Benutzer:Udo.Brechtel/Steuermodelle (Deutschland)

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Dieser Artikel beschreibt die wichtigsten Steuermodelle (Steuerreformvorschläge) in Deutschland und ermöglicht einen direkten Vergleich.

Methodische Hinweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die dem Text beigegebenen Diagramme wurden mit einem Tabellenkalkulationsprogramm aufgrund der mathematischen Steuerbetragsfunktionen ermittelt, die sich aus den Angaben in dem jeweiligen Steuermodell logisch ergeben. Sofern dort bei bestimmten Kriterien keine präzise Aussage getroffen wird, wird in der Regel von der Beibehaltung des geltenden Rechtes ausgegangen.

Kriterien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Kriterien zur Beschreibung der Steuermodelle lehnen sich an die grundsätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten an. Dazu gehören folgende wesentliche Größen oder Sachverhalte:

  • Art der Steuererhebung
  • Bemessungsgrundlage
  • Steuertarif
  • Freibeträge
  • Abzugsbeträge
  • Ausnahmeregelungen
  • Besteuerung von Ehegatten
  • Kindergeld und Kinderfreibeträge
  • Steuerbelastung für die Steuerpflichtigen
  • Steuereinnahmen der staatlichen Gemeinschaft
  • Kontrollierbarkeit
  • Auswirkung auf andere Steuerarten


Art der Steuererhebung
Direkte und indirekte Steuern

Hier wird betrachtet, wer die Steuern an das Finanzamt abführt und wer die Steuern letztlich bezahlt:

Beispielsweise wird die Lohnsteuer, die von den Steuersätzen her mit der Einkommensteuer vollkommen identisch ist, als Quellensteuer vom Arbeitgeber direkt ans Finanzamt abgeführt. Das Einkommen eines Selbstständigen wird dagegen vom Steuerpflichtigen "erklärt" und direkt ans Finanzamt gezahlt (direkte Steuer). Bei der Umsatzsteuer tritt der Unternehmer als Steuerpflichtiger sozusagen als Hilfsorgan der Finanzbehörde auf und führt die vom Endverbraucher zu zahlende Mehrwertsteuer indirekt ab (indirekte Steuer).

Bemessungsgrundlage

Prinzipiell kann nur das Eigentum oder der Besitz in Form von Geld oder Sachwerten als Bemessungsgrundlage für Steuern herangezogen werden. Dafür gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Der Zufluss zum Besitz (Einnahmen, Erträge) über Lohn-/Einkommensteuer, Zinsabschlagsteuer, Körperschaftssteuer o. ä.
  • Der Abfluss vom Besitz (Ausgaben) über Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern o. ä.
  • Der Zustand des Besitzes (Substanz) über Vermögenssteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer o. ä.

Diese Einteilung weicht leicht von der Einteilung des Bundesfinanzministeriums [1] ab. Da sie jedoch leicht nachvollziehbar, praxisorientiert und neutral ist, wird sie in diesem Artikel verwendet:

Entwicklung der Tarifverläufe hinsichtlich effektivem Steuersatz in der Einkommensteuer (Deutschland)
Entwicklung der Tarifverläufe hinsichtlich Grenzsteuersatz in der Einkommensteuer (Deutschland)
Steuerpflichtige Personen nach Grundtabelle[2]
Steuerpflichtige Paare nach Splittingtabelle[3]
Einkommen und Steuern nach Grundtabelle[4]
Einkommen und Steuern nach Splittingtabelle[5]
Steuertarif

Die Gestaltung des Steuertarifs bietet naturgemäß sehr viele Diskussionsmöglichkeiten. Objektive Kriterien sind dabei:

Die Angabe der Eingangs- und Spitzensteuersätze in der Einkommensteuer sind alleine noch nicht ausreichend für ein ganzheitliches Verständnis der Steuerbelastung der verschiedenen Einkommensgruppen. Dazu muss zusätzlich der Tarifverlauf und der Grundfreibetrag betrachtet werden.

