Diskussion:Kompetenz-Kompetenz

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von Benatrevqre in Abschnitt Abschnitt zu Deutschland m.E falsch!
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Kompetenz-Kompetenz im Schiedsverfahren[Quelltext bearbeiten]

So witzig die Diskussion über das Wort selbst ist, habe ich einen Absatz zur KK im Schiedsverfahren eingefügt. Ich könnte noch mehr darüber schreiben, evtl. bietet sich dann aber ein eigener Artikel an.

Im übrigen ist jetzt die Reihenfolge etwas unlogisch (Ö-Recht, Zivilrecht, Ö-Recht, Zivilrecht) und die Einleitung, die nur von staatlichen Stellen spricht irreführend. Das mag jemand korrigieren der mehr Ahnung von den öffentlich-rechtlichen Aspekten hat --Ildottore 00:23, 22. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Stoiber ?[Quelltext bearbeiten]

Hat Edmund Stoiber in seiner berühmten Rede ("Wo ist hier die Kompetenz-Kompetenz?") nun das Wort korrekt verwendet ?

Jetzt bin ich etwas erstaunt. Gab es dieses Wort denn tatsächlich schon vor Stoiber? Ich dachte, das wäre eine von Stoibers bizarren Kreationen. -- 85.181.61.98 09:56, 2. Okt. 2008 (CEST)Beantworten

LOL! Mir gings nicht besser, ich dachte ebenfalls an einen Scherz. Ich glaub jetzt brauch ich wirklich nen Kaffee. :) -andy 92.230.6.158 06:35, 14. Dez. 2008 (CET)Beantworten
Also ich bin ja der Meinung, dass Stoibers Rede in dem Artikel irgendwie erwähnt werden sollte. Denn nur durch ihn wurde die Kompetenz-Kompetenz in Deutschland wirklich bekannt :P --84.190.157.42 15:14, 20. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Schreibweise[Quelltext bearbeiten]

Der Begriff schreibt sich mit Bindestrich. Als terminus technicus hat er in dieser Form inzwischen weite Verbreitung gefunden, insbesondere im U.S.-amerikanischen Schrifttum. Die grammatikalischen Ausführungen im Artikel sind eigentlich gegenstandslos. -- Henning Blatt 18:04, 4. Sep 2006 (CEST)


Habe trotz Prüfungsstress ein wenig über die Kompetenzkompetenz in der Schweiz ergänzt. Allerdings habe ich im Moment keine Zeit, das ganze auszufeilen. Immerhin enthält der Artikel jetzt mehr Informationen, wenn auch nicht in schöner Sprache und sinnvoll gegliedert. Möchte mich dafür entschuldigen und hoffe, das ich nach den Prüfungen (die unter anderem von der Kompetenzkompetenz handeln wird) Zeit finden werde, Gescheiteres darüber zu schreiben. --benedikt 17:07, 9. Aug 2006 (CEST)


Hallo, lerne gerade Schweizerisch Bundesstaatsrecht für die Uni. Habe Schweiz Komptenzkompetenz kurs ergänzt, aber nicht ausreichend. @ Begriffskritiker (weiter unten): Kompetenzkompetenz ist zwar nicht gerade ein sprachlicher Kleinod, aber der juristisch korrekte Titel für diesen Artikel. --benedikt 16:38, 9. Aug 2006 (CEST)

Auf welches Land trifft diese Kompetenz-kompetenz zu? --Katharina 19:25, 22. Jan 2005 (CET)

Hallo Schweizer aufgemerkt! Das ist doch eines eurer Verfassungsprinzipien - koennte da mal jemand was schreiben?--Hoheit (¿!) 21:28, 15. Mär 2005 (CET)


