Benutzer:Jewgenia

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Themenschwerpunkt[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ich beschäftige mich aus staats-/demokratie-theoretischer sowie wissenschafttheoretischer Perspektive v.a. mit Fragen des Verfassungsrechts und der juristischen Methodologie, darüber hinaus insb. mit Teilbereichen des Straf- und Zivilrechts. --Jewgenia 15:33, 14. Dez. 2010 (CET)

Neu eingeführte Kategorie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Rechtstheorie --Jewgenia 15:33, 14. Dez. 2010 (CET)

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Grundlegende Artikelüberarbeitung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Kleinere Ergänzungen und Präzisierungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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Einträge auf Artikel-Diskussions-Seiten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

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Inhaltliches Anliegen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mir geht es u.a. darum, darauf zu achten, daß in den Wikipedia-Artikeln zu juristischen Themen nicht nur parteiisch die Sichtweise des anti-positivistischen deutschen mainstreams, sondern - im Sinne des Versuchs einen neutralen Standpunkt einzunehmen - auch die Position der positivistischen Mindermeinung dargestellt wird.

Meine eigene Position ist dabei stark von den Juristen Helmut Ridder und Hans Kelsen sowie den PolitikwissenschaftlerInnen Ingeborg Maus und Peter Römer beeinflußt. Deren - insoweit ähnlicher - Ausgangspunkt läßt sich vielleicht mit folgenden vier Zitaten charakterisieren. --Jewgenia 15:33, 14. Dez. 2010 (CET)

Zitate[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Helmut Ridder: „Was vom sog. Positivismus auf jeden Fall übrig bleiben muß, ist freilich weder für diese noch für irgendeine andere einzelne 'Methode' spezifisch, sondern unerläßliche Voraussetzung des Rechtsbegriffs und von Rechtsanwendung überhaupt: Es ist die Bereitschaft, die Normtexte zunächst einmal hinzunehmen und nicht von vornherein verfälschen zu wollen; es ist demgemäß auch das Festhalten am 'Syllogismus' (d.h. am juristischen 'Subsumieren') als dem ersten Ansatz rechtsinterpretatorischer Bemühungen.“ [1]

und

„Und wenn ich in aller Kürze noch sagen darf, woran sich meine Positionen orientieren, dann kann ich nur auf die ihnen zugrunde liegende Überlegung hinweisen, daß in einer Verfassung nur das steht, was in der Verfassung steht, und daß das, was nicht in der Verfassung steht, nicht in der Verfassung steht.“[2]

Hans Kelsen: „[…] mein Ziel [war]: Die Jurisprudenz, die – offen oder versteckt – in rechtspolitischem Raisonnement fast völlig aufging, auf die Höhe einer echten Wissenschaften […] zu heben. Es galt, ihre nicht auf Gestaltung, sondern ausschließlich auf Erkenntnis des Rechts gerichteten Tendenzen zu entfalten und deren Ergebnisse dem Ideal aller Wissenschaft, Objektivität und Exaktheit, soweit als irgend möglich anzunähern. […] der Streit [geht …] um den Verzicht auf die eingewurzelte Gewohnheit, im Namen der Wissenschaft vom Recht, unter Berufung also auf eine objektive Instanz, politische Forderungen zu vertreten, die nur einen höchst subjektiven Charakter haben können, […].“[3]

Freilich hat auch dieser Anspruch auf Wissenschaftlichkeit und Strenge einen politischen Einsatzpunkt:

Ingeborg Maus: „Es ist die zentrale These der folgenden Untersuchung, […] daß entgegen herrschenden Annahmen der Verrechtlichungs-Entrechtlichungs-Diskussion nicht das formstrenge, sondern das ‚weiche’ entformalisierte Recht die Dominanz systemischer Mechanismen […] und die administrative Durchdringung der Gesellschaft begünstigt. Die Entformalisierung des Rechts verändert alle Probleme demokratischer Kontrolle und Legitimation politischer Entscheidungen. Trotz der fast durchgängigen Unbekanntheit des geltenden Rechts in der Öffentlichkeit kann bei brisanten Rechtsänderungen während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens so viel Aufmerksamkeit für die Austragung öffentlicher Kontroversen erzeugt werden, daß trotz der Selektivität politischer Wahlmechanismen eine rudimentäre demokratische Kontrolle der Rechtsetzung noch erhalten bleibt. Aber selbst dieses Minimum demokratischer Kontrolle des Gesetzgebers läuft ins Leere, wenn das Recht eine Struktur annimmt, die die Staatsapparate immer weniger bindet. Die Folgenlosigkeit der demokratischen Willensbildung, […], ist wesentlich abgesichert durch die Entformalisierung des Rechts.“[4] --Jewgenia 15:33, 14. Dez. 2010 (CET)

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Helmut Ridder, Die soziale Ordnung des Grundgesetzes. Leitfaden zu den Grundrechten einer demokratischen Verfassung, 1975, 16 = ders., Gesammelte Schriften hrsg. von Dieter Deiseroth / Peter Derleder / Christoph Koch / Frank-Walter Steinmeier, Nomos: Baden-Baden, 2010, 7 - 190 (#) - Seitenzahl folgt noch.
  2. Helmut Ridder, Der Grundrechtsschutz des Eigentums, seine Grenze und Beschränkungen im öffentlichen Interesse, in: Spanner/Pernthaler/Ridder, Grundrechtsschutz des Eigentums. Publikation der Österreichischen Juristenkommission zu Ehren von Otto Lachmayer[s 80. Geburtstag], C.F. Müller: Heidelberg/Karlsruhe, 1977, 39 – 58 (39).
  3. Hans Kelsen, Reine Rechtslehre, Verlag Österreich: Wien, 2000 = 2. Aufl.: 1960, S. III, IV - Hv. hinzugefügt.
  4. Ingeborg Maus, Verrechtlichung, Entrechtlichung und der Funktionswandel von Institutionen, in: dies., Rechtstheorie und Politische Theorie im Industriekapitalismus, Fink: München, 1986 (urn:nbn:de:bvb:12-bsb00040886-9 via urn-revolver der DNB), 277 - 331 (278, 279).