Werkvertrag
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Beim Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) (für Österreich: §§ 1165 - 1171 ABGB) schuldet der Werkunternehmer dem Werkbesteller die Herstellung eines Werkes, das heißt die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges tatsächlicher Natur (d.h. z. B. keine Vertragsverhandlungen; siehe auch Auftrag) und der Werkbesteller als Gegenleistung dem Werkunternehmer den vereinbarten Werklohn. Gegenstand typischer Werkverträge sind Bauarbeiten (siehe auch Bauvertrag), Reparaturarbeiten, handwerkliche Tätigkeiten (Möbelanfertigung, Installation, Tapezieren, Anfertigen eines Maßanzuges), Transportleistungen (beispielsweise Taxifahrt), Herstellung von künstlerischen Werken (z. B. Bilder, Skulpturen) oder die Erstellung von Gutachten und Plänen.
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[Bearbeiten] Situation in Deutschland
Der Werkunternehmer ist dabei derjenige, der das Werk erstellt. Der Unternehmerbegriff im Werkvertragsrecht ist damit anders zu verstehen als im übrigen Recht.
Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom Dienst- und Kaufvertrag. Dabei ist beim Werkvertrag im Gegensatz zum Dienstvertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet und nicht lediglich eine Tätigkeit oder Sorgfaltsverbindlichkeit. Beim Kaufvertrag ist nicht die Herstellung, sondern die Verschaffung der Sache Vertragsinhalt. Die Fälligkeit der Vergütung des Werkvertrags tritt mit der Abnahme des Werkes ein (§§ 640, 641 BGB). Damit tritt der Unternehmer mit der Erstellung des Werkes in Vorleistung, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Die Herstellung beweglicher Sachen unterliegt kaufrechtlichen Regeln (§ 651 BGB). Der früher in diesen Fällen einschlägige Werklieferungsvertrag wurde im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung abgeschafft.
Somit unterliegen im Großen und Ganzen noch folgende Verträge dem Werkvertragsrecht:
- Herstellung unbeweglicher Sachen (Bauwerke)
- Instandsetzungsverträge
- Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten)
[Bearbeiten] Inhalte des Werkvertrags
- Detaillierte Aufgabenstellung
- Fertigstellungstermin
- Kosten
- Gewährleistungen
- Haftungsvereinbarungen
- Festlegungen zur Vertragskündigung
- Nutzungsrechte
- Zahlungsvereinbarungen
[Bearbeiten] Urheberrecht
In der Praxis wird ein Werkvertrag bei urheberrechtlich geschützten Werken mit einem Urheberrechtsvertrag gekoppelt. Damit regelt er auch das Nutzungsrecht durch den Auftraggeber. Eine Besonderheit ist das Übertragungsrecht an Dritte (d. h. Recht auf Weitervertrieb) für das eine angemessene Erlösbeteiligung vereinbart wird.
[Bearbeiten] siehe auch
Justizkredit, Forderungssicherungsgesetz, Vertrag (mit Verweisen zu anderen Vertragstypen)
[Bearbeiten] Literatur
- Ulrich Sick: Verträge im Projekt- und Systemgeschäft, Verlag Recht und Wirtschaft Heidelberg, 2. Auflage (2004), ISBN 3-8005-1370-6
[Bearbeiten] Weblinks
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