Kompetenzkompetenz ist kein Begriff, der im wiki stehen sollte. Der Begriff wurde ganz anscheinend von Leuten geschaffen, deren analytisches Sprachwissen dem Rückgrat einer Salatschnecke gleichkommt. Wie wärs mit 'Wortwort', als Wort, das alle Wörter meint? Wie unsinnig diese Bezeichnung ist zeigt sich in einem Beispielsatz: Ein (gemeint: jedes) Wort besteht aus Buchstaben = Ein Wortwort besteht aus Buchstaben. Analog zum subset Problem in dern Mengentheorie, ist niemals von der Mengemenge die Rede, sondern von der Menge. Im Sinne der erst Realität konstruierenden Unterscheidung, ist Kompetenzkompetenz eine Tautologie, und sogar irreführend. Ursache des Irrtums ist der Funktionalismus, der Eigenschaften aufteilt ohne Bezug zum Ganzen (das hegelsche Absolute), also nicht erklärt warum eine Eigenschaft eines Objektes vorhanden sein muss, und damit deskriptiv und nicht präskriptiv ist. Deutlich wird dies, wenn von einer Kompetenz, einer Fähigkeit, gesprochen wird, die alle anderen Fähigkeiten umschliesst oder nach sich zieht. Diese Gesamt-Fähigkeit müsste allerdings auch sich selber einschliessen, also die Kompetenz die Kompetenzkompetenz zu erweitern - ein unendlicher Regress. Die Begriffsbildung Kompetenzkompetenz verweist auf die Unfähigkeit überhaupt irgendeine "Kompetenz" zu haben, überhaupt irgendetwas zu können - sprachliche-enzyklopädische Fähigkeiten zumindest können es nicht sein.

unglaublich, dass es sie tatsächlich noch gibt, die menschen, die den ausweg aus dem metaproblem in der verneinung jeglicher aussagemöglichkeit zu finden glauben und die deskriptive realität dabei völlig ignorieren können. der vorschlag, ein bestehendes wort aus einer enzyklopädie zu streichen, weil es nicht logisch zusammengesetzt ist, lässt darüberhinaus auf eher geringen erfolg beim kommunikationswissenschaftsstudium schließen. der schmerz, ach, der schmerz. Renniac 20:37, 18. Okt. 2006 (CEST)Beantworten

Auf einen semantischen Schwachsinn wie Kompetenz-Kompetenz (oder auch Schranken-Schranken) können in der Tat nur Juristen (wie Edmund Stoiber) kommen. Traurig aber wahr!

kann mich mal wer aufklären, warum das Schwachsinn sein soll (ja, ich bin Jurist). Kompetenz im juristischen sind ist (ich zitiere den Artikel) (die) Zuständigkeit eines Menschen (oder eines Organs), bestimmte Aufgaben selbstständig durchzuführen. Kompetenz-Kompetenz ist eben die Fähigkeit/Zuständigkeit, festzulegen, wer in einer gewissen Materie Kompetenz hat. Kompetenz-Kompetenz hat der "Schiedrichter", der im Zweifelsfall festlegt, wer zuständig ist. Wo ist dabei das Problem? --Wirthi ÆÐÞ 22:26, 7. Feb. 2007 (CET)Beantworten
  • Wenn hier Häme über Juristen und ihre angeblich schwachsinnigen Wortschöpfungen ausgeschüttet wird, dann sollte uns das eigentlich wenig kratzen, zeugt es doch vielmehr von einem tief verwurzelten Minderwertigkeitskomplex der Kritiker, der aus der eigenen Unfähigkeit resultiert, sich mit diesen Begrifflichkeiten ernsthaft zu befassen. Könnten diese Menschen dies, so würden sie sehen, dass insb. Kompetenz-Kompetenz und Schranken-Schranken ganz großes Kino sind! Henning Blatt 18:49, 9. Mär. 2007 (CET)Beantworten

Belege fehlen[Quelltext bearbeiten]

Auf welchen Abschnitt bezieht sich der Baustein „Belege fehlen”? Das sollte etwas präzisiert werden. --David Seppi 19:30, 30. Sep. 2009 (CEST)Beantworten

EU[Quelltext bearbeiten]

Wo liegt die K-K bei der EU. Was hat dort wer, nach der Verfassung/Vertrag zu bestimmen? (nicht signierter Beitrag von 95.89.42.79 (Diskussion | Beiträge) 06:01, 12. Nov. 2009 (CET)) Beantworten

