herausgibt. Soweit ich weiß, sind die nicht frei, allerdings habe ich mich schon lange nicht mehr mit dem Lizenzstatus bayerischer Karten gekümmert. Bei amtlichen Karten ist seit ein paar Jahren einiges im Fluss. NNW 12:55, 18. Mär. 2015 (CET)

Zur Karte rechts: Das finde ich aber nicht ausreichend dokumentiert. Es gibt weder ein Ticket mit der Freigabe, noch ist sie irgendwie anders dokumentiert. Wenn ich jetzt den Uploader NordNordWest nicht kennen würde, würde ich erstmal eine URV vermuten. NNW, kannst Du das vielleicht etwas klarer darstellen, wo die Karten unter die CC-Lizenz gestellt wurde? Yellowcard (D.) 12:38, 18. Mär. 2015 (CET)

Auf der Quell-Seite http://vermessung.bayern.de/opendata steht (relativ prominent) dass alles nachfolgende der CC-BY-Lizenz unterliegt. --Túrelio (Diskussion) 12:44, 18. Mär. 2015 (CET)
Moin! Auf der Dateibeschreibungsseite findet sich der Link zu http://vermessung.bayern.de/opendata mit dem Hinweis auf CC-by-3.0-de. NNW 12:46, 18. Mär. 2015 (CET)
@Túrelio, NordNordWest: Ups, my bad, dem Link hätte ich schon mal folgen sollen ... Gibt's in solchen Fällen eine Best Practice, die Freigabe zu speichern? Nicht, dass die Seite irgendwann down ist oder der Hinweis entfernt wird oder so. Screenshot ans OTRS? Ist doch bestimmt nicht das erste Mal, dass soetwas vorkommt. Yellowcard (D.) 15:30, 18. Mär. 2015 (CET)
Da diese Quelle vermutlich nicht so oft benutzt wird, dürfte es keinen Baustein dazu geben. Deshalb schickt am besten jemand einen Screenshot samt URL und Dateiname des Karten-Bildes an OTRS oder ein OTRSler macht gleich alle Schritte selbst und pappt dann ein Ticket auf die Dateiseite. --Túrelio (Diskussion) 16:06, 18. Mär. 2015 (CET)

Materialen auf der Seite "Seas around Us"

Die Seite http://www.seaaroundus.org/ bietet verschiedene Kartenskizzen an, u.a. von EEZ-Gewässergrenzen wie z.B. hier. Zur Weiterverwendung dieser Materialien schreibt die Seite in ihrem deutschsprachigen Leitbild: Die Informationen auf dieser Website sind frei verfügbar für jeden Benutzer, solange ihre Quelle angegeben wird, oder auf der entsprechenden englischsprachigen Seite: The information presented on this website is freely available to any user, granted that its source is acknowledged. In beiden Fällen ist für genauere Information die Seite Information Usage verlinkt, auf der es heißt: Please acknowledge any information, material, figures, data or analyses you obtain from our website in all your written and presented material. For presentations, we would like to see www.seaaroundus.org clearly displayed on each slide or presentation page, while written material should include a more detailed acknowledgement, for example “I/we acknowledge the use of material/data/figures/information from the Sea Around Us project (www.seaaroundus.org) at the University of British Columbia, Canada.” Eine kommerzielle Nutzung ist also nicht verboten. Können die Karten auf Commons hochgeladen werden? Unter welcher Lizenz?--Ratzer (Diskussion) 10:05, 18. Mär. 2015 (CET)

@Ratzer: Grundsätzlich klingen diese Angaben nicht schlecht. Um Missverständnisse zu vermeiden und spätere Probleme auszuschließen, würde ich Dir dennoch empfehlen, diese Stiftung einfach mal anzuschreiben und um eine formelle Freigabe unter CC-BY-SA zu bitten. Gerade wenn man viel Material aus einer solchen Quelle nachnutzen möchte, ist eine konkrete Lizenz nämlich deutlich zuverlässiger als solche butterweichen Formulierungen.
Außerdem sollte man bei der Gelegenheit auch nochmal abklären, ob die Seite überhaupt selbst alle nötigen Rechte am dort veröffentlichen Bild und Textmaterial besitzt. Gerade im Wissenschaftlichen Bereich ist es nämlich durchausüblich bei sowas wie Karten auf Material aus nicht freien Quellen zurückzugreifen. Und uns uns möglichen Nachnutzern bringt es wenig, wenn zwar für die Stiftung alles in Ordnung ist, für die Copyright-Inhaber der von ihr verwendeten Werke aber nicht...
// Martin K. (Diskussion) 10:31, 18. Mär. 2015 (CET)

Datei:1 Peso covertible 1.jpg

Die Datei ist vom Uploader als GFDL und CC-BY-SA-3.0 gekennzeichnet. Allerdings gibt es keinen Hinweis darauf, dass er die nötigen Rechte dazu besaß die Abbildung freizugeben. Andererseits könnte bei Banknoten vielleicht irgendeine PD-Regelung greifen, daher stelle ich das hier mal zur Diskussion. --MB-one (Diskussion) 21:10, 18. Mär. 2015 (CET)

Währungen sind in DACH keine Amtlichen Werke, ein anderer Grund für Gemeinfreiheit fällt mir nicht ein. Yellowcard (D.) 21:21, 18. Mär. 2015 (CET)

Pick-Up-Riegel

„Pick up“ ist ein Doppelkeks in Riegelform von Bahlsen. In den Keks ist das Produktlogo in schlichter, aber gut wiedererkennbarer Form eingeprägt (so sieht das aus). Darf ich ein Bild von dem Riegel (ohne Packung) auf Commons oder auf de.wikipedia.org hochladen und unter CC-BY-SA freigeben, auf dem das Logo erkennbar ist? Ich habe auch ein Bild, auf dem man das Logo nicht erkennen kann. Aber ich würde gerne beides hochladen. --sko (Diskussion) 23:51, 21. Mär. 2015 (CET)

Alles im grünen Bereich, sko! Gruß, --Gnom (Diskussion) 00:18, 22. Mär. 2015 (CET)
Vielen Dank! --sko (Diskussion) 23:41, 22. Mär. 2015 (CET)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: sko (Diskussion) 23:41, 22. Mär. 2015 (CET)

Fahndungsplakat

Ist Datei:Steckbrief RAF 1982.jpg wirklich gemeinfrei? Hier wurden 2007 mal etliche Ausschnitte aus einem solchen Plakat gelöscht. --тнояsтеn 08:53, 20. Mär. 2015 (CET)

Das ist natürlich kein amtliches Werk, ergo löschen. — Pajz (Kontakt) 11:08, 20. Mär. 2015 (CET)
Zur Info: Eine IP hat diesen Thread zum Anlass genommen, einen SLA zu stellen. Ich habe diesen entfernt, da das Thema hier erst einmal fertig diskutiert werden sollte. Inhaltlich hätte ich aber auch angeommen, dass die Rechtsgrundlage für ein Fahndungsplakat § 45 ist und dass kein amtliches Werk vorliegt.--Karsten11 (Diskussion) 20:24, 21. Mär. 2015 (CET)
Wieso ist das kein amtliches Werk? Wer ist denn der Herausgeber? Wenn es der Verfassungsschutz ist ist das amtlich--Markoz (Diskussion) 20:33, 21. Mär. 2015 (CET)
Weil kein qualifiziertes Sichzueigenmachen (Schricker/Loewenheim/Katzenberger, 4. Aufl. 2010, § 5 Rn. 39) der (jedenfalls teilweise privaten) Lichtbilder vorliegt, und nur um die geht es, weil von amtlicher Seite gar nichts Schützenswertes beigegeben wurde, ein „amtliches Werk“ aber die Werkeigenschaft erfüllen muss (ibid. Rn. 1 m.w.N.). Die Behörde muss sich vorliegend ja gerade selbst auf § 45 Abs. 2 UrhG berufen (womit die Pflicht zur Quellenangabe – und damit das gewöhnliche Indiz für private Urheberschaft – auch wegfällt), damit sie die Bilder vervielfältigen kann, aber § 45 Abs. 2 erlaubt die Vervielfältigung nur „zu Zwecken der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit“. (Dass die Bilder nicht amtlichen Ursprungs sind, ist wiederum schon dadurch indiziert, dass die Personen ja erst gesucht werden; stünden sie bereits für amtliche Portaits zur Verfügung, könnte man sich die Fahndung wohl sparen.) Es wäre nach meiner Auffassung in höchstem Maße unplausibel, wenn dadurch ein amtliches Werk begründet würde, denn damit würde sich § 45 Abs. 2 UrhG selbst völlig aushölen: Will § 45 Abs. 2 UrhG die Verwertung lediglich zu einem konkreten Zweck und nur durch ein Gericht oder eine Behörde erlauben, würde nach dieser Ansicht das Werk in dem Moment der Erstveröffentlichung bereits zum amtlichen Werk und könnte bis in alle Ewigkeit von jedermann zu beliebigen, weit über den Anwendungsbereich von § 45 Abs. 2 UrhG hinausreichenden Zwecken verwendet werden. Das ist m.E. offensichtlich nicht Sinn der Sache. Dass die Ansiedlung im Rahmen des § 5 Abs. 2 widersinnig ist, zeigt sich ferner auch in dem Problem des fehlenden Einverständnisses des Urhebers. Dieser muss in die Verwendung als amtliches Werk einwilligen, nach einigen in den Stimmen in der Literatur entsteht sonst sogar nicht nur eine Entschädigungspflicht, sondern die Gemeinfreiheit tritt überhaupt nicht erst ein (vgl. Literaturübersicht bei Laura M. Zentner: Die Ausnahme vom Urheberrechtsschutz für amtliche Werke. Zur Reichweite des § 5 UrhG nach deutschem und europäischem Recht. In: Zeitschrift für Geistiges Eigentum. 2009, Nr. 1, S. 94–120, hier S. 107 ff.). Durch die angedachte Konstruktion würde das völlig ausgehebelt. Eine Schranke, die die Zustimmung zu einem konkreten Zweck für entbehrlich erklärt, soll nach hier vertretener Ansicht dazu führen, dass auch die Zustimmung zur Nutzung als amtliches Werk entbehrlich ist? Wie will man das rechtfertigen? // Nota bene: Ich will nicht verschweigen, dass die einzige Literaturstimme, bei der ich auf die Schnelle etwas dazu gesehen habe, zu meiner Überraschung meine Auffassung nicht teilt: Nordemann/Fromm/J.B. Nordemann, 11. Aufl. 2014, § 5 Rn. 27 rechnet (ohne weitere Begründung) Fahndungsplakate dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 zu. — Pajz (Kontakt) 22:37, 21. Mär. 2015 (CET)

Preisverleihungs-Urkunden

Ich schreibe zur Zeit an einem Biographie-Artikel. Die behandelte Person hat eine Reihe von Preisen und Ehrungen erhalten und hat mir netter Weise Kopien der Urkunden zur Verfügung gestellt. Urheber ist im Grunde die ausstellende Organisation, es liegt aber sicher im Sinne einer solchen Ehrung, dass die ehrende Organisation keine Copyright-Ansprüche auf die Verwendung einer solchen Urkunde stellt. Ein Upload dieser Urkunden soll lediglich als Beleg dienen, dass die Ehrung tatsächlich ausgesprochen und der Person zugedacht wurde. Wer muss denn jetzt in welcher Form sein Ok geben? --MRewald (Diskussion) 12:21, 18. Mär. 2015 (CET)

Zu deiner Frage sind drei Dinge zu sagen:
  • Einerseits sind Urkunden als Belege nicht zulässig, da es sich um Primärquellen handelt, siehe WP:Q.
  • Zweitens ist die Gestaltung einer Urkunde oft zu einfach, so dass sie urheberrechtlich nicht geschützt sind.
  • Drittens, falls durch eine besondere grafische Gestaltung doch urheberrechtlicher Schutz gegeben sein sollte, dann brauchen wir eine Freigabeerklärung des Urhebers, also des Künstlers, der die Urkunde gestaltet hat. Eine Freigabeerklärung der ausstellenden Institution reicht in der Regel nicht aus. Gruß, --Gnom (Diskussion) 14:22, 18. Mär. 2015 (CET)
  • Viertens ist es aus enzyklpädischer Sicht nicht wirklich sinnvoll solche Dokumente zu nutzen um Artikel zu illustrieren. // Martin K. (Diskussion) 16:06, 18. Mär. 2015 (CET)

