Aktivlegitimation
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Als Aktivlegitimation bezeichnet man im Gerichtsverfahren die Fähigkeit, Kläger zu sein.
Diese Fähigkeit ist von materiellrechtlichen sowie formalrechtlichen Voraussetzungen abhängig. Zur Verdeutlichung möge folgendes Beispiel dienen: Ein Kind wird von einem Autofahrer verletzt. Die Eltern möchten Schadensersatz geltend machen und reichen in eigenem Name Klage ein. Den Eltern fehlt es hier an der Aktivlegitimation. Aktivlegitimiert ist allein das Kind, d. h. das Kind muss als Kläger auftreten. Es muss sich dabei freilich von seinen Eltern vertreten lassen.
Spiegelbildlich zur Aktivlegitimation ist die Passivlegitimation. Passivlegitimiert ist, wer der richtige Anspruchsgegner ist. So kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr der Schuldner verklagt werden. Passivlegitimiert ist allein der Insolvenzverwalter.
Im deutschen Zivilrecht hat der Begriff der Aktivlegitimation, so er überhaupt benutzt wird, rein materiellrechtliche Bedeutung. Er bezeichnet die materielle Stellung als Berechtigter. Demnach ist aktivlegitimiert, wer materiellrechtlich berechtigt ist. Passivlegitimiert ist folglich, wer nach materiellem Recht verpflichtet ist. Mit der im deutschen Zivilrecht vollzogenen Trennung von Anspruch und Klage, die wohl auch für das Aus-der-Mode-Kommen des Begriffspaars verantwortlich ist, bleiben prozessuale Fragen zur Bestimmung der Legitimation, also des richtigen Anspruchsberechtigten und -gegners außer Betracht.
Gebräuchlicher ist das Begriffspaar im deutschen Verwaltungsrecht, wo es allerdings ebenfalls nur zur Bezeichnung der materiellen Berechtigung oder Verpflichtung aus einem Rechtsverhältnis dient.
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