Was in den EGen und der EU wer zu bestimmen hat ist eine generelle Frage nach den Kompetenzen. Das kannst du in den jeweiligen Artikeln hier in der Wikipedia nachlesen. Zur Kompetenz-Kompetenz: eine solche gibt es in den EGen nicht und wird es auch in der neuen EU nicht geben. --C. Löser 08:24, 12. Nov. 2009 (CET)Beantworten
Die Frage der Kompetenz-Kompetenz in der EU wird praktisch ständig nachgefragt und diskutiert. Besonders hinsichtlich der fehlenden Kompetenz-Kompetenz des EU-Parlaments. Ein entprechender Hinweis wäre nützlich und angebracht. (nicht signierter Beitrag von 77.188.82.118 (Diskussion) 11:30, 14. Aug. 2010 (CEST)) Beantworten

Richtlinienkompetenz (RLK) der Bundeskanzlerin als Kompetenzkompetenz?[Quelltext bearbeiten]

Ich habe (vorläufig) gestrichen: "Im Bezug zur Richtlinienkompetenz des deutschen Bundeskanzlers bedeutet die Kompetenz-Kompetenz das Recht des Kanzlers, zu entscheiden, was in seine Richtlinienkompetenz fällt."

Gibt es für diese Behauptung einen Beleg? - Zunächst einmal ist "Richtlinien der Politik" ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung nach herrschender Ansicht gerichtlich voll überprüfbar sein müßte. Wenn dem so ist, dann wäre also in Bezug auf die RLK nicht von Kompetenz-Kompetenz zu sprechen.

Dies wird auch durch Satz 2 und 3 von Art. 65 GG nahegelegt:

"Der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bundesministern entscheidet die Bundesregierung. Der Bundeskanzler leitet ihre Geschäfte nach einer von der Bundesregierung beschlossenen und vom Bundespräsidenten genehmigten Geschäftsordnung."

Wenn das ernstgenommen wird, dann kann der/die Kanzlerin also seine/ihre Kompetenzen nicht grenzenlos ausdehnen, sondern den MinisterInnen muß eine (gewisse) Selbstständigkeit bleiben und bei Konflikten zwischen MinisterInnen entscheidet nicht der/die KanzlerIn, sondern das Kabinett.

Falls die herrschende Meinung - abweichend von ihrer grundsätzlichen Position - hier der Ansicht ist, daß der/die Kanzlerin den Begriff "Richtlinien der Politik" beliebig auslegen kann und dies nicht gerichtlich nachprüfbar ist, müßte das zumindest erklärt und belegt werden. (Eine andere Frage ist, ob es wünschenswert ist, daß Gesetz- und Verfassungsgeber derartige unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden und diese dann von den Gerichten 'bestimmt gemacht' / definiert werden.) --Jewgenia 11:22, 25. Dez. 2010 (CET)Beantworten

Jedenfalls unterliegt der Begriff nicht der richterlichen Festlegung. Dem Kanzler ist vom GG aufgegeben, den Ministern eigenständigen Regierungsraum zu geben. Ferner gehört zur RLK explizit nicht das Regeln von Meinungsunterschieden außerhalb RLK (das macht das Kabinett als ganzes). Im übrigen aber ist der Bundeskanzler ziemlich frei. -- Und welches Gericht sollte das eigentlich überprüfen? Das Verfassungsgericht hat Katalogzuständigkeit und von einer Überprüfung steht im Katalog nichts, und das Verwaltungsgericht -- also das kann ich mir nun wirklich nicht vorstellen. --131.159.0.47 14:58, 3. Dez. 2012 (CET)Beantworten

Abschnitt zu Deutschland m.E falsch![Quelltext bearbeiten]