_________________________________

So richtig hilft mir das noch nicht weiter:
  • Eine Nutzung zur Illustration war nie beabsichtigt. Es geht auschließlich um den Nachweis einer Ehrung, in Form eines Verweises auf die Kopie des Dokuments.
  • Was mich an Punkt 1 irritiert: Primärquellen nicht zuzulassen, zielt, so wie ich das verstehe, darauf ab, dass nicht irgend jemand verquere Hypothesen aufstellt, irgenwdwo veröffentlicht, und diese dann als wissenschaftliche Erkenntnis dargestellt werden, lediglich unter Verweis auf die Veöffentlichung. In diesem Kontext ist das ja auch durchaus sinnvoll.
Bei einer Ehren-Urkunde, oder einem Schreiben, verhält es sich aber anders, dort wird keine Hypothese aufgestellt, sondern sie dokumentiert einen Akt. Die Regel auch auf diesen Fall anzuwenden erschließt sich mir deshalb offen gestanden nicht.
Man könnte höchstens argumentieren, dass eine solche Urkunde gefälscht sein könnte, oder von einer dubiosen Organisation vergeben. Das wäre aber eine andere Argumentationskette.
  • Zu 2. und 3.: Nein, keine der Urkunden ist besonders aufwändig gestaltet. Das Aufwändigste sind die Embleme der vergebenden Organisationen, in einem Fall die Universität Wien, die Stadt Wien und die österreichische Nationalbibliothek. (Die Vergabe dieses Sonderpreises ist sogar im Artikel über Eugen Wüster recht ausführlich erwähnt, wenn auch nichjt bequellt. Dies wäre also eine Möglichkeit diesen Passus nun zu bequellen.) Im zweiten Fall der International Federation for Information and Documentation. Im 3. Fall aus dem Jahre 1965 ein maschine-geschriebenes Schreiben der international Association of Documentalists and Information Officers ganz ohne grafische Gestaltung.
--MRewald (Diskussion) 16:39, 20. Mär. 2015 (CET)
@MRewald: Wahrscheinlich gibt es keine urheberrechtlichen Probleme. Du könntest die Urkunde daher mal hochladen, mit {{Bild-PD-Schöpfungshöhe}} markieren und dann hier verlinken, dann kann man konkreter werden. Wie die Nutzung mit WP:Q vereinbar ist, wäre dann sowieso eine andere Frage, die hier nicht optimal platziert ist. Sofern die Erwähnung der Ehrung aber für die WP relevant ist und die Verleihung nicht durch andere Quellen angezweifelt wird, sehe ich kein Problem, eine solche Aussage mit der hochgeladenen Urkunde zu untermauern bzw. sie je nach Bebilderungszustand des Artikels auch illustrativ mit einzubinden. Grüße, Yellowcard (D.) 12:57, 22. Mär. 2015 (CET)
@Yellowcard: Hier sind die Links zu den hochgeladenen Dokumenten:
Die zweite Datei (Datei:Ranganathan_Award.jpg) sollte so in Ordnung sein. Unter einer Urkunde habe ich mir aber etwas anderes als 1. und 3. vorgestellt. Ob die Texte Schöpfungshöhe erreichen, will ich nicht sicher sagen; eher nein, aber da lege ich mich nicht fest. Bei der dritten Datei ist aber sicher die Anschrift im Adressfeld höchst problematisch. Yellowcard (D.) 23:51, 22. Mär. 2015 (CET)

Intention of use

Kurze, blöde Frage: Die französische Untersuchungsbehörde veröffentlicht online Bilder des Germanwings-Absturzes, insbesondere den gefunden Cockpit-Rekorder. (hier). Dazu schreibt sie: The use of content from the BEA website (publications, images, videos) is free, where the intention of its use is to promote aviation safety issues, based on BEA investigation reports and safety studies. Any such usage must, however, be accompanied by the following note: „Source: Bureau d'Enquêtes et d'Analyses (BEA, France, www.bea.aero)“. Die Einschränkung der „Intention of Use“ bedeutet, dass die erforderliche Verwendung in jedem Kontext nicht möglich ist, d.h. die Bilder können nicht mit „Bild-by“ übernommen werden, korrekt? --Studmult (Diskussion) 19:03, 25. Mär. 2015 (CET)

Ja, leider. Aber im vielleicht bringt es ja was, wenn man die mal direkt kontaktiert und darauf hinweißt, dass die Wikipedia die Bilder nur dann verwenden kann, wenn sie unter einer wirklich freien Lizenz stehen, und um eine entsprechende Freigabe bittet. Wenn die diese „Intention of Use“ ernst nehmen, sollten sie schließlich ein gesteigertes Interesse daran haben, unserem Projekt ihr Bildmaterial zur Verfügung zu stellen... // Martin K. (Diskussion) 19:20, 25. Mär. 2015 (CET)
Korrekt. Grüße, Yellowcard (D.) 19:25, 25. Mär. 2015 (CET)
Alles klar. Schade, aber danke. --Studmult (Diskussion) 20:59, 25. Mär. 2015 (CET)
@Studmult: Wie gesagt: Fragen kostet nichts! Vielleicht kann man das mit der Freigabe ja mit den koordinieren. // Martin K. (Diskussion) 21:33, 25. Mär. 2015 (CET)
siehe auch [8] --Atamari (Diskussion) 08:59, 26. Mär. 2015 (CET) p.s. ja Fragen kostet nichts...

Ein ungezähmtes Leben

In dem Roman Ein ungezähmtes Leben (erschienen 2009), wurde in einigen Ausgaben ein Foto des Zweiten Wohnhauses der Protagonistin (Großmutter der Autorin) veröffentlicht. Da das Bild nach den Memoiren von 1911/1912 stammt ist es älter als 100 Jahre. Ist die Verwendung nun gestattet? link--BigbossFrin 16:57, 27. Mär. 2015 (CET)

Ist bekannt, wer das Foto geschossen hat? Diese verlinkte Wiki-Seite ist ja wenig aussagekräftig. -- Quedel Disk 20:36, 27. Mär. 2015 (CET)

Orgelprospekt Datei:Bonifatiusgi orgel alt.jpg

Wie sieht es mit dem urheberrechtlichen Schutz des Orgelprospektes aus? Bisher wurde mit der angewandten Kunst argumentiert, was ja nun anders ausgelegt wird. Desweiteren waren bisher diskutierte Fälle (wie dieser solche Orgelprospekte, deren Gestaltung sich rein aus dem Zweck ergab und ein 0-8-15-Design hatte, welchem ich auch jede Kreativität abgesprochen hätte. Im obigen Fall jedoch ist die Gestaltung mehr als nur handwerklich und individueller. Zwar sind aufsteigende Orgeln ein notwendiges Muss, jedoch ist dieser fast wie ein Kontrapunkt ausgeführt: zwischen dem Gerippenbogen-folgende Orgelkasten (rechts und links) und dem sich spitz zuwider laufenden Kästen der mittigen Gestaltung. Da von 1965, ist der urheberrechtliche Anspruch - sofern bestehend - noch nicht abgelaufen. -- Quedel Disk 11:17, 22. Mär. 2015 (CET)

Ich kenne mehrer Orgel die ganz ähnlich aussehen. Ich seh da vor allem eine Anordung, die durch die Technik und örtlichen Gegebenheiten bestimmt sind. Der Orgelprospekt ist symetrisch aufgebaut, ohne irgend welchen zusätzlichen Schmuck. Wo bitte soll da das individuelle Werk versteckt sein? --Bobo11 (Diskussion) 11:42, 22. Mär. 2015 (CET)
Mal nebenbei, die Orgel existiert nicht mehr, sie wurde abgerissen. Man könnte sich auch freuen, wenn jemand solche Aufnahmen analog den abgerissenen Bauwerken WP zur Verfügung stellt. Und bitte nicht vergessen, was man noch alles löschen könnte File:Sankt Pauls Kirke Copenhagen organ.jpg, File:Weingarten Marienkirche Orgel.jpg, File:Murrhardt-stadtkirche-orgel.jpg und die ganze Kategorie commons:Category:Kemper organs sowieso. Ungeahnte Weidegründe. --Gleiberg (Diskussion) 12:15, 22. Mär. 2015 (CET)
Falls jemandem eine gerichtliche Entscheidung zur SH von Orgeln bekannt ist, bei der einer Orgel Schutzfähigkeit zugesprochen wurde, müssen wir das hier umsetzen. Solange das aber nicht der Fall ist, würde ich hier nicht auf Grundlage von könnte unter Umständen irgendwas löschen. Grüße, Yellowcard (D.) 12:53, 22. Mär. 2015 (CET)
Gerichtliche Entscheidung dürfte schwierig werden: weder Orgelbauer noch Kirchen neigen dazu, Urheberrechtsfragen gerichtlich zu klären. Wie ein Prozess ausgehen würde, sieht man aber leicht an nebenstehendem Bild: Die Orgel ist erst 20 Jahre alt, der barocke Prospekt wurde aber beibehalten. Selbst wenn man eine Orgel als Gebrauchsgegenstand einstufen würde, zeigt das, dass wenigstens der Prospekt als eigenständiges künstlerisches Werk angesehen wird. --Baba66 (Diskussion) 18:08, 23. Mär. 2015 (CET)
Das der Orgelprospekt unter Umständen urheberrechtlich geschütz sein kann, dem will ich nicht wiedersprechen. Wenn der Orgelprospekt aber wie im Fall der Frage, mehr oder weniger nur ein in einheilticher Farbe angestrichner Holzkasten ist, kann die Frage nach der Schützbarkeit eben mit ruhigem Gewissens verneint werden. Oder anders rum der Schutz muss eben BEgründet werden können (ISt noch keien 70 Jahre alt reicht alleine nicht). Was im Fall der Frage eben verdamt schwer fallen sollte (Grau angestrichener Holzkasten). Weder die Anordung der Ogelpfeifen noch Wahl des Orgelprospektes (Form Farbe) sind speziell, sondern sie orentieren sich an den üblichen Formen.--Bobo11 (Diskussion) 08:42, 26. Mär. 2015 (CET)
Mal ein Beispiel. Stammt von Felix Schlenker, Kunstprofessor. Wenn er wenig Lust hatte, hat er auch mal einen grundierten quadratischen Keilrahmen einfach nur signiert. Kunst. Urheberrechtsgeschützt. Zu dem fraglichen Prospekt könnte man sagen: «Der Orgelprospekt interpretiert die neugotische Architektur der Kirche kongenial mit Stilmitteln der klassischen Moderne, indem er den Historizismus des Bauwerks durch seine konstruktivistische Anlage konterkariert. Das dadurch entstehende Spannungsfeld zwischen Tradition und Innovation, in Kombination mit der sensiblen Nutzung des Raums, macht diese Orgel zu einem besonderen, eigenständigen Kunstwerk.» Klar soweit? Gegen kunsthistorische Laberbacken kämst du mit «Holzkasten, kenn ich schon.» niemals durch. --Baba66 (Diskussion) 10:01, 26. Mär. 2015 (CET)
Bobo urteilt gern absolut. Ich teile das nicht. Ich hielte es für denkbar, dass dem Prospekt ein Schutz zugesprochen wird. Für sonderlich wahrscheinlich halte ich es nicht. Mit Löschungen sollten wir uns in Grenzfällen solange zurückhalten, wie die Indizien eher für als gegen eine Schutzfähigkeit sprechen. Das ist hier nicht der Fall. Gerade bei moderner Kunst wird das übrigens umso schwieriger, aber das ist ein anderes Thema. Grüße, Yellowcard (D.) 12:58, 28. Mär. 2015 (CET)

Historischer Gegenstand in einer Gaststätte

Ich sehe öfter historische Gegenstände in Gaststätten, die für Wikipedia relevant sind. Beispielsweise ein paar alte Ski, wie sie vielleicht 1938 benutzt worden sein könnten. So ein Bild fehlt bislang. Darf ich das ohne den Besitzer zu fragen einstellen? Ein weiteres Beispiel ist ein historisches Fenster mit Zarge bei denen man die Holzverbindung Zink und Schwalbe gut sehen kann, gesehen in einem Kaffee --Christian Stroppel (Diskussion) 19:53, 25. Mär. 2015 (CET)