Der effektive Steuersatz (Durchschnittsteuersatz) ist für die Beurteilung einer Mehr- oder Minderbelastung des gesamten Einkommens erforderlich. Der Grenzsteuersatz dient der Beurteilung der Belastung des zusätzlichen Einkommens.

Freibeträge

Für alle Steuerarten können prinzipiell Grundfreibeträge definiert werden. Diese werden von der Bemessungsgrundlage abgezogen (im Gegensatz zu Abzugsbeträgen).

Für die Einkommensteuer ist ein Grundfreibetrag in Höhe des Existenzminimus verfassungsrechtlich zwingend geboten. Darüber hinaus sind bei der Einkommensteuer viele weitere Pauschalbeträge möglich, die teils der Vereinfachung, teils der Begrenzung der Absetzmöglichkeiten dienen können.

Denkbar wären auch Freigrenzen bei anderen Steuerarten, so könnte beispielsweise bei der Grundsteuer eine bestimmte Grundstücksgröße steuerfrei sein oder man könnte gar über einen Grundfreibetrag für den Endverbraucher bei der Umsatzsteuer nachdenken, der lebensnotwendige Waren bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei stellt. Auf der Seite des umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers gibt es bereits eine Freigrenze des Umsatzes, bis zu der ein Unternehmen keine Umsatzsteuer abführen muss (§ 19.1 UStG).

Abzugsbeträge (Steuerermäßigungen)

Für alle Steuerarten können prinzipiell Abzugsbeträge definiert werden. Diese werden von dem errechneten Steuerbetrag direkt abgezogen (im Gegensatz zu Freibeträgen).

Ausnahmeregelungen

Neben Freibeträgen gibt es auch prinzipielle Ausnahmeregelungen, die bei bestimmten Tatbeständen zu Steuerermäßigungen oder gar zu Steuerfreiheit führen. In der politischen Auseinandersetzung werden diese zwar kritisiert, jedoch fast nie konkret benannt.

Besteuerung von Ehegatten

Hier werden Modelle wie Familiensplitting, Einzelbesteuerung mit Förderung von Kindern oder das geltende Ehegattensplitting diskutiert.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Hier wird der steuerliche Zusammenhang zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag diskutiert.

Steuerbelastung für die Steuerpflichtigen

Durch die Realisierung eines Steuermodells kann sich die Steuerbelastung der Steuerpflichtigen erhöhen, vermindern oder gleich bleiben. Das kann sich auf die verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen unterschiedlich auswirken. Zur Abschätzung der unterschiedlichen Steuerbelastung ist die Kenntnis über die Verteilung der Einkommen (siehe nebenstehende Bilder), der Konsumausgaben und der Vermögen wichtig.

Steuereinnahmen der staatlichen Gemeinschaft

Durch die Realisierung eines Steuermodells können sich die Steuereinnahmen des Staates erhöhen, vermindern oder gleich bleiben. Das kann je nach Interessenlage erwünscht oder unerwünscht sein. Zur Abschätzung der Steuereinnahmen ist nicht nur die Kenntnis der Steuertarife und der Verteilung der Einkommen, der Konsumausgaben und der Vermögen wichtig, sondern es ist auch deren unerwünschter, nicht steuerlich erfasster oder erfassbarer Anteil abzuschätzen (Steuerhinterziehung).

Kontrollierbarkeit

Steuern können so gestaltet werde, dass die tatsächliche Begleichnung der Steuerschuld schwerer oder leichter überwacht und geahndet werden kann. Die Verhinderung von Steuerhinterziehung kann ein Kriterium bei der Gestaltung eines Steuermodells sein.