Wie in den meisten westlichen Staaten - einschließlich USA- liegt die Kompetenz-Kompetenz beim Volk. Der Bund hat da nur eine eng gefasste Rolle, die das GG vorgibt. Das steht ja auch deutlich im hier sogar gebannten Art 79 Abs.3 GG Das leitet sich von der Ewigkeitsklausel und der im Völkerrecht gedachten Souveränität der Völker ab ZB könnte das Volk NRWs in einem Referendum seine Unabhängigkeit vom Bund erklären oder Bayern . Angelehnt ist eine Änderung auch an Art. 146 GG, da das Volk der Soiverän ist. Der Bund könnte daher dejure nur mit einer Volksabstimmung nach 146 den Bundesstaat also die Länder auflösen. Der Bund muss daher die Länder bestehen lassen, dieses gehört nach Art. 20 zu den Ewigkeitsgesetzen und kann noch nicht mal einstimmig geändert werden. De facto besitzt der Bund keine Kompetenz-Kompetenz. Die USA besitzen das übrigens auch nicht da nach dem 10 Zusatzartikrl - ähnlich den Verträgen der EU- der Bund nur das Regeln darf was ihm die Verträge/Verfassung zugestehen.

Die EU ist mit den USA fast vergleichbar, sie ist mehr als ein Staatenbundes aber etwas weniger als eine enge Föderation Eine Union ein StaatenVERbund oder eine Konföderation beschreibt es am ehesten. Allerdings sind Änderungen der EU Verträge nur einstimmig möglich auch kann Deutschland nur im Einklang mit dem GG aus der EU austreten und außerdem besitzen auch die Mitgliedsstaaten in ihrem abgegebenen Gebieten keine vollständige Kompetenz-Kompetenz mehr https://de.m.wikipedia.org/wiki/Politisches_System_der_Europäischen_Union

Auch die bekannte Implied Powers Doktrin unterstreicht der EuGH in seinem Urteil Rechtssache 8/55, „Fédéchar“, amtliche Entscheidungssammlung des EuGH 1955/56, S. 295 (312).

Die EU ist ein derivates Völkerrechtssubjekt mit einer eigenen Außenpolitik. Fazit: Der Bund besitzt weder für sein Land noch in EU Fragen eine Kompetenz-Kompetenz --Martin (Diskussion) 10:53, 27. Okt. 2014 (CET)Beantworten