Hallo Christian, was der Besitzer der Fotos (also der Fotoabzüge, um genauer zu sein) dazu sagt, ist zumindest aus urheberrechtlicher Sicht ziemlich schnuppe. Was wir allerdings brauchen, ist die Erlaubnis des Urhebers (= Fotograf), und der ist in solchen Fällen im Allgemeinen sehr schwer zu ermitteln. Das wird erst dann hinfällig, wenn der Urheber seit mehr als 70 Jahren tot ist, da das Urheberrecht dann erlischt. Wenn bei einem Bild das Todesjahr des Urhebers trotz intensiver Recherche nicht zu ermitteln ist, akzeptieren wir als pragmatische Abwägung auch Bilder, die älter als 100 Jahre sind. Das ist bei Fotos von 1938 allerdings nicht der Fall. Da hilft nur: Todesjahr des Urhebers ermitteln oder auf das Foto verzichten. Für weitere Infos siehe WP:Bildrechte. Grüße, Yellowcard (D.) 21:07, 25. Mär. 2015 (CET)
Danke Yellowcard für die Antwort. Ich wollte kein Foto von einem Foto machen. Ich sehe Antiquitäten, die ich selbst Fotografiere. Ich selbst bin Urheber des Fotos, aber nciht Besitzer der Antiquität. Das wäre ähnlich wie ein Foto im Museum zu schießen. Aber es ist keine Museum, sondern eine Gaststätte.--Christian Stroppel (Diskussion) 21:22, 25. Mär. 2015 (CET)
Oh sorry, das habe ich falsch verstanden! Bei den Gegenständen lässt sich pauschal nicht antworten. Es kommt darauf an, ob die Gegenstände künstlerische Elemente, die für sich geschützt sind, enthalten. Bei den alten Ski dürfte das nicht der Fall sein; ein Foto davon kann problemlos hochgeladen werden. Bei kunstvoll gestalteten Möbelstücken beispielsweise sieht das anders aus. Grüße, Yellowcard (D.) 21:39, 25. Mär. 2015 (CET)

Es gibt in Deutschland kein Recht am Bild der eigenen Sache. --Pölkky 09:15, 26. Mär. 2015 (CET)

Muss man bei Fotos, die man innerhalb eines Gebäudes macht, nicht den Besitzer um Zustimmung bitten?--Ratzer (Diskussion) 09:29, 26. Mär. 2015 (CET)
Nein. Allerdings kann der Eigentümer auf sein Hausrecht bestehen und dich hinauswerfen. Auf die Fotos hat das aber keinen Einfluß. --Pölkky 09:36, 26. Mär. 2015 (CET)
Christian Stroppel: Befindet sich das Fenster als Exponat in dem Gebäude oder handelt es sich dabei um einen Bestandteil des Gebäudes? — Pajz (Kontakt) 08:30, 27. Mär. 2015 (CET)
Möbel, Fenster und Türen waren bis vor einigen Jahrzehnten noch prinzipiell verziert. Es war undenkbar, irgendwas ohne Karnies aus der Tischlerei in den Verkauf zu geben. Ebenso wie kunstvoll geschwungene Scharniere vom Schmied oder Schloßblenden vom Schlosser. das hat fast jeder Handwerker gemacht, es ist keine Kunst sondern Handwerk. --Pölkky 11:08, 27. Mär. 2015 (CET)
Sicher ist nicht jede Zarge und jedes Scharnier urheberrechtlich schutzfähig. Diese Pauschalaussage kann aber nur falsch sein. Heutzutage macht übrigens praktisch jeder ständig Digitalfotos, das ist nicht einmal mehr zwingend Handwerk. Sind Digitalfotos neuerdings also nicht mehr als Lichtbildwerke geschützt? Du merkst, man kann das nicht pauschal beurteilen, genausowenig wird das bei Verzierungen möglich sein. Etwas, was aus dem Durchschnitt herausragt, kann selbstverständlich urheberrechtlich geschützt sein. Yellowcard (D.) 13:03, 28. Mär. 2015 (CET)

Danke für die vielen Hinweise. Das Fenster mit der Zarge findet sich in einer Bäckerei in Mannheim. Eine Wand ist mit Brettern rustikal vertäfelt. Zwischendrin wurden die abgebeizten Fenster als Dekoration engebaut. Das so zusammenzustellen ist sicher eine kreative Leistung. Die Fenster selbst sind aber ein Zeugnis für historisches Handwerk. Es geht also um Ladenbau. Mich würde natürlich nur die handwerkliche Machart des Fensters interessieren (siehe Schwalbenschwanzverbindung). Wie das im Laden aussieht, würde ich sogar wegschneiden. --Christian Stroppel (Diskussion) 14:03, 27. Mär. 2015 (CET)

@Christian Stroppel: Du könntest das Foto mal hochladen und verlinken, dann werfen wir mal gemeinsam einen Blick drauf. Grüße, Yellowcard (D.) 13:04, 28. Mär. 2015 (CET)

Wunschthemen für "Monsters of Law"?

Wie ihr evtl. schon mitbekommen habt, organisiert WMDE seit 2014 die Veranstaltungsreihe Monsters of Law, die sich juristischen Fragen rund um Freies Wissen widmet. Fachleute führen hier in ihre Themen ein und stehen dann für Fragen und Diskussionen zur Verfügung. (Alle bisherigen Themen siehe Dokumentationsseite) Für die weiteren Veranstaltungen (2-3 in 2015, die nächste am 28. Mai mit Ansgar Koreng) möchten wir gern stärker die Themen aufgreifen, die in der Rechts-Community wichtig sind oder voraussichtlich wichtig werden. Daher die Fragen:

  • Welche Themen sollten bei Monsters of Law auf die Agenda kommen?
  • Welche Fragestellungen sollten evtl. speziell zwischen Communitymitgliedern und den Referentinnen bzw. Referenten in diesem Format diskutiert werden? (Ein "Battle" zwischen Referent und Community-Vertreter wäre z. B. denkbar)
  • Welche Erfahrungen habt ihr bei der Beantwortung von Urheberrechtsfragen gemacht, welche Themen sind besonders wichtig?

Über Feedback hierzu würden wir uns sehr freuen, gern hier oder auch an monsters@wikimedia.de. Grüße! --Lilli Iliev (WMDE) (Diskussion) 12:04, 23. Mär. 2015 (CET)

Lilli Iliev (WMDE): Aktuell stellen sich etliche Fragen zum Thema CC-Lizenzen vs. Markenrecht. --Martina Disk. 18:10, 23. Mär. 2015 (CET)
Eine Q&A-Session zu den CC-Lizenzen wäre wirklich eine interessante Sache. Und damit meine ich nicht eine oberflächliche Vorstellung (das ist hier ja das kleine EinMalEins), sondern Fragen, die wirklich ans Eingemachte gehen – z.B.:
  • Beschränkt sich die CC-Lizenz wirklich nur auf die Urheberrechte, oder gibt es Seiteneffekte zum Marken- bzw. Geschmacksmusterrecht?
  • Wo genau verläuft bei den SA-Lizenzen die Grenze zwischen einem abgeleiteten Werk und einem Sammelwerk?
  • Welche Nutzungsrechte müssen mindestens vorliegen, um als Nichturheber eine freie Lizenz zu erteilen? Reichen uneingeschränkte oder müssen es exklusive sein?
  • Betrifft die Lizenz nur die zur Verfügung gestellte Auflösung bzw. Dateiformat, oder betrifft sie das Gesamte Werk (inkl. Quelldateien, Rohdaten, höheren Auflösungen usw.)?
  • Wie ist die Kompatibilität der Lizenzen untereinander?
  • Wie sieht es mit unfreien Inhalten in frei lizensierten Fotos aus? Stehen Panoramafreiheit, Beiwerk und Abbildungsfreigaben nicht strenggenommen im Widerspruch zu den freien Lizenzen?
Hey, es mach Spaß Advocatus Diabolizu spielen ;) // Martin K. (Diskussion) 18:33, 23. Mär. 2015 (CET)

Ist die Umlizenzierung von GFDL auf CC in Kontinentaleuropa rechtswirksam? Ist das Zustimmen zu einer Lizenzversion, die noch nicht existiert, rechtswirksam? --Pölkky 18:37, 23. Mär. 2015 (CET)

Betrifft dann aber nicht nur die damalige Lizenzierungsfrage, sondern auch im Bereich CC-Lizenzen gibts ja diese Form (Beispiel CC-by-sa/3.0/de Abschn. 4 b ii). -- Quedel Disk 19:59, 23. Mär. 2015 (CET)
Danke für die vielen Hinweise, sind weiterhin sehr willkommen! Das Thema Markenrecht hatte Benutzer:Gnom bei seinem Vortrag bei Monsters of Law schonmal gestreift. Gibt es da Interesse an einer vertiefenden Veranstaltung? @Martin Kraft:, für tiefergehende Lizenzfragen wäre etwa Till Kreutzer ein sehr fachkundiger Referent. Ich kann aber gern auch Wunschkandidaten anfragen, gibt es da jemanden, z. B. auch bezüglich markenrechtlicher Fragen? --Lilli Iliev (WMDE) (Diskussion) 17:08, 25. Mär. 2015 (CET)
@Lilli Iliev (WMDE): Ehrlichgesagt bin ich in der Juristenszene nicht so drin ;) Aber es wäre sicher interessant, wenn man jemanden von Creative Commons.org dazu bekommen könnte. // Martin K. (Diskussion) 17:59, 25. Mär. 2015 (CET)
Da würde mir John Weitzmann einfallen, der ja schonmal einen Vortrag für das Support-Team gehalten hat. Grüße, Yellowcard (D.) 12:59, 28. Mär. 2015 (CET)
Mir fällt Arne Trautmann ein, hat schon mehrfach Vorträge über Urheberrechtsthemen auf Fotoworkshops in Nürnberg gehalten. --Pölkky 13:18, 30. Mär. 2015 (CEST)
Super, vielen Dank erstmal! --Lilli Iliev (WMDE) (Diskussion) 18:49, 31. Mär. 2015 (CEST)

Wikipedia:Bildrechte#Bildzitate - Hochladen auf Commons und/oder Einbindung per Commons erlaubt?

Eigentlich eine Lizenzfrage: Der Abschnitt ist erstaunlich kurz. Gibts dazu nicht mehr? Dort ist nur die Rede von "sollten daher auch dann nicht hochgeladen werden, wenn sie rechtlich gesehen in einem Wikipedia-Artikel als Bildzitat verwendet werden könnten.". Ist damit das Hochladen in der deutschen Wikipedia oder auf Commons gemeint? Und die Einbindung/Verwendung in der deutschen Wikipedia per Commons wird damit auch nicht geklärt. Ist das erlaubt? Denn offenbar sind Bildzitate an sich ja nicht verboten. Jedenfalls sollte das meiner Ansicht nach genauer ausgeführt werden, um zuküftige Anfragen zu vermeiden. Im Archiv findet sich ja hier und da auch was dazu. --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 19:13, 31. Mär. 2015 (CEST)

