Benutzer:Dr. Sternau/Abwicklung (Wiedervereinigung)

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Abwicklung war im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung die "ordnungsgemäße Beendigung"[1] von Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft. Umgangssprachlich wurde der Begriff auch für Betriebe der ehemaligen DDR. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 4 des Einigungsvertrages trafen grundsätzlich die Landesregierungen die Entscheidung, ob eine Einrichtung abgewickelt oder überführt werden sollte.

Staatliche Einrichtungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Grundlagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für die Auslegung des Begriffs der Abwicklung wurde soweit möglich auf Art. 130 GG zurückgegriffen, der im Zusammenhang mit der Gründung der Bundesrepublik die "Überführung, Auflösung oder Abwicklung" regelt(e).[2]

Die Entscheidung über Auflösung und Abwicklung oder Überführung stellte keinen Verwaltungsakt[3] dar. Relevant war vielmehr nur das tatsächliche Handeln.[4]

Folge einer Abwicklung war, dass gemäß Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt 3, Nr. 1, Abs. 2 Einigungsvertrag die Arbeitsverhältnisse zunächst ruhten, die Arbeitnehmer während dieser sogenannten Wartezeit 70 % ihrer bisherigen Vergütung erhielten und nach Ablauf von sechs Monaten die Arbeitsverhältnisse automatisch endeten. Zudem waren gemäß Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A, Abschnitt 3, Nr. 1, Abs. 4 f. Einigungsvertrag die ordentliche und die außerordentliche Kündigung im Vergleich zu den normalen Regelungen des (bundes-)deutschen Arbeitsrechts erleichtert. Infolgedessen gab es eine Vielzahl von Klagen betroffener Arbeitnehmer und teilweise auch von abzuwickelnden Institutionen.[5]

Arbeitsrecht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die arbeitsrechtlichen Folgen wurden im sogenannten Warteschleifenurteil[6] des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen für verfassungskonform erklärt. Das Gericht erkannt zwar an, dass durch die Regelung des Einigungvertrages ein Eingriff in das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes vorliegt. Es hielt diesen jedoch im Wesentlichen für gerechtfertigt, insbesondere aufgrund der zu umfangreichen personellen Ausstattung und der Notwendigkeit, schnell und mit begrenzten finanziellen Mitteln eine effektive Verwaltung aufzubauen. Dennoch wurden unmittelbar Einschränkungen für Frauen im Mutterschutz festgelegt. Zudem wurden im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung eine Verbesserung der Stellung anderer besonders schützenswerter Arbeitnehmer und ein Schutz gegen willkürliche Entscheidungen, insbesondere eine Abwicklung ohne Auflösung der Einrichtung, vorgesehen.[7]

Betriebe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Für ehemalige volkseigene Betriebe war die Treuhandanstalt zuständig. Dies allein betraf schon 8400 Unternehmen, die in 23.500 sogenannte Unternehmensobjekte aufgespalten wurden, von denen 3500 abgewickelt wurden,[8] wobei sich die Zahl der Arbeitsplätze bis 1994 von 4,1 Millionen auf 1,5 Millionen in den nunmehr privatisierten Betrieben reduzierte.[9] Für Betriebe war Art. 13 Einigungsvertrag nicht anwendbar. Die Treuhand handelte aufgrund des Treuhandgesetzes. Dennoch wurde auch hier der Begriff der Abwicklung verwendet.[10] Der Wirtschaftswissenschaftler Rudolf Hickel sprach sogar von der Drecksarbeit der Abwicklung, die die Treuhandanstalt erledigt habe.[11]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BVerfG (1. Senat ), Urteil vom 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90, BVerfGE 81, 133 = NJW 1991, 1667.
  2. Vgl. Klein in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar 75. EL September 2015, Art. 130 GG, Rn. 29 f.
  3. Vgl. auch Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz 8. Auflage 2014, § 35 VwVfG, Rn. 300, Fußnote 1580.
  4. Bath: Behördenabwicklung nach der Wiedervereinigung in NVwZ-Beil. 2001, 27, 30.
  5. Bath: Behördenabwicklung nach der Wiedervereinigung in NVwZ-Beil. 2001, 27, 28.
  6. BVerfGE 81, 133. Zur Begrifflichkeite siehe Bath: Behördenabwicklung nach der Wiedervereinigung in NVwZ-Beil. 2001, 27, 29
  7. Bath: Behördenabwicklung nach der Wiedervereinigung in NVwZ-Beil. 2001, 27, 28.
  8. VIZ 2002, 451 nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums v. 11. 4. 2002.
  9. Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung: Die Geburtsstunde der Treuhand.
  10. Vgl. die Wortwahl in VIZ 2002, 451 nach einer Pressemitteilung des Bundesfinanzministeriums v. 11. 4. 2002 oder Süddeutsche Zeitung vom 17. Mai 2010: Ausverkauf der Republik
  11. Zitiert nach Andreas Hoenig: Die Treuhand - eine umstrittene Behörde bis heute in Der Tagesspiegel vom 1. März 2015.