Unterschiede können beim Aufwand, der zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlich ist, entstehen. Beispielsweise ist die Erfassung der Bruttolohnhöhe mit Abzug der Freibeträge (Pauschalen) bei Arbeitnehmern recht einfach. Bei Selbstständigen und Unternehmen sieht das schon komplizierter aus. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Unternehmer gleichzeitig Firmeninhaber und Arbeitnehmer (beispielsweise Geschäftsführer) sein kann.

Bei Substanzsteuern ist die Berechnung der Vermögenswerte relativ aufwändig und mit Unsicherheiten verbunden, weil der tatsächliche künftige Verkaufserlös eines Vermögensgegenstandes nicht genau bekannt ist.

Auswirkung auf andere Steuerarten

Wenn ein Steuermodell beispielsweise bei der Umsatzsteuer Steuersenkungen fordert, so ist - bei konstanten oder steigenden Staatsausgaben - nach vernünftiger Betrachtung zu erwarten, dass zum Ausgleich andere Steuerarten erhöht werden sollen, wenn nicht durch andere Effekte (z. B. Reduzierung der Steuerhinterziehung) ein Ausgleich erfolgt. Es ist erfahrungsgemäß sehr schwierig, hierzu Aussagen in Wahlprogrammen politischer Parteien zu finden.

Ausgangssituation und Historie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Entwicklung der Steuersätze in der Einkommensteuer (seit 1958) und Umsatzsteuer (seit 1968)

Zum Vergleich der Steuermodelle ist die Kenntnis des geltendes Steuerrechtes als aktueller Zustand (Status quo) wichtig. Sofern in den nachfolgend beschriebenen Steuermodellen bei bestimmten Kriterien keine Aussage getroffen wird, wird in der Regel von der Beibehaltung des geltenden Rechtes ausgegangen. Ebenso wichtig ist die Betrachtung der historischen Entwicklung der Steuergesetze. Eine gute Informationsquelle bieten die Hauptartikel Steuerrecht (Deutschland), Einkommensteuer (Deutschland), Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer (Deutschland) sowie weitere im Text verlinkte Artikel.

Einkommensteuer

Die meisten aktuellen Steuermodelle beschäftigen sich mit der Einkommensteuer. Ursache dafür ist offenbar, dass die Ermittlung der Bemessungsgrundlage (das zu versteuernde Einkommen) und die Berechnung des darauf zu entrichtenden Steuerbetrages im Vergleich zu den anderen Steuerarten verhältnismäßig aufwändig ist. In die Modelle fließen darüberhinaus Überlegungen zum Existenzminimum, zum Kindergeld, zur Besteuerung von Ehepaaren, zur Progression und vieles mehr ein.

Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Derartige Überlegungen sind bei der Umsatzsteuer so nicht zu erkennen. Lediglich die Unterscheidung zwischen normalem und ermäßigtem Umsatzsteuersatz und die Frage, welche Konsumgüter wie eingestuft werden, wird diskutiert. Eine offene Diskussion über eine Anhebung der Mehrwertsteuersätze ist den politischen Parteien offensichtlich sehr peinlich. Andere Institutionen fordern dagegen durchaus ganz offen die Anhebung der Mehrwertsteuersätze.

Vermögensteuer

Nach der aktuellen Rechtslage (2009) wird die Vermögenssteuer seit 1997 nicht mehr erhoben.

Kfz-Steuer

Seit Jahren wird das Für und Wider einer Umlegung der Kfz-Steuer (Deutschland) auf die Mineralölsteuer diskutiert. Aktuell gibt es eine differenzierte Form der Steuererhebung nach CO2-Ausstoß und Hubraum, die den Tatbestand des Kfz-Besitzes als Kriterium beinhaltet.

Steuermodelle der politischen Parteien in Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In diesem Abschnitt werden nur solche Steuerreformvorschläge aufgeführt, die schriftlich dargelegt wurden, die also in das Wahlprogramm oder einen Vorstandsbeschluss einer politischen Partei Eingang gefunden haben. Die Parteien werden nachstehend in alphabetischer Reihenfolge nach der Liste des Bundeswahlleiters[6] genannt.