@Zulu55: Auch auf Commons dürfen nur freie Bilder hochgeladen werden. Bildzitate sind weder hier noch dort erlaubt. Ich persönlich halte das für richtig; es gibt aber auch Befürworter von Bildzitaten in der Wikipedia. Daher haben wir vergangenes Jahr auf dem Urheberrechts-Workshop vereinbart, mit einem Pilotprojekt die technische Machbarkeit von Bildzitaten zu eruieren und einen Community-Entscheid vorzubereiten. Dieses Ansinnen ist jedoch eingeschlafen. WP:BR werd ich kurz um einen Hinweis auf Commons ergänzen. Grüße, ireas (Diskussion) 19:26, 31. Mär. 2015 (CEST)
Ok, danke schon mal für die Erläuterung. In Hilfe:FAQ zu Bildern steht "Bildzitate oder Fair-Use-Verwendung – in der englischsprachigen Wikipedia auf Grund des US-Rechts erlaubt – sind in der deutschsprachigen Wikipedia regelwidrig.". Also in der englischsprachigen Wikipedia wird das also so gemacht, das meinte ich. Werden in der englisch-sprachigen WP dann nur Bildzitate verwendet, die lokal in der en/WP hochgeladen sind? Oder werden in der en/WP auch Bilder als Bildzitate verwendet, die auf Commons hochgeladen sind? --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 19:31, 31. Mär. 2015 (CEST)
@Zulu55: Genau, in der englischsprachigen Wikipedia können unfreie Bilder unter gewissen Umständen unter Ausnutzung der Fair-Use-Regelung lokal hochgeladen und in Artikeln verwendet werden (siehe en:Wikipedia:Non-free use rationale guideline). Es gab Überlegungen für ein „non-free Commons“, also ein Commons-ähnliches Projekt, auf dem zentral unfreie Bilder gesammelt werden könnten. Diese wurden jedoch wieder verworfen. ireas (Diskussion) 19:34, 31. Mär. 2015 (CEST)
Toll, jetzt hab ichs verstanden. Danke. --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 19:36, 31. Mär. 2015 (CEST)

Hilfe:FAQ zu Bildern

Ich würde gerne Abschnitte, die sich ausschließlich mit Bildern befassen nach Hilfe:FAQ zu Bildern verschieben. Dort dann unter einem eingenen neuen Abschnitt "Urheberrechtsfragen". --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 11:34, 26. Mär. 2015 (CET)

Klingt wenig sinnvoll. --Leyo 11:42, 26. Mär. 2015 (CET)
Für mich auch nicht – zumal hier gut 3/4 der Anfragen auf Bilder entfallen dürften. @Zulu55: Wie kommst Du darauf bzw. was versprichst Du Dir davon? // Martin K. (Diskussion) 12:20, 26. Mär. 2015 (CET)
Entschuldigung - durch den Redirect Hilfe Diskussion:FAQ Rechtliches bin ich hier angelagt und habs nicht bemerkt: Ich beziehe mich auf das Hilfe:FAQ Rechtliches - dort meine ich sollten Infos ausgelagert werden. Ich vermute, dass man als unbedarfter eher denkt, dass man eine Frage zum Thema Bilder hat. Analog zu dieser Logik gibt es ja dort auch einen Abschnitt "Lizenzrechtliches". --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 12:46, 26. Mär. 2015 (CET)
Wenn keine Einwände kommen setze ich das die Tage so um. Gruß --Zulu55 (Diskussion) Unwissen 10:03, 27. Mär. 2015 (CET)
Warum sollten in Hilfe:FAQ Rechtliches zu Bilderthemen etwas ausgeklammert werden? Dann wird die Seite ja wieder unvollständig. Eine FAQ ist ja eine Sammlung. Auch wenns lang wird, so sollten soviele verschiedene Themenbereiche dort m.E.n. vertreten sein. Meine Meinung. --Quedel Disk 17:24, 1. Apr. 2015 (CEST)

Urheberrecht über mehrere Ecken: Unterrichtungstafeln

Es gibt ja an deutschen Autobahnen diese Unterrichtungstafeln, die auf Sehenswürdigkeiten etc. hinweisen. (1) Soweit ich das verstehe, dürfen Bilder dieser Kunstwerke gemäß Panoramafreiheit angefertigt werden. (2) Dürfen auch im Internet verfügbare Bilder davon "einfach so" verwertet werden? (3) Fallen die unter diese Richtlinien für 2D-Fotos? (4) Wie sieht es aus, wenn man im Internet Bilder benutzt, die eine größeren Ausschnitt zeigen und sich davon den Ausschnitt mit dem Schild extrahiert und (5) anschließend eine zweifarbige Grafik daraus erstellt, die nur das Schild an sich zeigt – liegt hier freie Benutzung gemäß §24 UrhG vor, selbst dann wenn man das Foto direkt verwendet? (6) Kann man die daraus erstellten Grafiken dann lizensieren wie man will, ohne das Foto zu benennen, mit dem man das Schild erstellt hat? 87.169.143.178 19:00, 28. Mär. 2015 (CET)

