Diskussion:Aktivlegitimation

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 217.94.8.232
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Nach deutschem Recht hat der Begriff Aktivlegitimation nur materiellrechtliche Bedeutung. Er besagt, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch dem Kläger zusteht. Oder anders ausgedrückt: dass der Kläger nach materiellem Recht befugt ist, den Anspruch geltend zu machen. Statt Aktivlegitimation spricht man auch von Sachlegitimation oder Sachbefugnis. Fehlt dem Kläger die Aktivlegitimation, kann die Klage dennoch zulässig sein. Sie wird dann als unbegründet abgewiesen.

Rabulistik und nicht eristische Dialektik.--217.94.8.232 08:54, 26. Nov. 2015 (CET)Beantworten