Bündnis 90/Die Grünen (GRÜNE)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im GRÜNE-Wahlprogramm 2009 [7] wird bei der Einkommensteuer eine Anhebung des Grundfreibetrages auf 8.500 Euro gefordert. Zusätzliche Entlastungen bei der Einkommensteuer werden im Hinblick auf strukturelle Defizite und wachsende Schulden nicht für vertretbar gehalten. Der Spitzensteuersatz soll auf 45 % angehoben werden. Dieser Spitzensteuersatz soll durch eine lineare Verlängerung des Tarifverlaufes, aber erst bei einem höheren Einkommen wirksam werden. Präzise Angaben hierzu werden nicht gemacht.

Das Ehegattensplitting, das die Ehe fördert und nicht das Leben mit Kindern, soll zur Individualbesteuerung weiter entwickelt werden.

Verbindliche Aussagen zur Umsatzsteuer sind im Wahlprogramm 2009 nicht enthalten.

Bereits im Wahlprogramm 2005 [8] wurden weitere Steuerentlastungen abgelehnt. Angesichts der Lage der öffentlichen Haushalte sei eine Stabilisierung der Steuereinnahmen erforderlich.

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im CDU-Wahlprogramm 2009 [9] wird bei der Einkommensteuer eine Senkung des Eingangssteuersatzes in zwei Schritten auf zunächst 13 Prozent und dann 12 Prozent gefordert. Zur Höhe des Grundfreibetrages gibt es keine Aussage. Der Spitzensteuersatz soll unverändert bei 42 Prozent bleiben und in zwei Schritten soll der Eckwert, ab dem dieser Grenzsteuersatz greift, zunächst auf 55.000 Euro und dann auf 60.000 Euro angehoben werden. Der Tarifverlauf dazwischen soll so korrigiert werden, dass der so genannte "Mittelstandsbauch" abgebaut wird.

Das Ehegattensplitting soll voll erhalten bleiben. Im Sinne eines Familiensplittings soll der Kinderfreibetrag auf 8.004 Euro angehoben werden. Präzise Angaben hierzu werden nicht gemacht.

Verbindliche Aussagen zur Umsatzsteuer sind im Wahlprogramm 2009 nicht enthalten.

Innerhalb der CDU/CSU gab es in der Vergangenheit mehrere Steuermodelle:

  • Vorschlag des Bundestagsabgeordneten Friedrich Merz in der Fassung des Beschlusses des Bundesvorstandes der CDU vom 3. November 2003.
  • Das "Konzept 21" des bayrischen Finanzministers Kurt Faltlhauser im Jahre 2003
  • Im Bundestagswahlkampf 2005 wurde außerdem der Reformvorschlag des Rechtsprofessors Paul Kirchhof eingebracht.

Christlich-Soziale Union in Bayern e. V. (CSU)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Wahlprogramm 2009 [10] vertritt die CSU im Wesentlichen die gleichen Inhalte wie die CDU.

Im Wahlprogramm 2005 gab es hier Abweichungen, weil die CSU weiter den linear-progressiven Tarifverlauf verfolgte, jedoch bei der CDU die Stufentarifmodelle nach Kirchhof oder Merz im Vordergrund standen.

Die Linke (DIE LINKE)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im DIE LINKE-Wahlprogramm 2009 [11] wird bei der Einkommensteuer eine Anhebung des Grundfreibetrages auf 9.300 Euro, eine Abschaffung des Ehegattensplittings und Einführung der Einzelbesteuerung gefordert. Der Eingangssteuersatz soll auf 10 Prozent gesenkt werden. Der Spitzensteuersatz (oberer Grenzsteuersatz) soll auf 53 Prozent angehoben und bei einem oberen Eckwert von 65.000 Euro greifen.

Betrachtet man den Verlauf des effektiven Steuersatzes, so tritt für niedrige und mittlere Einkommensgruppen eine deutliche Entlastung ein, für höhere Einkommen entsteht eine ebenso deutliche Mehrbelastung.