Ad 1) Wenn du dich auf Fotos beschränkst, die die Umgebung erkennen lassen, und wenn die Tafel wirklich bleibend angebracht ist, dann ja. Wenn die Fotos die Umgebung nicht erkennen lassen, ist die Frage hier umstritten. M.E. ist die Panoramafreiheit darauf nicht anwendbar, weil der Normzweck nicht mehr erfüllt ist, siehe dazu Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2014/10#Zweierlei, dort auch mit weiteren Links auf ausführlichere Diskussionen. Ad 2) Nein, weil die Fotos wenigstens als Lichtbilder (§ 72 UrhG) geschützt sind. Ad 3) Möglicherweise, sofern das Bild ganz frontal aufgenommen wurde. Nach hier ausführlich belegter Auffassung widerspricht diese Ansicht allerdings nach deutschem Recht diametral der herrschenden Meinung in der Rechtswissenschaft. Ad 4) Dann handelt es sich ebenfalls eindeutig wenigstens um Lichtbilder. Eine solche Nutzung scheidet m.E. plausiblerweise dann in jedem Fall selbst nach Wikipedia:Bildrechte aus, weil der Gesetzgeber die Leistung selbst schützen wollte und damit trotz unterschiedlicher Richtlinienbegründung eine gewisse Analogie zum Laufbildschutz, bei dem einzelne Teile gleichfalls ungeachtet der Länge oder Größe nicht verwendet werden können (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007, I ZR 42/05 – TV-Total = GRUR 2008, 693, Rn. 18 ff., BGH, Urt. v. 16. August 2012, I ZR 96/09 – Einzelbild = ZUM 2013, 406) sowie, trotz unterschiedlicher Begründung, zum Schutz des Tonträgerherstellers (Metall auf Metall I, II), besteht. So sieht es auch die Literatur (Dreier/Schulze, 4. Aufl. 2013, § 72 Rn. 15 m.w.N.). Ad 5) Damit wird der Privilegierungskreis der Panoramafreiheit verlassen (siehe Panoramafreiheit#Änderungsverbot (§ 62 UrhG)). Eine freie Benutzung kann natürlich vorliegen, aber dann muss man sich ganz weit von der geschützten Vorlage (und das ist hier das geschützte Werk auf der Tafel, nicht das Foto) entfernen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das bei der beschriebenen Nutzungsweise passiert, aber pauschal kann man das nicht sagen. Ad 6) Siehe 5). Wenn das Werk in freier Benutzung geschaffen wurde, dann ja. Das Foto ist für die Erwägung irrelevant, weil es auf die freie Benutzung des geschützten Inhalts der Tafel ankommt. Das Lichtbild ist für die Zwecke egal; der Schutzumfang des Lichtbildschutzes ist sehr gering – keinesfalls ist er so groß, dass der Lichtbildner einer zweidimensionalen Reproduktion damit weitere – zwingend sehr ähnliche – andere zweidimensionale Reproduktionen verhindern kann. — Pajz (Kontakt) 19:37, 28. Mär. 2015 (CET)
(BK) Alle Fragen kann man ohne den konkreten Fall nicht sicher beantworten. Ziemlich sicher sind die Fotos der Tafeln geschützt und fallen nicht unter die ohnehin umstrittene 2D-Regelung. Ob es sich um eine freie Bearbeitung eines geschützten Fotos handelt, kann noch weniger pauschal beantworten, bei der Weiterverwendung der Grafiken kann ich es mir kaum vorstellen (der Lichtbildschutz der Fotos an sich könnte dadurch aber ggf. umschifft werden; evtl. sind einzelne der Grafiken mangels Schöpfungshöhe nicht geschützt – ins Blaue spekuliert). Auch schon nicht klar finde ich übrigens, ob die Tafeln unter Panoramafreiheit fallen. Sind sie bleibend im Sinne der Norm angebracht? Bei diesen braunen Tafeln dürfte das der Fall sein, oder sind andere Tafeln gemeint? Plakate fallen hier meist nicht herein. Zudem: Zeigen die Fotos die Tafeln im Gesamtbild (Panorama) oder werden die Bilder auf die Tafeln zurechtgeschnitten? Schon dann wird es problematisch. Also: Pauschale Beantwortung keinesfalls möglich. Grüße, Yellowcard (D.) 19:41, 28. Mär. 2015 (CET)
Danke erstmal für die Antworten. Es handelt sich um dauerhaft angebrachte Unterrichtungstafeln, womit für mich die Panoramafreiheit unstrittig ist. Hier mal ein konkreter Fall: Dieses Bild - wenn ich daraus jetzt eine einfache Grafik erstellen würde, wie diese hier, und dabei das Foto selbst verwenden würde, wäre das rechtens? Klar ist, das ohnehin nicht überprüfbar wäre, wie (mit welchem Foto) ich die Grafik erstellt habe, aber darum geht es mir ja nicht. Ich will ja wissen, wie es rechtlich aussieht. Eine weitere Frage wäre, ob sowieso ein Schutz entfällt, da die Rechte beim Staat liegen. Ich vermute aber, dass das Urheberrecht bei der Agentur bleibt, die das Design erstellt hat, da es sich hierbei nicht um amtliche Werke zu handeln scheint (mit Ausnahme der in der StVO als Anlage hinterlegten Unterrichtungstafeln). 87.169.143.178 19:52, 28. Mär. 2015 (CET)
Es ist m.E. nicht möglich, die Grafik aus dem Foto zu extrahieren und sich dabei auf die Panoramafreiheit zu berufen. Zum einen, weil der Normzweck der Panoramafreiheit diese Nutzung nicht erfasst (teleologische Auslegung), zum anderen, weil die Nutzung eines Werks im Rahmen der Schranke der Panoramafreiheit an ein Änderungsverbot gekoppelt ist, welches dem entgegenstehen würde. Das ist aber alles nichts, was nicht oben auch schon stünde. Wenn die Panoramafreiheit für Dich trotzdem „unstrittig“ ist, können wir wohl nichts weiter tun. Gruß, Yellowcard (D.) 22:46, 28. Mär. 2015 (CET)
Danke noch einmal für die Antworten, dann muss ich meine Einschätzung wohl revidieren. Bleibt noch fraglich, unter welchem Recht die verlinkte Grafik (hier), die Teil der Wikipedia ist, dort eingebunden ist. Im Text dort beruft man sich auf die Amtlichkeit des Werkes. Ist das eventuell eine Fehleinschätzung? 87.169.142.74 11:11, 29. Mär. 2015 (CEST)
Liebe IP, liebe Kollegen, ich vertrete mal die andere Auffassung zur Frage der Panoramafreiheit bei zweidimensionalen Werken. Das Gesetz lässt meiner Ansicht nach die Wiedergabe des Werks zu, von Umgebung steht da nix und eine solche Auslegung ist dem Gesetz, dass nur das Werk und nichts als das Werk kennt, fremd. Daher kann man meiner Auffassung nach tatsächlich solche Grafiken einfach abfotografieren, ausschneiden und einbinden. So ist das hier auch Praxis, siehe Lyonel Feininger. Fremde Lichtbilder dürfen wir aber freilich nicht in diesem Sinne nutzen, das ist klar. Gruß, --Gnom (Diskussion) 13:45, 29. Mär. 2015 (CEST)
Fotografieren, Beschneiden (nicht Ausschneiden) und einbinden ist sicherlich okay, die Thematik - soweit ich YellowCard und die IP verstanden habe - geht jedoch auch in Richtung Bearbeitung, nämlich das Ausschneiden des graphischen Motivs und das Hineinbasteln in ein per PC erzeugten Rahmen samt der Beschriftung. Das ist m.E.n. nicht erlaubt. --Quedel Disk 14:16, 29. Mär. 2015 (CEST)
@Quedel: Nein, es geht auch schon um die Beschneidung auf Einzelteile der Werke selbst, also beispielsweise das Abfotografieren eines Schaukastens (der zunächst zweifelsfrei unter die Panoramafreiheit fällt) und dann das Beschneiden dieses Fotos auf ein im Schaukasten ausgestelltes Foto (oder meinetwegen auch ohne Beschneiden direkt das Abfotografieren nur dieses Lichtbilds aus dem Schaukasten). Man würde somit über die Panoramafreiheit das Urheberrecht an diesem Foto gewissermaßen umgehen. Je nach dem, wie man die Norm der Panoramafreiheit auslegt, kommt man zu unterschiedlichen Ergebnissen. Ob es hier eine herrschenden Meinung gibt, weiß ich nicht; wir haben hier jedenfall sehr versierte Leute mit unterschiedlichen Meinungen (z.B. Gnom oben für die Zulässigkeit, Pajz und ich glaube auch ireas dagegen). Ich würde also zumindest darauf hinweisen, dass es unzulässig sein könnte. Das Bearbeitungsverbot, das mit der Panoramafreiheit einhergeht, spielt an der Stelle dieser Beschneidung zunächst noch keine Rolle. Grüße, Yellowcard (D.) 15:32, 29. Mär. 2015 (CEST)
@Yellowcard: Beschneidung ist meiner Begrifflichkeit nach das Entfernen eines überflüssigen/nicht zugehörigen Randes (von außen her wird etwas weggenommen), Ausschneiden wäre dann das Loslösen eines inneren Bildmotivs (also ein Teil des Werkes). Was du verneinst ist doch gängiges Prinzip in Wikipedia: ich fotografiere z. B. eine Schautafel und beschneide die Ablichtung derselben auf das Foto, wie bei dieser Datei. Müssten diese Bilder gelöscht werden? --Quedel Disk 16:07, 29. Mär. 2015 (CEST)
@Quedel: Genau, das ist gängige Praxis hier, aber eben umstritten. Ich persönlich tendiere allein vom Gefühl her dazu, dass soetwas nicht mehr von der Norm gedeckt ist, ich kann es aber nicht verneinen, dafür fehlt mir letztendlich das Wissen. Aber wie schon gesagt, einige andere User, die wesentlich tiefer in der Materie drinstecken als ich, sind sich hier auch untereinander uneinig. In der Fachliteratur gibt es wohl relativ wenige Auslassungen zu diesem Thema, genauso siehts bei den Urteilen aus. In einem Beschluss in einer Kammersache kam das LG Berlin vor gut einem Jahr zu der Auffassung, dass diese Nutzung nicht von der Panoramafreiheit gedeckt ist (dabei ging es glaube ich auch um eine solche Freistellung, die der Beklagte dann auf Bleistifte hat drucken lassen, oder so ähnlich). Ob es da noch weiterging, weiß ich nicht. Siehe dazu den von Pajz oben verlinkten Thread vom letzten Oktober. Aber wie schon gesagt, mit Gnom kommt schonmal mindestens einer der hier aktiven wirklichen Experten zu einem anderen Ergebnis, daher würde ich ohne klarere Rechtslage / Literaturmeinung nichts anfassen. Nur eben Usern nicht noch bewusst zu diesem Vorgehen raten bzw. auf die Risiken hinweisen (das sieht Gnom, der die konträre Meinung vertritt, eben naturgemäß anders ein lächelnder Smiley ). Grüße, Yellowcard (D.) 17:47, 29. Mär. 2015 (CEST)
Schön, dass hier so eine konstruktive Diskussion zustande gekommen ist - eine Frage noch: Ist wirklich auszuschließen, dass die Kunst auf den Unterrichtstafeln gemeinfrei wird? Das heißt: Handelt es sich definitiv nicht um amtliche Werke? 87.169.149.69 10:59, 30. Mär. 2015 (CEST)
Nein, das sind keine amtlichen Werke, keine Chance :-) Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:30, 30. Mär. 2015 (CEST)
Und noch eine Frage zu dem Thema Unterrichtungstafeln: Soweit ich das verstanden habe, ist der Konsens für bearbeitete/vereinfachte Unterrichtungstafeln (das heißt nicht nur zugeschnitten) "eher keine Panoramafreiheit". Wie sieht es aus, wenn die Bearbeitung im Sinne eines neues Werkes vorgenommen wird? Beispielsweise, wenn man eine Übersicht der Unterrichtungstafeln erstellt (zum Beispiel als künstlerische Umsetzung in Verbindung einer Karte, oder auch einfach ein Sammelwerk) und man statt der Fotos die vereinfachten und vereinheitlichten Grafiken verwendet? Ist diese Form der Verwertung zulässig? 87.169.149.69 12:08, 30. Mär. 2015 (CEST)
Falls die Grafiken auf den Tafeln geschützt sind (d.h. Schöpfungshöhe erreichen): Nein, warum auch? Gruß Yellowcard (D.) 12:26, 30. Mär. 2015 (CEST)
Die Bearbeitung eines Werkes oder seine Integration in ein anderes macht es niemals freier, im Gegenteil: Statt nur die Freigabe des Urheber des Ursprungswerkes, hat man nun zusätzlich auch noch die des Urhebers der Bearbeitung einzuholen. // Martin K. (Diskussion) 13:06, 30. Mär. 2015 (CEST)
@Martin Kraft: Kleine Einschränkung des „niemals“: § 24 UrhG (freie Benutzung). ireas (Diskussion) 14:13, 31. Mär. 2015 (CEST)
Da ich in diesem Thread auch angepingt wurde:
Ich denke, es ist unstrittig, dass es zu dieser Frage zurzeit keine eindeutige Literaturmeinung oder Rechtsprechung gibt. Unstrittig ist auch, dass es gute Argumente für und gegen die Einschränkung des § 59 UrhG gibt. Die wörtliche Auslegung spricht eher dagegen, historisch kann man in beide Richtungen argumentieren, die teleologische Auslegung spricht für die Einschränkung. Über die Gewichtung und das Endergebnis der Auslegung kann man streiten.
Ich persönlich gehe davon aus, dass ein Gericht in diesem Fall im Zweifel für den Urheber und für eine teleologische Reduktion entscheiden würde, und halte das auch für richtig. Daher rate ich jedem von dem Upload eines solchen Bildes ab. Gleichzeitig sehe ich derzeit, wie auch schon im August letzten Jahres, keine ausreichende Grundlage dafür, die entsprechenden Richtlinien zu ändern.
Grüße, ireas (Diskussion) 14:13, 31. Mär. 2015 (CEST)
Hinzufügen sollte man übrigens eine, m.E. in der deutschen Literatur vollkommen unverständlicherweise viel zu schnell abgehandelte europarechtliche Komponente. Man beachte die Formulierung in der Harmonisierungs-Richtlinie, Art. 5 Abs. 3 lit. h: „[Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:] h) für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden“ (eigene Hervorhebung). Auch die englische Version spricht von „made to be located permanently in public places“, die französische von „réalisées pour être placées en permanence dans des lieux publics“. Exemplarisch mag man auf Österreich blicken, wo es einen Diskurs im Schrittum dazu gab; speziell sei aber auf den österreichischen Gesetzgeber verweisen, der es 2003 gar ausdrücklich für notwendig befand, seine Vorschrift entsprechend einzuschränken (vgl. Materialien, S. 15). Das österreichische Schrifttum will dies zwar so ausgelegt wissen, dass es eher darum geht, dass die Aufstellung mit Zustimmung des Urhebers erfolgt (vgl. etwa Thomas Höhne: Architektur und Urheberrecht. Theorie und Praxis: Ein Leitfaden für Architekten, Ingenieure und deren Rechtsberater. 2. Auflage. MANZ, Wien 2014, ISBN 978-3-214-02436-9, S. 139), aber in jedem Fall ist ein Fremdwerk, das irgendjemand auf eine Tafel packt, m.E. deutlich von der europäischen Vorgabe entfernt. Soweit Problem 1.
Problem 2 ergibt sich auch aus europarechtlichen, aber insbesondere konventionsrechtlichen Gründen, denn m.E. gerät eine solche Auslegung auch mit dem Drei-Stufen-Test in Konflikt (siehe etwa auch Vogel in Schricker/Loewenheim, der die isolierte Widergabe eines Werkes der bildenden Kunst als Fall anführt, bei dem es ausnahmsweise zu einem diesbezüglichen Verstoß gegen die RBÜ/TRIPS kommen kann), wie man insbesondere an folgender Geschäftsidee erkennen kann, für die ich hier noch Investoren suche:
Mein Unternehmen, MagicWall, kauft Kunstwerke ein und wandelt sie dann „magisch“ in kommerziell nutzbare Vorlagen um. Das ist eigentlich ganz einfach. An der Straßenseite des zu MagicWall gehörenden Grundstücks befindet sich eine große Holzfläche, auf die jeder, der Lust hat, Plakate und auch sonst alles kleben darf, was er möchte. Es ist weithin bekannt, das alles, was dort hängt, auch da bleibt, solange bis es witterungsbedingt abfällt oder es von jemandem abgerissen oder überklebt wird – gar nichts allzu Ungewöhnliches. MagicWall kauft nun Kunstwerke ein – Originale, aber auch Kunstdrucke etc. –, die es auf die Holzfläche klebt (falls noch unveröffentlicht unter Berufung auf § 44 Abs. 2 UrhG). Ein Mitarbeiter von MagicWall stellt sich anschließend auf den Bürgersteig und fertigt mit hochprofessionellem Equipment unter Berufung auf § 59 UrhG eine 1:1-Reproduktion des Kunstwerks an. Das Kunstwerk verbleibt nach dem Foto-Shooting auf der Fläche; es wird ganz und gar sich selbst überlassen. Die Reproduktion wird vervielfältigt und über verschiedene Handelspartner verbreitet. Der Urheber, der nie ein Vervielfältigungs- oder Verbreitungsrecht eingeräumt hat, hat bei diesem Verfahren keinen Anspruch auf Lizenzgebühren, sodass wir unsere Werkexemplare zu Tiefstpreisen anbieten können, weil für uns nur die Produktionskosten zu Buche schlagen.
— Pajz (Kontakt) 00:34, 2. Apr. 2015 (CEST)
Sehe zwar das Kriterium „bleibend“ bei dieser Idee analog zu Veranstaltungsplakaten nicht erfüllt, aber das kriegen wir auch noch hin, wenn Du mich mit beteiligst. Gruß Yellowcard (D.) 11:55, 4. Apr. 2015 (CEST)
Yellowcard: Warum denn? Wird aufgeklebt, bleibt dort für seine gesamte natürliche Lebensdauer, bis zum nächsten Sturm. Das kann ich auch noch einmal bekräftigen, indem ich das als Hinweis des Grundstückseigentümers auf die Wand schreibe. Bei den Veranstaltungsplakaten ist das ja i.d.R. anders, da rührt die Unsicherheit daher, dass man die normalerweise ja nicht „wild“ aufklebt, sondern dass man den Platz für einen bestimmten Zeitraum mietet. — Pajz (Kontakt) 14:10, 4. Apr. 2015 (CEST)
Naja, gibt ja genug Veranstaltungsplakate, die vorwiegend „wildgeklebt“ werden an Bauruinen und Holzwänden und dort für ihre ganze natürliche / bestimmungsgemäße Lebensdauer (die zugegebenermaßen recht kurz ist). Ohne jetzt eine tiefe Recherche durchgeführt zu haben, habe ich den Eindruck, dass in der Literatur das Kriterium hier eher verneint würde. Grüße, Yellowcard (D.) 16:15, 4. Apr. 2015 (CEST)

FF Franken Fernsehen

Hallo, ich habe heute einen Artikel zu diesem ehemaligen Sender erstellt. Leider ist das einzige brauchbare Bild hier (hier mit Webseite) zu finden. Der Hintergrund ist natürlich überflüssiger Luxus. Aus dem Fernsehen damals habe ich die schlichten Buchstaben mit dem Sendernamen darunter in Erinnerung. Gibt es hier eine Anlaufstelle, wo jemand aus diesem Bild eine URV-freie "Plaintext"-Version basteln kann? Falls nicht: Ist dieses Bild vieleleicht doch ohne Schöpfungshöhe? (Alle Elemente einzeln ja vielleicht doch?) Oder findet jemand eine weniger problematische Logoversion? Ich finde leider keine. --H7 (Diskussion) 23:07, 31. Mär. 2015 (CEST)

Inzw. "eigentlich fast schon" erledigt (per archive.org), allerdings wäre es dennoch schön, ein Bild in höherer Auflösung und ohne schwarzen Hintergrund bekommen zu können. --H7 (Diskussion) 13:46, 1. Apr. 2015 (CEST)

