Actio locati

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Die actio locati war eine antike römische, prätorische Klage zur Geltendmachung von Lohnforderungen (merces) aus Dienstvertrag (locatio conductio operarum).[1] Dienstverträge entstammten dem Vertragstyp der locatio conductio (lat. locare = hinstellen; conducere = mitnehmen). Lohnansprüche bestanden auch dann, wenn die Tätigkeit des Dienstverpflichteten nicht in Anspruch genommen wurden und der Dienstherr dies zu vertreten hatte (Lohngefahr).[2]

Der Dienstverpflichtete (locator) war zur Verrichtung ordnungsgemäßer Dienste verpflichtet. Traf ihn der Vorwurf schuldhafter Schlecht- oder Nichterfüllung, haftete er im Gegenzug dem Dienstherrn aus der actio conducti auf Schadensersatz, ohne Lohn fordern zu dürfen.[2]

Im Gegensatz zu den modernen Rechtssystemen der Neuzeit, in denen dem Dienstvertrag eine große Bedeutung zukommt, war er in der römischen Öffentlichkeit verhältnismäßig unbedeutend. Dies beruhte auf der Tatsache, dass in den sozial gehobenen Ständen Tätigkeiten zumeist unentgeltlich aufgrund Auftrags verrichtet wurden oder Erfolgshaftung vereinbart wurde, was rechtlich durch Werkverträge gewährleistet wurde. Im Wesentlichen handelte es sich daher um Dienstverpflichtungen von Tagelöhnern, zumeist Sklaven, deren Dienstleistungen zudem meist als Miete (locatio conducti rei) und weniger als Dienstvertrag (locatio conducti operarum) verstanden wurden. Auch mietvertragliche Auseinandersetzungen konnten mit der actio locati verfolgt werden.[2]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht, Böhlau, Wien 1981 (9. Aufl. 2001) (Böhlau-Studien-Bücher) ISBN 3-205-07171-9, S. 246.
  2. a b c Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5. Auflage, Springer, Zürich 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 144.