Bei der Körperschaftsteuer soll die Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % rückgängig gemacht und die Bemessungsgrundlage verbreitert werden.

Die Vermögensteuer soll wieder eingeführt werden, indem Privatvermögen von über einer Million Euro mit mindestens fünf Prozent besteuert werden.

Bei der Umsatzsteuer soll der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % auf andere Tatbestände ausgeweitet werden. Für kleine Unternehmen und Selbstständige soll geregelt werden, dass bei einer Rechnung die Umsatzsteuer erst nach dem Zahlungseingang abzuführen ist.

Freie Demokratische Partei (FDP)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im FDP-Wahlprogram 2009 [12] wird bei der Einkommensteuer ein Stufentarif gefordert. Sowohl für Erwachsene als auch für Kinder soll ein einheitlicher Grundfreibetrag von 8.004 Euro pro Person gelten. Für Einkommen, das den Grundfreibetrag übersteigt, gilt für die ersten 20.000 Euro zu versteuerndem Einkommen ein Steuersatz von 10 Prozent, für Einkommensteile zwischen 20.000 Euro und 50.000 Euro ein Steuersatz von 25 Prozent, für Einkommensteile ab 50.000 Euro ein Steuersatz von 35 Prozent.

Betrachtet man den Verlauf des effektiven Steuersatzes, so tritt für alle Einkommensgruppen eine deutliche Entlastung ein, wobei höhere Einkommen auch eine höhere Entlastung erhalten.

Bei der Umsatzsteuer soll geregelt werden, dass bei einer Rechnung die Umsatzsteuer erst nach dem Zahlungseingang abzuführen ist.

Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einkommensteuer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im SPD-Wahlprogramm 2009 [13] wird bei der Einkommensteuer eine Absenkung des Eingangssteuersatzes von bislang 14 Prozent auf 10 Prozent gefordert. der Tarifverlauf soll so umgestaltet werden, dass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 52.882 Euro (Verheiratete 105.764 Euro) gegenüber dem Tarif 2010 eine Entlastung eintritt. Präzise Angaben hierzu werden nicht gemacht.

Verbindliche Aussagen zur Umsatzsteuer sind im Wahlprogramm 2009 nicht enthalten.

Vergleich auf einen Blick[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einkommensteuer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der nachfolgenden Tabelle sind die Eckpunkte der Steuermodelle der politischen Parteien im gegenseitigen Vergleich und im Vergleich zum Einkommensteuertarif 2010[14] dargestellt. Sofern eine Partei zu bestimmten Punkten keine Angaben macht, wird die sinngemäße Beibehaltung des geltenden Rechtes unterstellt.

Bei allen Parteien gilt als Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen und bei der Lohnsteuer wird die Erhebung als Quellensteuer beibehalten.

Tarif 2010 B90/GRÜNE CDU/CSU DIE LINKE FDP SPD
Tarifverlauf linear-progressiv,
stufig beim
obersten Eckwert
linear-progressiv linear-progressiv linear-progressiv stufig-progressiv linear-progressiv,
stufig beim
obersten Eckwert
Grundfreibetrag 8.004 € 8.500 € 8.004 € 9.300 € 8.004 € 8.000 €
Eingangssteuersatz[15] 14 % 14 % 13 % ... 12 % 10 % 10 % 10 %
Oberer /
oberster Eckwert
52.881 € /
250.730 €
mehr als
52.881 €
55.000 € ... 60.000 € /
250.730 € (?)
65.000 € 50.000 € 52.881 € /
125.000 €
Spitzensteuersatz[16] 42 % /
45 %
45 % 42 % ... 42 % /
45 % (?)
53 % 35 % 42 % /
47 %
Freibetrag für Ehegatten Splitting ? Splitting 9.300 € 8.004 € Splitting
Ehegattensplitting ja nein ja nein ? ja
Freibetrag für Kinder 6.024 € ? € 8.004 € ? € 8.004 € ? €
Kindergeld 164 € / 170 € ? € ? € 200 € 200 € 200 €

Der zur ganzheitlichen Beurteilung notwendige Verlauf der Steuersätze ist in den folgenden Diagrammen dargestellt. Sofern bei bestimmten Modellen im Wahlprogramm keine präzisen Angaben gemacht wurden (GRÜNE und SPD), wurden die oberen und unteren Grenzen nach mathematisch-logischen Kriterien ermittelt.