Anlaufstelle ist die Wikipedia:Grafikwerkstatt, die kann sicherlich das Logo IF|FI nachbauen. Ist der Hintergrund aus dem Logo weg und nur noch die Buchstaben und der Text, dürfte das eigentlich schöpfungshöhefrei sein, aber dazu äußern sich bitte nochmal andere. --Quedel Disk 17:19, 1. Apr. 2015 (CEST)
In Deutschland sehr wahrscheinlich schon, in Österreich möglicherweise nicht ... Yellowcard (D.) 11:48, 4. Apr. 2015 (CEST)
Ich habe Bedenken bei der Einordnung als gemeinfrei. Es handelt sich um kein „Textlogo“, weil zwar Buchstaben da stehen, aber nicht, um ein Wort oder eine Abkürzung auszudrücken, sondern als gestalterische Elemente. Das „FF“ wird durch die Senkrechtbalken bloß illustriert; das ist anders als etwa die bloße Nennung der Abkürzung / des Sendernamens nicht durch den Gebrauchszweck vorgegeben, sondern ein bewusst eingesetztes gestalterisches Element. — Pajz (Kontakt) 12:00, 4. Apr. 2015 (CEST)
@H7: Nebenbei bemerkt ist die Umgestaltung eines wahrscheinlich geschützten Logos zu einer vermeintlich gemeinfreien reduzierten Version auch aus anderen Gründen problematisch:
  • Das Zusammenbasteln eines so nicht exisiterenden Logos ist eigentlich Theoriefindung und damit nicht zum enzyklopädischen Einsatz geeignet.
  • Wenn das zugrundeliegende Original geschützt ist und keine der Schranken des Urheberrechts zum Tragen kommt, benötigt man für dessen Bearbeitung die Zustimmung des Urhebers - mMn sogar unabhängig davon, ob das Ergebniss der Bearbeitung SH erreicht oder nicht. // Martin K. (Diskussion) 18:32, 4. Apr. 2015 (CEST)

Mehr als 70 Jahre alte Karten unter Vorlage:Bild-PD-§-134

(nachstehenden Abschnitt aus Archiv zurückgeholt, da Diskussion nach meinem Verständnis nicht 
abgeschlossen - kein eindeutiges Diskussionsergebnis)--Ratzer (Diskussion) 08:17, 26. Mär. 2015 (CET)

Wie oben (Absatz „Datei:Haunzenbergersöll_Lage_Karte.jpg Datei:Haunzenbergersöll_TalsedimenteBraunerde.png Datei:Haunzenbergersöll_Lösslehmarten.png Datei:Haunzenbergersöll_Pfarrei.jpg“) angesprochen, soll die {{Bild-PD-§-134}} nur nach vorheriger Diskussion verwendet werden. Bitte sehr. Mein Diskussionsbeitrag: Ich habe hier acht Gemeindegrenzkarten von Bayern, die 1942 und 1943 vom Statistischen Landesamt veröffentlicht wurden (hier beispielsweise der BSB-Katalogeintrag für die Karte Oberbayern), eingescannt als PDFs. Die Karten sind mehr als 70 Jahre alt und wurden von einer Behörde veröffentlicht, und haben keine namentlich genannten Urheber. Ich beabsichtige die acht Dateien (jawohl, damals hatte Bayern noch acht Regierungsbezirke) auf Commons hochzuladen. Noch Fragen?--Ratzer (Diskussion) 17:27, 18. Mär. 2015 (CET)

Also soweit ich mich erinnere, sollte hier nur dann nochmal diskutiert werden, wenn es um eine bislang noch nicht abgeklärte Werkart geht. Aber der Fall der amtlichen Karten ist doch bereits in der Vorlage benannt. Zu beachten ist dann im Prinzip nur, ob zu der Karte irgendwo ein Kartograf benannt ist. Bei einer Reihe von Messtischblättern ist das der Fall. Nur ACHTUNG: das gilt hier nur für Wikipedia. Für Commons mag das wieder anders aussehen. Da haben wir zwar auch so eine Vorlage für PD-§-134, allerdings gilt auf Commons mW. auch immer parallel noch US-Recht, weshalb idR. hier wohl nur Karten von vor 1926 infrage kommen. --alexrk (Diskussion) 18:28, 18. Mär. 2015 (CET)
Ja, Frage: Hast Du das originale Veröffentlichungsdokument vorliegen oder woher weißt Du, dass hier wirklich nirgendwo ein Urheber genannt worden ist? Genau das ist ja das Problem an diesem Konstrukt (wie von Pajz oben auch schon gesagt). Yellowcard (D.) 19:11, 18. Mär. 2015 (CET)
Als erste Datei habe ich jetzt mal Oberbayern auf de-WP (nicht auf Commons) hochgeladen. Natürlich hatte ich das Original vorliegen, als ich das Ding vor einigen Jahren zusammen mit einem Freund, der Zugang zu einem A3-Scanner hatte, in sechs Teilen einscannte und der mir dann beim Zusammensetzen der Teile half. Woher ich weiß, dass wirklich nirgendwo ein Urheber genannt worden ist? Weil keiner entsprechender Name auf der Karte steht. Wie ist es jetzt mit Commons und dem US-Recht? Verlieren Dokumente, die nach 1923 veröffentlicht wurden, nie ihren Schutz, oder nach 100 Jahren, oder was?--Ratzer (Diskussion) 07:37, 19. Mär. 2015 (CET)
Es reicht m.W. nicht, dass der Name nicht auf der Karte steht, sondern es gibt noch einige weitere Bedingungen, das war ja das Problem an der Vorlage. Yellowcard (D.) 09:18, 19. Mär. 2015 (CET)
Na wenn es nicht reicht, dann stelle ich einen Löschantrag auf die Datei.--Ratzer (Diskussion) 09:35, 19. Mär. 2015 (CET)
Und Entschuldigung für die Hochladung.--Ratzer (Diskussion) 09:36, 19. Mär. 2015 (CET)
Warte doch erstmal auf weitere Meinungen, ich bin mir bei der Anwendung dieser Regelung nicht mehr sicher, dafür kommt sie viel zu selten zur Anwendung. Yellowcard (D.) 09:37, 19. Mär. 2015 (CET)
Weitere Bedingungen wüsste ich jetzt nicht(?) Welche sollten das sein? Weil bislang haben wir da auch nicht mehr berücksichtigt als die Frage, ob ein Name auf dem Blatt steht. --alexrk (Diskussion) 11:20, 19. Mär. 2015 (CET)
Wo „bisher“? Die Regelung kam doch in nur sehr wenigen Fällen überhaupt zum Einsatz. Vielleicht war der Urheber als natürliche Person auf der Rückseite der Karte vermerkt? Ist es ganz sicher, dass die Karte als Einzelblatt und nur einseitig bedruckt veröffentlicht wurde und das Statistische Landesamt als Urheber angegeben wurde? Yellowcard (D.) 11:25, 19. Mär. 2015 (CET)
Diskutiert wurde das hier jedenfalls schon mehrfach, aber Du magst Recht haben, dass es dazu bislang in der Tat nur wenig tatsächliche Uploads gibt. Auf der Rückseite der Karte halte ich für unwahrscheinlich. Sowas ist mir bislang nicht begegnet. Bei Spezialkarten könnte es höchstens noch sein, dass es dazu ein Beiheft oä. gibt. Aber bei den TK's bzw. Messtischblättern wie gesagt, steht es zuweilen direkt auf dem Blatt (da je Blatt auch unterschiedliche Leute dran gearbeitet haben). --alexrk (Diskussion) 11:43, 19. Mär. 2015 (CET)
Ich verstehe das Problem nicht so recht. Ich kann ja auch nicht Seite 234 aus einem Buch herausreißen und dann sagen, dass die Urheberschaftsvermutung nicht gilt, weil auf Seite 234 der Name des Urhebers nicht steht … Man muss halt wie immer das Werk (hier: die Karte) in der Form heranziehen, in der es veröffentlicht wurde. Wenn man die nicht mehr mit Gewissheit eruieren kann, kann man sich eben leider auch nicht auf eine Übergangsbestimmung stützen, für die dieses Wissen erforderlich ist. — Pajz (Kontakt) 11:50, 19. Mär. 2015 (CET)

Die Rückseite der Karte war leer (unbeschriftet, unbedruckt). Das damalige Bayerische Statistische Landesamt ist als „Bearbeiter“ genannt („bearbeitet im ...“). Also Urheber vermute ich erfahrnungsgemäß das damalige Bayerische Landesvermessungsamt, das heutige LDBV, auch wenn es nicht genannt ist.--Ratzer (Diskussion) 12:03, 19. Mär. 2015 (CET)

Auch hier ist kein namentlicher Urheber gennant. Anders wohl als bei dem Buch, aus dem Kollege Pajz die Seite 234 herausgerissen hat (?).--Ratzer (Diskussion) 12:07, 19. Mär. 2015 (CET)

@Pajz: Lautet die Schlussfolgerung Deiner Argumentation, dass die Karte zu löschen ist, etwa weil eine namentliche Urheberschaft nicht zweifelsfrei widerlegt/widerlegbar ist?--Ratzer (Diskussion) 12:13, 19. Mär. 2015 (CET)

Das ist nicht die Schlussfolgerung. Die Schlussfolgerung ist nur, dass man die Sachlage gebührend prüfen soll, bevor man etwas als {PD-§134} abstempelt. — Pajz (Kontakt) 11:10, 20. Mär. 2015 (CET)
Danke für die Klarstellung. Für meine Person meine ich, die Sachlage in hinreichender Weise gebührend geprüft zu haben. Wer prüft noch, bzw. wessen Freigabe oder OK muss ich noch abwarten? Darf ich davon ausgehen, dass die Prüfung für die übrigen sieben Regierungsbezirkskarten aus der gleichen Reihe nicht nochmals erneut einzeln erfolgen muss?--Ratzer (Diskussion) 12:17, 20. Mär. 2015 (CET)

Rechts unten auf der Karte sieht man den Vermerk: Aus Band 132/1 der Beiträge zur Statistik Bayerns, Bayerische Gemeinde- und Kreisstatistik. Dieses Buch hat, wie jede(?) Buchveröffentlichung des Statistischen Landesamtes, ein Vorwort des amtierenden Präsidenten, damals Friedrich Burgdörfer († 1967). Weitere Namen sind im Buch nicht genannt. Ist Burgdörfer damit der Urheber?--Ratzer (Diskussion) 12:27, 19. Mär. 2015 (CET)


Ich habe mir erlaubt, den vorstehenden Absschnitt aus dem Archiv zurückzuholen, da nach meinem Verständnis kein Diskussionsergebnis erreicht worden ist. Die Datei:Oberbayern Gemeindegrenzen 1941.pdf ist immer noch markiert, aber das interessiert den Bot hier nicht. Wie geht es jetzt weiter? Was tun, wenn eine Diskussion verlangt wird, aber keine stattfindet? Ich kann ja schlecht mit mir selber diskutieren. Die ganze §134-Frage gehört m.E. auf neue Füße gestellt, vielleicht sollte ähnlich wie bei einem Löschantrag ein Admin innerhalb einer Woche eine Entscheidung treffen müssen.--Ratzer (Diskussion) 08:22, 26. Mär. 2015 (CET)

Liebe Kollegen @Pajz: und @Yellowcard:, es reicht m.E. nicht, Dinge in Frage zu stellen, sondern man muss auch klare Entscheidungen treffen können, entweder die Karte (unde künftig ähnliche Karten vom Statistischen Landesamt) kann bleiben, oder sie muss gelöscht werden.--Ratzer (Diskussion) 08:30, 26. Mär. 2015 (CET)

Ratzer: Ich stelle Dinge nicht in Frage, sondern weise auf Anforderungen hin. Das ist ein freundlicher Service meinerseits – für die Community, die rechtskonforme Inhalte erstellen will, und für den Hochlader, der üblicherweise keine Urheberrechte verletzen will. Ich denke, das ist mir noch gestattet; ich muss mich nicht in jedem konkreten Fall festlegen. Vorliegend habe ich ihn mir überhaupt nicht angesehen. (Es ist freilich logischerweise auch völlig legitim, die Sache mangels Erledigung wieder aus dem Archiv zu holen.) — Pajz (Kontakt) 23:02, 26. Mär. 2015 (CET)
@Ratzer: Zur Frage oben: Durch ein Vorwort wird jemand nicht zum Urheber der übrigen Inhalte, sofern er diese nicht auch erstellt hat, sondern natürlich nur zum Urheber des Vorworts. Aber sicher ist doch irgendwo auf dem Buch ein Herausgeber aufgedruckt. Was sind denn da die vollständigen Infos? Sind ausschließlich juristische Personen genannt? Yellowcard (D.) 23:50, 26. Mär. 2015 (CET)