Ich habe deine Änderungen zurückgesetzt, da sie zusammenhanglos und unverständlich waren. Deinen Aussagen zufolge hast du offenbar den verfassungsrechtlichen Begriff der Kompetenz-Kompetenz nicht richtig verstanden. Inhaltliche Änderungen sollten daher insbesondere von erfahrenen Autoren gemacht werden, die den juristischen Umfang und Zusammenhang, insbesondere elementare Unterschiede zwischen völkerrechtlichen Einrichtungen einerseits und staatsrechtlichen Verbindungen (Bundesstaaten) andererseits verstanden haben, nicht von Nichtjuristen, deren Bearbeitungen zu solchen und anderen rechtlichen Themen bereits erheblich kritisiert wurden. Du schmeißt unterschiedliche Begrifflichkeiten in einen Topf und vermengst Sachverhalte, die nichts miteinander zu tun haben; die Ewigkeitsklausel hat absolut nichts mit der Souveränität der Völker zu tun, und die dt. Länder sind auch seit 1949 nicht mehr souverän; es gibt im deutschen Verfassungsgefüge kein Recht zum Austritt eines Landes aus dem Bund, das ist nicht vorgesehen, außerdem wäre dies gerade im verfassungsrechtlichen Begriff eine Bundesangelegenheit und nicht Ländersache, da die Länder vom Bund abhängige Gliedstaaten sind! Das heißt: Zwar haben die dt. Länder originäre Staatsgewalt und damit Staatsqualität, es ist dem Bundesstaat aber immanent, dass das Verfassungsrecht des Bundes regelt, was dessen einzelne Glieder dürfen und aus ihr ergibt sich, falls sie es nicht wörtlich bestimmt, vor allem, ob sie austreten können, weil dies das Wesen der Föderation an sich betrifft. Die Eigenstaatlichkeit über den Bund hinaus, insbesondere die Völkerrechtsfähigkeit einzelner Gliedstaaten ist generell von der des Bundes abgeleitet, sie kann auch wieder entzogen werden. Damit haben weder Art. 79 noch Art. 146 GG etwas mit deinen Behauptungen zu tun, beide Vorschriften regeln etwas ganz anderes (Art. 20 GG erwähnt keine Länder, Art. 146 GG bestimmt die Ablösung des Grundgesetzes durch eine neue Bundesverfassung). Deine Literatur ist zudem nicht einschlägig und dient nur dazu, einzelne Aussagen zu belegen, nicht aber die von dir behaupteten Zusammenhänge.
Für die Kompetenzgestaltung der EU spielt die Kompetenz-Kompetenz in der Bundesrepublik im Übrigen keine Rolle. Und die USA sind ein Bundesstaat (kein Staatenverbund!) und auch nicht ansatzweise mit der EU zu vergleichen; weder die heutigen USA noch die EU sind Konföderationen. Die USA haben eine Bundesregierung, wie sie auch die Bundesrepublik Deutschland hat.
Deine ganzen Ausführungen sind insgesamt völlig aus der Luft gegriffen (grobe TF). Unterlasse es bitte, jur. WP-Artikel weiterhin mit derlei frei erfundenem Unsinn zu überziehen! Benatrevqre …?! 12:13, 3. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Du hast vieles richtig gesagt, was ich genauso sehe und auch so formuliert habe, trotzdem kannst du mir nicht immer verbieten, hier mitzumachen, zumal meine Ergänzungen nichts falsches darlegen.
In Art 20 ist die Rede von "Bundesstaat" gleich im ersten Absatz.
Es wird also auf das System eingegangen, der Bund kann also zB diesen Bund nicht ohne Zustimmung des Volkes diesen Staat in ein zentralistisches System umwandeln, dass sagte eben auch genau das bverfg in den von mir verlinkten Urteil.
Übrigens sogar die en Wiki zieht den Vergleich EU Konföderation und USA und ich finde der Vergleich ist angemessen.
Der Bund muss den Ländern einen Kern von Kompezebz überlassen, dass bedeutet eig. dass er de facto keine Kompetenz Kompetenz besitzt und das sollte man hier erwähnen. Im übrigen wird das selbe im Artikel Abschnitt Österreich erwähnt und ich denke Österreich gehört auch zum Völkerrecht oder haben die nen anderes Völkerrecht ;) und wie is es mit der Schweiz .
Ich hab nochmal recherchiert, es gibt keine Quellen die das Kompetenz Kompetenz Gerede auf Seiten des Bundes bestätigen.
Es werden im Abschnitt Deutschland auch keine Quellen angegeben, daher ist es im Gegenteil TF was hier bisher stand, denn nirgendwo steht das der Bund Kompetenz Kompetenz hat, so wie das hier dargestellt wird..Mit freundlichen Grüßen --Martin (Diskussion) 17:46, 5. Nov. 2014 (CET)Beantworten
Deine Behauptung ist erneut unbegründet, insbesondere kann die Kompetenz-Kompetenz des Bundes nach Art. 79 GG durch die herrschende Lehre belegt werden, vgl. dazu Zielfleisch, Landeshoheit, 1972, S. 20 f.; vgl. auch Mayer, Staatsmonopole, S. 1 ff. Von einer zentralistischen Organisationsform ist hierbei keine Rede, das Einräumen verfassungsrechtlicher Mitwirkungsbefugnisse der Länder bzw. des Bundesrates bei der Gesetzgebung bedeutet nicht, dass nicht von einer Kompetenz-Kompetenz ausgegangen werden könnte; das BVerfG-Urteil darf daher nicht aus seinem Zusammenhang gerissen werden. Der Vergleich EU—USA ist unsinnig und zudem lemmafremd. Deine Ergänzungen waren fehlerhaft und beruhten offenbar auf falschen Annahmen. Sie waren auch nicht nötig. Benatrevqre …?! 02:11, 6. Nov. 2014 (CET)Beantworten