Verlauf des effektiven Steuersatzes Verlauf des Grenzsteuersatzes
Einzelperson (zvE bis zu 75.000 €)

Umsatzsteuer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Tarif seit 2007 B90/GRÜNE CDU/CSU DIE LINKE FDP SPD
Bemessungsgrundlage Nettoverkaufspreis
Ermäßigter Steuersatz 7 %
Regelsteuersatz 19 %

DIE LINKE fordert, die Tatbestände für den ermäßigten Steuersatz auszuweiten.

FDP und LINKE fordern, dass bei einer Rechnung die Umsatzsteuer erst nach dem Zahlungseingang vom Unternehmen abzuführen ist.

Vermögensteuer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

CDU, CSU und FDP lehnen die Vermögensteuer ab.

Die LINKE ist für die Wiedereinführung der Vermögenssteuer für Privatvermögen über eine Million Euro. Der Steuersatz soll 5 Prozent betragen.

Bei GRÜNEN und SPD gibt es dazu keine verbindliche Aussage.


Steuermodelle von Institutionen, Interessengruppen und Einzelpersonen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vorschlag des Sachverständigenrates[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der dualen Einkommensteuer wird das Einkommen des Steuerpflichtigen in zwei Teile, so genannte Schedulen aufgespalten, die dann unterschiedlichen Steuersätzen unterworfen werden. Erwerbseinkommen wird mit dem direkt progressiven Einkommensteuertarif besteuert. Kapitaleinkommen wird dagegen mit einem niedrigeren gleich bleibenden Steuersatz (Einheitssteuer) besteuert. Mit der so genannten Abgeltungssteuer wurde dies inzwischen teilweise realisiert, so dass Arbeitseinkommen über ca. 47.500 Euro höher als Zinseinnahmen besteuert werden.

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Einkommensteuergesetzbuch nach Paul Kirchhof[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Einkommensteuergesetzbuch, ist ein von der Forschungsgruppe Bundessteuergesetzbuch unter der Leitung von Paul Kirchhof entwickelter Vorschlag zur Vereinfachung des deutschen Ertragsteuerrechts auf rechtswissenschaftlicher Basis.

Es wurde 2001 dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags und der Fachpresse vorgestellt und im Folgenden äußerst kontrovers diskutiert.

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Ulmer Modell nach Helmut Pelzer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Ulmer Modell ist ein mögliches Einkommensteuermodell zur Realisierung eines bedingungslosen Grundeinkommens. Es wurde 1996 an der Universität Ulm unter maßgeblicher Leitung von Helmut Pelzer am Zentrum für Allgemeine Wissenschaftliche Weiterbildung entwickelt und stellt eine aufkommensneutrale Grundsicherung für alle Bürger dar.

Das geschieht nach folgendem Verfahren:

  • Alle Bruttoeinkommen werden mit einem festen prozentualen Abgabesatz belastet (Steuerschuld).
  • Jeder Bürger erhält den gleichen Auszahlungsbetrag (Grundeinkommen).
  • Steuerschuld und Grundeinkommen werden gegeneinander aufgerechnet. Ist die Steuerschuld höher, ist der Betrag als Steuer zu zahlen, anderenfalls wird der Betrag als staatlicher Zuschuss zum Einkommen ausgezahlt. (Letzteres ist auch unter dem Begriff negative Einkommensteuer bekannt.)