Danke. Hier die ersten sieben Seiten des Einleitungsteils:

Der Herausgeber steht auf S. I: Herausgegeben vom Bayer. Statistischen Landesamt.
--Ratzer (Diskussion) 09:13, 27. Mär. 2015 (CET)
Auf Seite IV (zweite Vorwortseite) habe ich unten noch den Hinweis entdeckt: Mit dem Referat der Bayerischen Gemeinde- und Kreisstatistik war Regierungsrat Wilhelm Henninger betraut. Mit „Referat“ dürfte Referat (Behörde) gemeint sein. Macht das Henninger zum Urheber des Buches, sowie ggf. der „beigebundenen“ Karte?--Ratzer (Diskussion) 10:17, 27. Mär. 2015 (CET)

Ja, ich vermute, die Bedingungen sind damit nicht erfüllt. Und für das Vorwort ist ja definitiv ein Urheber angegeben, das fällt also ganz sicher nicht unter diese Regelung. Gruß Yellowcard (D.) 11:05, 27. Mär. 2015 (CET)
Henning war also Referatsleiter. Macht ihn das zum Urheber? Wenn nur die Behörde als Gesamtherausgeber angegeben wäre, würde das ihren Präsidenten zum Urheber machen, nur weil er die Behörde leitet? Ich meine nein. Aber lasst uns das bitte zu Ende diskutieren, um es endlich zu klären.--Ratzer (Diskussion) 11:12, 27. Mär. 2015 (CET)
Zum Urheber wird niemand gemacht; Urheber ist immer der, der etwas erschafft. Zumindest nach dem heutigen UrhG. Das damalige Gesetz kannte noch juristische Personen als Urheber, dieser Gedanke ist mit dem heutigen UrhG nicht mehr vereinbar. Daher ist die Frage für uns Laien schwer zu beantworten. Wenn Henning als Herausgeber fungieren würde, könnte die Übergangsregelung schon nicht mehr anwendbar sein, weil nach damaligem Gesetz das Werk nicht von einer juristischen Person als Urheber herausgegeben wurde. Ich kann mich da aber nicht festlegen, sondern nur mutmaßen. Gruß, Yellowcard (D.) 13:09, 28. Mär. 2015 (CET)
Hier schließt sich der Kreis: Wie bereits oben angemerkt: Der Herausgeber steht auf S. I: Herausgegeben vom Bayer. Statistischen Landesamt.--Ratzer (Diskussion) 09:57, 30. Mär. 2015 (CEST)
Ja, das allein genügt nicht zwangsläufig, wie ebenfalls oben angemerkt. Yellowcard (D.) 10:17, 30. Mär. 2015 (CEST)
Ich stehe auf dem Schlauch. Ich begreife nicht, was noch fehlen soll. Ich habe alles zusammengesucht und beigetragen, was möglich war. Wenn die Datei trotzdem zu löschen ist, dann sei es so.--Ratzer (Diskussion) 11:24, 31. Mär. 2015 (CEST)
Ratzer: Wir stochern, auch wenn du offenbar und ohne Erfolgsaussicht auf eine konkrete klare Entscheidung drängst, da im Einzelfall wohl alle etwas im Nebel, weil das eine Rechtsfrage betrifft, die sich im Urheberrecht eigentlich längst nicht mehr stellt. Ich teile die Vermutung von Yellowcard allerdings nicht. M.E. genügt das jetzt. Der genannte Verfasser ist der Verfasser des Vorwortes, nicht des behördlichen Werkes. Und eine behauptete Urheberschaft von Herrn Dr. Burgdörfer erkenne ich auch nicht. Zunächst halte ich es aus dem Kontext für eher unplausibel, dass sich „Referat“ auf Referat (Behörde) beziehen soll; gemeint wird die Wiedergabe sein, also der Herr Henninger hat eben die Zahlen referiert. Na ja, und das kann vieles bedeuten. Darin liegt aber keine Aussage, dass Herr Henninger der Verfasser des gesamten herausgegebenen Werkes ist. Das maßgebliche Schaffen bei so einem statistischen Werk ist ja ohnehin eher die Anordnung, die Systematik etc. – und darüber wer das geschaffen haben soll, dazu sehe ich keine Angabe. Ich halte auf Grundlage der Schilderungen mithin aus Sicht von Wikipedia die Kennzeichnung als Bild-PD-§-134 für vertretbar. — Pajz (Kontakt) 23:15, 5. Apr. 2015 (CEST)
Danke @Pajz:, ich fasse das als positiven Abschluss dieser Diskussion auf und werde die übrigen sieben Gemeindegrenzkarten (eine je Regierungsbezirk) aus der gleichen Reihe hochladen, die Vorbemahltsvermerke aus der Oberbayern-Datei entfernen, und in den Dateibeschreibungen an geeigneter Stelle (wo genau?) auf die vorstehende Diskussion (mit dem vorweggenommenen Archivierungslink) verlinken. Die zwei von Burgdörfer verfassten Vorwortseiten, die ich nur zum Zweck einer zielführenden Diskussion hochgeladen hatte, sind natürlich zu löschen, da dieser Urheber 1967 verstarb (Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes erst am 1. Januar 2038).--Ratzer (Diskussion) 10:35, 6. Apr. 2015 (CEST)

Hier zur Dokumentation die komplette Kartenreihe:

--Ratzer (Diskussion) 08:31, 8. Apr. 2015 (CEST)

Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Ratzer (Diskussion) 12:55, 7. Apr. 2015 (CEST)

CC-Lizenzen vs. Markenrecht

Von Wikipedia Diskussion:Lizenzvorlagen für Bilder hierher verschoben. @Yellowcard, Ireas, Gnom:

P.S.: Aus meiner (noch recht kurzen) Support-Team-Erfahrung kann ich übrigens berichten, dass erstaunlich viele Firmen bereit sind, ihr Logo frei zu lizensieren, wenn man sie darum bittet. Ich habe da gerade einen Fall mit einem Markenhersteller, der noch in der Schwebe ist – aber wennd as klppt könnte das durchaus eine Ausweichstrategie sein. // Martin K. (Diskussion) 14:59, 6. Mär. 2015 (CET)
Martin, diese Thematik bitte nochmal intern ansprechen. Das Thema ist schwierig und brenzlig; war auf den letzten ST-Workshops regelmäßig Diskussionspunkt. Ich bin mir unschlüssig, ob wir überhaupt freie Lizenzangebote der Firmen annehmen sollten, allein schon, weil sie regelmäßig nichtig ex tunc sein dürften: Dem einzelnen Mitarbeiter ist, selbst wenn er zu einer solchen Freigabe berechtigt ist, häufig nicht klar, was er damit anrichtet und wird von uns auch nicht entsprechend aufgeklärt. Creative Commons rät jedenfalls von der CC-lizenzierung von Unternehmenslogos deutlich ab, das war auch die Aussage von John Weitzmann auf dem vorletzten Workshop (den Vortrag habe ich selbst leider verpasst). Siehe auch hier, oder kurz: Es könnte sein, dass ein Unternehmen allein durch die freie Lizenzierung (Urheberrecht) die markenrechtlichen Ansprüche verliert. Ich habe das Thema vor ein paar Wochen nochmal auf der Mailinglist angesprochen, leider ohne Reaktion, wobei man das gern auch hier onwiki besprechen kann, es ist nämlich grundsätzlich nicht auf das Support-Team beschränkt (sondern betrifft dort eigentlich nur die operative Seite, aber nicht die grundsätzliche Entscheidung zum Vorgehen). Die Unternehmen proaktiv zu einer freien Lizenz zu verleiten, halte ich für einen Fehler, denn hier kämen dem Support-Team dann ganz sicher weitaus höhere Pflichten zur Aufklärung hinsichtlich des Markenrechts zu. Bitte tu das nicht ohne Rücksprache. Grüße, Yellowcard (D.) 15:42, 6. Mär. 2015 (CET)
@Yellowcard: Ich vermute mal, dass bezog sich jetzt alles auf das P.S. und nicht auf den Vorschlag mit dem neunen Baustein?
Du hast natürlich recht. Auch wenn ich den Punkt aus der CC-FAQ noch nicht kannte, ist das ja auch der Grund, weshalb ich diese Bereitwilligkeit so erstaunlich finde.
Allerdings haben wir aktuell die Situation, dass in etlichen Textvorlagen und Mail-Bausteinen explizit drin steht, dass diese nur urheberrechtlich zu verstehen sind und marken-, geschmacksmuster und persönlichkeitsrechtliche Einordnungen völlig unberührt blieben?! Und auch die WMF hat scheinbar einen Weg gefunden, Ihre Markenrechte mit den CC-Lizenzen in Einklang zu bringen. Sollte das juristisch so nicht haltbar sein (was ich nicht einschätzen kann) müssten wir dringenst unser Empfehlungen und Vorlagen korrigieren. Ich bin daher sehr dafür, diese Frage an anderer Stelle weiter zuverfolgen. Wo schlägst Du vor? Mit der Causa Angewandte Kunst hat das ja nur mittelbar was zu tun... // Martin K. (Diskussion) 15:56, 6. Mär. 2015 (CET)
[BK] Ich persönlich handhabe das so, dass ich Logofreigaben nur von leitenden Mitarbeitern, nach ausdrücklichem Hinweis auf die potentiell schwerwiegenden Rechtsfolgen dieser Erklärung und nach Bitte um Klärung mit der Rechtsabteilung bearbeite bzw. akzeptiere. Wer dann immer noch die Freigabe erteilen möchte – dem kann ich auch nicht mehr helfen. ireas (Diskussion) 15:59, 6. Mär. 2015 (CET)
@Martin: Ja sorry – bezog sich auf das PS. Mit dem Baustein selber hatte das nichts zu tun. Wie das mit der CC-Lizenzierung des WMF-Logos in Einklang gebracht werden kann, ist aber eine sehr gute Frage, ich weiß es nicht. Vielleicht andere Rechtslage in den USA? ireas, wurde das im Weitzmann-Vortrag thematisiert? Der Workshop war Anfang 2014, ich glaube, die CC-Lizenzierung der WMF kam später? Vielleicht kann Gnom was dazu sagen?
@ Ireas: Das könnte ja der Königsweg sein. Vielleicht sollten wir dazu einen Freigabe- / Antworttext entwerfen, der diese Problematik mit umfasst (ggf. über WMDE mit anwaltlicher Hilfe)? Ich halte das qualitativ aber für einen großen Unterschied, ob wir trotz der Warnungen dann dem Willen des Unternehmens stattgeben oder ob wir das Unternehmen zunächst mal aktiv um die freie Lizenzierung bitten.
Und zum richtigen Diskussionsort: Das Operative ist zwar irgendwo Sache des Support-Teams, aber die grundsätzliche Frage würde ich auf das ST nicht beschränken. Auf WP:UF umziehen und über die ML einen Hinweis hinterlassen? Grüße, Yellowcard (D.) 16:07, 6. Mär. 2015 (CET)
@Yellowcard: Wir hatten die Problematik an sich thematisiert, das Fazit war aber, dass in solchen Fällen keine freie Lizenzierung anzuraten ist. Die Freigabe der Wikimedia-Logos kam deutlich später; ich meine, erst nach der Wikimania. Ich suche den entsprechenden Blogpost, mein ICE-WLAN schwächelt aber gerade … ireas (Diskussion) 16:20, 6. Mär. 2015 (CET)
So: Yana Welinder: Wikimedia Logos Have Been Freed!, 24. Oktober 2014, blog.wikimedia.org. Ohne Aussage zu den markenrechtlichen Aspekten, es wird nur auf die „historisch gewachsene“ Lizenzierung hingewiesen. Da ein geiwsser Lukas M. in dem Post namentlich erwähnt wird, haben wir aber vielleicht doch eine Chance auf Erleuchtung. ;) ireas (Diskussion) 16:26, 6. Mär. 2015 (CET)
Hi - bitte entschuldigt, dass ich hier erst jetzt mitlese. Es geht also, wenn ich das richtig verstehe, um die Frage, inwiefern die CC-Lizensierung eines Logos die daran bestehende Marke gefährdet. Ich weiß, dass das 1. grundsätzlich nichts miteinander zu tun hat, 2. dann aber doch, dass sich 3. die WMF trotzdem zur freien Lizensierung entschieden hat und, das ist das interessanteste, 4. mit dieser Entscheidung ziemlich aktiv an die Öffentlichkeit geht. Wie immer ist das Problem in jeder Rechtsordnung ein wenig anders. Ich kann folgendes vorschlagen: Bei Yana Welinder nachhaken und/oder die Rechtsfrage für das deutsche Recht mal ein bisschen recherchieren. So aus dem Kopf weiß ich das nämlich nicht mehr, ich habe das damals zwar für ungefähr 20 Länder nachgeschaut, aber es ist halt schon eine Weile her... Was ist gewünscht? Gruß, --Gnom (Diskussion) 08:33, 7. Mär. 2015 (CET)
Hi Gnom, vielen Dank – eine Nachfrage bei Yana Welinder (→ Senior Legal Counsel der WMF – für die, die es wie ich nachschauen müssten) würde uns da sicher einen Schritt weiter bringen. Für uns ist alledings vor allem die Rechtslage für die DACH-Länder interessant, da wir von Unternehmen aus diesen Ländern potentiell Freigaben für ihre Logos bekommen könnten (genauso natürlich Sportvereine und wer sonst noch so alles Logos führt). Da wäre vielleicht eine Anfrage über Kasia Odrozek an JBB sinnvoll? Für uns wäre halt interessant: Sollten wir a) freie Lizenzierungen von Unternehmenslogos nach einem Hinweis auf die Besonderheiten generell annehmen und b) falls ja, sollten wir auch aktiv um solche Lizenzierungen bitten? Grüße, Yellowcard (D.) 12:32, 7. Mär. 2015 (CET)
Frei assoziiert: Vermute mal, Probleme treten erst dann auf, wenn jemand fremde Logos usw. wie eine Marke gebraucht (nannte man jedenfalls früher markenmäßiger Gebrauch). Das kann allerdings nach der Ansicht des EuGH in einem bestimmten Fall auch schon der Verkauf von zuordnenbaren Fanschals eines Vereins sein (Rechtssache C-206/01). Dann müsste eventuell sogar der Markeninhaber vorgehen, damit er keine Markenrechte nicht verliert.
Vielleicht kann man für die Logos usw. ein eigenes Feld für Markenrechte einrichten, vielleicht sogar der Kopplung mit Warnhinweis?--Pistazienfresser (Diskussion) 13:33, 7. Mär. 2015 (CET)
@Yellowcard: Meintest Du so etwas wie Verwirkung durch Duldung? Vgl.: Thüringer Oberlandesgericht (= OLG Jena), Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 U 469/10 – Musikveranstaltung, GRUR-RR 2012, 113-119 (weitere Links aber offenbar keine kostenlosen Volltexte bei dejure).--Pistazienfresser (Diskussion) 14:09, 7. Mär. 2015 (CET)
@Pistazienfresser: Ich habe keinen Volltextzugang für dejure, aber „Verwirkung durch Duldung“ dürfte exakt das Problem beschreiben. Denn: Mit einer freien Lizenzierung erlaubt der Rechteinhaber auf urheberrechtlicher Ebene Dritten potentiell die Nachnutzung. Er gibt also gewisse Mittel auf (wenn auch abseits des Markenrechts), seine Rechte am Logo durchsetzen zu können. Es wäre jetzt ein nachvollziehbarer Umkehrschluss, dass man hiervon auf eine Verwirkung der Rechte schließen könnte. Falls Du Zugriff auf dejure / juris hast, kannst Du ja mal schauen, ob eine solche Analogie aus dem Urteil abzuleiten wäre? Der Leitsatz / Tenor über Jurion (kostenfrei zugänglich) lässt das zumindest erahnen, auch wenn die Fälle mglw. schwierig zu vergleichen sind. Grüße, Yellowcard (D.) 20:16, 7. Mär. 2015 (CET)
  1. Das Urheberrecht dürfte (jedenfalls nach kontinetaleuopäischer Tradition) sowieso eher beim Designer vom Logo liegen, der Markeninhaber hat vermutlich nur ein (ausschließliches?) Nutzungsrecht, soweit die beiden nicht identisch sind...
  2. Das Urteil vom OLG Jena ist auch noch nicht rechtskräftig, sondern bei juris steht sogar „anhängig BGH, Az: I ZR 94/11“ - einen Termin konnte ich im Pressebereich des BGH auch noch nicht finden. Darum finde ich die Entscheidung wohl auch noch nicht direkt beim OLG Jena: http://www.thueringen.de/th4/olg/entscheidungen/
  3. Die Entscheidungen betreffen fast nie genau den selben Sachverhalt, sonst bräuchte man ja keine RAe/Juristen zum Beraten... Das mit dem OLG Jena war mir nur spontan eingefallen, weil ich die Entscheidung erst kürzlich gelesen habe und weil ich das mit den Konzertnamen recht lustig fand.
  4. Vermute mal, hier könnte § 21 MarkenG (zumindest als Ausgangspunkt für ein Suchen) einschlägig sein (siehe die ca. 108 Entscheidungen dazu bei dejure hinter dem verlinkten §...) - entweder Absatz 2 oder indirekt Absatz 4 mit dem Verweis auf das (noch immer anwendbare) allgemeine Rechtsinstitut der Verwirkung. Ersetzt aber wohl nicht die (konkrete und längere) Prüfung durch einen bzw. mehrere RAe oder auch nur den Blick in ein paar Kommentare oder Handbücher zum Markenrecht (bzw. den Rechten zumindest der DACH-Länder und dem in D und Ö zu Grunde liegenden EU-Recht bzw. vielleicht noch ein paar internationale Abkommen...).
  5. Vielleicht könnte man das Thema (und ähnliche) ja mal bei einem Art Seminar durchkauen. --Pistazienfresser (Diskussion) 21:46, 7. Mär. 2015 (CET)
Vielen Dank. Ich glaube, hier wäre die Einschätzung eines Rechtsanwalts in Form eines Memorandums oder Rechtsgutachtens sehr hilfreich. Da zu diesem Themenbereich schon einmal ein hilfreiches Memorandum von Dr. Ansgar Koreng verfasst wurde und diese Problematik ja auf der damaligen Problematik aufbaut (Annahme der Schutzfähigeit der Mehrzahl von Logos → Notwendigkeit von freien Lizenzen gemäß unserer Projektgrundsätze → mögliche Kollision mit Markenrecht), kann ich mir gut vorstellen, dass WMDE die Anfertigung unterstützen würde. Wenn es hier keine Einwände gibt, würde ich dort in den nächsten Tagen mal anfragen.
@Pistazienfresser: Einmal mehr vielen Dank. Zu 1: Das ist richtig, dennoch eine Fragestellung auf „urheberrechtlicher Ebene“ (§ 31 UrhG). Das Unternehmen dürfte in den allermeisten Fällen ein ausschließliches Nutzungsrecht innehaben. Grüße, Yellowcard (D.) 12:34, 8. Mär. 2015 (CET)
Ich habe mal bei Yana Welinder nachgefragt. Vor einer Gutachtenanfrage an den Verein sollten wir die Antwort abwarten und dann die Fragestellung an den Gutachter hier diskutieren. Danke und Gruß, --Gnom (Diskussion) 20:38, 8. Mär. 2015 (CET)
Ich muss leider mit leeren Händen zurückkommen, und das wohl zu recht: Die Beantwortung meiner Frage wäre Rechtsberatung für Dritte, weshalb uns die WMF keine Auskunft geben kann. Gruß, --Gnom (Diskussion) 08:39, 11. Mär. 2015 (CET)
@Gnom: Danke für Deine Mühe. So recht verstehe ich die Negativantwort nicht: Es ging doch eigentlich bloß um die Gedanken, ob man mit der freien Lizenzierung seine Stellung bei der Verteidigung der Marke nicht verschlechtert. Rechtsberatung für Dritte kann ich da, vor allem wegen der abstrakten Frage, nicht erkennen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass da eher aus strategischen Gründen nicht drauf geantwortet wird. Wie dem auch sei, ich würde dann mal die Anfrage bzgl. eines Gutachtens / Memoratoriums vorbereiten, die wir dann an WMDE mit der Bitte um fachliche Beantwortung weitergeben könnten. Yellowcard (D.) 09:18, 11. Mär. 2015 (CET)

Sammlung Fragen für Memorandum

Ich würde die Fragen möglichst einfach halten, uns reichen ja einfache Antworten, aus denen wir Handlungsoptionen für uns herleiten. Bis ins letzte Detail muss die Frage aus unserer Sicht nicht abgehandelt werden, sondern bloß grundsätzlich. Erste Vorschläge mit der Bitte um Anpassung, Kritik, Erweiterung:

  1. Kann die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten gegenüber allen Dritten (wie es durch eine freie Lizenzierung passiert) durch den Rechteinhaber als „Verwirkung durch Duldung“ der Markenrechte fungieren? Wird durch eine freie Lizenzierung auf urheberrechtliche Ebene die Verteidigung der Markenrechte unter Umständen erschwert?
  2. Gibt es Aufklärungspflichten hinsichtlich der Folgen für das Markenrecht, wenn wir eine freie Lizenzierung entgegennehmen wollen?
  3. Welche Pflichten könnten uns (d.h. insb. das Support-Team, das die Anfragen bearbeitet, aber auch jeden Wikipedianer) obliegen, wenn wir aktiv auf Unternehmen zugehen und für die freie Lizenzierung eines Logos werben?

Das wäre erstmal das, was mir einfällt. Grüße, Yellowcard (D.) 09:18, 11. Mär. 2015 (CET)

Wollen wir diese Frage nicht erst einmal selbst versuchen, für uns beantworten? Zur zweiten Frage erlaube ich mir mal einen Versuch: Ja, §§ 241 II, 311 Abs. 2 Nr. 3, III BGB. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:52, 11. Mär. 2015 (CET)
Ja natürlich, das wäre doch umso besser. Ich als Nichtjurist kann mit Deiner Antwort allerdings nichts anfangen. Grüße, Yellowcard (D.) 12:36, 11. Mär. 2015 (CET)
Meint Ihr Aufklärungspflichten dem Lizenzgeber oder den potentiellen Lizenznehmern gegenüber?
Strenggenommen haben wir (als Wikipedia) abgesehen von der Nutzung in unserer Enzyklopädie (die aus markenrechtlicher Sicht ziemlich unproblematisch sein dürfte) ja keinerlei vertragliche Beziehung zu einen der beiden. Und auch in der Kommunikation betonen wir immer, dass das alles völlig unverbindlich ist und natürlich keine Rechtsberatung darstellt. Natürlich sollte man nicht vorsätzlich etwas falsches behaupten (darum geht's hier ja), aber ich glaube nicht, dass wir als Nicht-Vertragspartner juristisch gesehen irgendwelche Pflichten haben. // Martin K. (Diskussion) 10:18, 18. Mär. 2015 (CET)
Dem Lizenzgeber gegenüber. Und so ganz unseren Kopf aus der Schlinge ziehen können wir wohl dann nicht mehr, wenn wir es sind, die den Freigabebaustein auf die Dateibeschreibungsseite schreiben. Grüße, Yellowcard (D.) 09:48, 19. Mär. 2015 (CET)
@Martin K.: Das BGB ist da etwas strenger, in dem es unter bestimmten Voraussetzungen (die ich nicht zwingend als gegeben ansehe, aber man kann es in Betracht ziehen) auch Dritten, die nicht Vertragspartei werden, vorvertragliche Aufklärungspflichten auferlegt, siehe § 311 Abs. 3 BGB. Gruß, --Gnom (Diskussion) 11:06, 19. Mär. 2015 (CET)