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Grundeinkommen und Konsumsteuer nach Götz Werner[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Modell "Bedingungsloses Grundeinkommen und Konsumsteuer" wurde von dem Unternehmer Götz Werner konzipiert . Er schlägt die Abschaffung aller Steuerarten vor - ausgenommen die Umsatzsteuer (Konsumsteuer). Diese soll zum Ausgleich auf ca. 50 % angehben werden. Aus den Steuereinnahmen soll ein bedingungsloses Grundeinkommen finanziert werden.

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Weitere Steuermodelle[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • 1994 stellt eine Kommission um den Steuerwissenschaftler Peter Bareis von der Universität Hohenheim ein Modell vor, in dem 85 Steuervergünstigungen abgeschafft werden. Der damalige Bundesfinanzminister Theo Waigel lehnt das Konzept ab.
  • 1996 stellt der CDU-Bundestagsabgeordnete und Wirtschaftssprecher der Fraktion Gunnar Uldall die Abschaffung von Ausnahmetatbeständen und einen dreistufigen Einkommensteuertarif von 8 %, 18 % und 28 % bei einem Grundfreibetrag von 12.000 DM zur Diskussion.
  • Der CDU-Politiker Friedrich Merz stellt 2003 sein Konzept zur radikalen Vereinfachung der Einkommensteuer vor, das den Marketingnamen "Bierdeckelsteuer" trägt.
  • Im Februar 2005 präsentiert eine Arbeitsgruppe um den Kölner Steuerrechtsprofessor Joachim Lang den "Kölner Entwurf eines Einkommensteuergesetzes", der das geltende Einkommensteuerrecht entschlacken und auf seine systematischen Wurzeln zurückführen soll. Einzelne Steuervergünstigungen, insbesondere für Arbeitnehmer, sollen gestrichen, grundlegende Rechtsprechung, die das Recht weiterentwickelt hat, in den Gesetzestext aufgenommen werden. Lang leitet derzeit die Kommission "Steuergesetzbuch" unter dem Dach der Stiftung Marktwirtschaft, die ein umfassendes Reformkonzept erarbeiten will.

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. BMF: "Besitz- und Verkehrssteuern"
  2. Dreijährliche Einkommensteuerstatistik 2004, Tabelle 2.1 Personen
  3. Dreijährliche Einkommensteuerstatistik 2004, Tabelle 2.2 Paare
  4. Dreijährliche Einkommensteuerstatistik 2004, Tabelle 2.1 Geldbeträge
  5. Dreijährliche Einkommensteuerstatistik 2004, Tabelle 2.2 Geldbeträge
  6. http://www.bundeswahlleiter.de/de/parteien/downloads/Anschriftenverzeichnis_Parteien.pdf
  7. http://www.gruene-partei.de/cms/files/dokbin/295/295495.wahlprogramm_komplett_2009.pdf
  8. http://www.gruene-partei.de/cms/default/dokbin/141/141550.wahlprogramm_2005.pdf
  9. http://www.regierungsprogramm.cdu.de
  10. http://www.csu.de/dateien/partei/beschluesse/090404_banz_steuern.pdf
  11. http://die-linke.de/fileadmin/download/wahlen/pdf/Beschluss_Bundestagswahlprogramm_redTB_revMS_final.pdf
  12. http://www.fdp-bundespartei.de/webcom/show_article.php/_c-387/_lkm-773/i.html
  13. http://www.frankwaltersteinmeier.de/_media/pdf/090614_beschluss_regierungsprogramm.pdf
  14. EStG § 32a Abs. 1: Zur Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 vgl. § 52 Abs. 41
  15. Grenzsteuersatz am Beginn der Progressionszonen, Grundfreibetrag beachten
  16. Grenzsteuersatz am Ende der Progressionszonen, oberen Eckwert beachten

[[Kategorie:Steuerrecht]] [[Kategorie:Steuern und Abgaben]]